Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Genossenschaftsrechts beschlossen. Die Reform soll die Rechtsform der Genossenschaft attraktiver machen, bürokratische Hürden abbauen und gleichzeitig besser vor unseriösen Anbietern schützen. Für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Gründer, die eine genossenschaftliche Struktur in Betracht ziehen, bringt der Entwurf einige praktisch relevante Neuerungen.
Digitale Versammlungen und Textform statt Unterschrift
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Kommunikation innerhalb der Genossenschaft. Bisher war für viele Vereinbarungen die sogenannte Schriftform erforderlich, also eine eigenhändig unterschriebene Erklärung auf Papier. Künftig soll die Textform genügen: Eine lesbare Erklärung ohne Unterschrift, etwa per E‑Mail, reicht dann aus. Versammlungen dürfen online oder hybrid abgehalten werden, Mitglieder können digital informiert werden. Das spart Zeit und Kosten, gerade für Genossenschaften mit vielen Mitgliedern oder solchen, die dezentral organisiert sind.
Schnellere Eintragung beim Registergericht
Wer eine Genossenschaft gründen möchte, kennt das Problem: Die Eintragung beim Registergericht kann sich über Wochen oder Monate hinziehen, ohne dass eine gesetzliche Frist existiert. Das soll sich ändern. Nach dem neuen Entwurf muss das zuständige Gericht die Genossenschaft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang vollständiger Unterlagen eintragen. Eine verbesserte Datenbank soll Gründern außerdem erleichtern, den zuständigen Prüfungsverband zu finden, der die Genossenschaft auf ihre wirtschaftliche Solidität prüft.
Schutz vor unseriösen Konstrukten
Die Genossenschaft wurde in der Vergangenheit mitunter als Vehikel für fragwürdige Kapitalanlagemodelle genutzt. Der Entwurf reagiert darauf mit klaren Einschränkungen: Die bloße Kapitalanlage soll kein zulässiger Förderzweck einer Genossenschaft mehr sein. Zudem wird eine Obergrenze von 50 Prozent für sogenannte investierende Mitglieder eingeführt, also Personen, die der Genossenschaft zwar Kapital zur Verfügung stellen, aber nicht aktiv deren Förderzweck nutzen. Gleichzeitig werden die Prüfungsverbände stärker in die Pflicht genommen und die staatliche Aufsicht über diese Verbände ausgeweitet.
Mehr Flexibilität bei der internen Führungsstruktur
Bisher konnten nur kleine Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern in ihrer Satzung festlegen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist. Diese Schwelle soll auf 150 Mitglieder angehoben werden. Das gibt mittelgroßen Genossenschaften mehr Spielraum, ihre interne Entscheidungsstruktur demokratischer zu gestalten.
Hintergrund und weiterer Verlauf
Ein inhaltlich ähnlicher Gesetzentwurf der Vorgängerregierung war bereits im November 2024 vom Kabinett beschlossen worden, kam aber wegen des vorzeitigen Endes der Ampel-Koalition nicht mehr zur Abstimmung. Die neue Bundesregierung aus Union und SPD hat diesen Entwurf aufgegriffen und punktuell überarbeitet. Das Gesetzgebungsverfahren läuft nun erneut an.
Für Mandanten, die eine Genossenschaft gründen, führen oder als Mitglied begleiten, lohnt ein genauer Blick auf die geplanten Änderungen. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, können insbesondere Satzungsregelungen und interne Abstimmungsprozesse angepasst werden. Eine rechtliche Begleitung empfiehlt sich frühzeitig, um die neuen Spielräume optimal zu nutzen.
Quelle: Haufe: Immobilien
Dieser Beitrag und das Artikel Bild wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.