Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen beauftragen, müssen ab dem 1. Januar 2027 einen höheren Abgabesatz einkalkulieren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 in die Ressort- und Verbändebeteiligung gegeben. Demnach steigt der Satz von 4,9 Prozent (2026) wieder auf 5,0 Prozent.
Warum steigt der Satz wieder?
Nach den wirtschaftlichen Einbrüchen durch die Coronapandemie waren die Einnahmen der Künstlersozialkasse in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Das ermöglichte es, den Abgabesatz 2024 und 2025 stabil bei 5,0 Prozent zu halten und ihn für 2026 sogar leicht auf 4,9 Prozent zu senken. Für 2027 reichen diese Puffer jedoch nicht mehr aus. Die angespannte wirtschaftliche Lage macht eine Rückkehr auf das Vorjahresniveau nötig.
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe ist eine Umlage, die Unternehmen zahlen müssen, wenn sie freischaffende Künstler oder Publizisten beauftragen und deren Werke oder Leistungen verwerten. Klassische Beispiele sind Aufträge an Grafikdesigner, Texter, Fotografen oder Musiker. Über dieses System sind bundesweit rund 185.000 selbstständige Kreative in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert. Die Abgabe der Unternehmen deckt dabei etwa 30 Prozent der Beiträge, weitere 20 Prozent trägt der Bund als Zuschuss.
Bemessungsgrundlage ist die Summe aller Entgelte, die ein Unternehmen im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten zahlt. Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt.
Höhere Bagatellgrenze entlastet kleine Auftraggeber
Nicht jedes Unternehmen ist automatisch abgabepflichtig. Wer nur gelegentlich und in geringem Umfang künstlerische Leistungen einkauft, kann unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze bleiben. Diese Grenze wurde zuletzt schrittweise angehoben. Seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Bis Ende 2024 betrug sie noch 450 Euro, ab 2025 galt ein Zwischenwert von 700 Euro. Für Unternehmen, die typischerweise und regelmäßig künstlerische Leistungen verwerten, gilt diese Grenze allerdings nicht.
Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?
Kleine und mittelständische Unternehmen, die regelmäßig externe Kreative beauftragen, zum Beispiel für Webseiten, Marketingmaterialien oder Social-Media-Inhalte, sollten den neuen Satz in ihrer Planung für 2027 berücksichtigen. Wer die Abgabepflicht übersieht, riskiert Nachzahlungen und Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, die die Einhaltung der Meldepflichten kontrolliert.
Die erhöhte Bagatellgrenze von 1.000 Euro entlastet kleinere Auftraggeber, die nur vereinzelt kreative Dienstleistungen einkaufen. Wer sich unsicher ist, ob und in welcher Höhe eine Abgabepflicht besteht, sollte das im Rahmen einer steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Beratung klären lassen.
Quelle: Haufe: Personal
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