Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

BGH: Kein Provisionsanspruch für Verwalter, die gleichzeitig Wohnungen vermitteln

BGH-Urteil: Verwalter, die gleichzeitig Wohnungen vermitteln, haben keinen Provisionsanspruch – auch nicht vom Vermieter.
BGH: Kein Provisionsanspruch für Verwalter, die gleichzeitig Wohnungen vermitteln

BGH: Kein Provisionsanspruch für Verwalter, die gleichzeitig Wohnungen vermitteln

Haus­ver­wal­tun­gen, die gleich­zei­tig als Mak­ler tätig sind, ver­lie­ren ihren Pro­vi­si­ons­an­spruch. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof mit einem Urteil vom 21. Mai 2026 klar­ge­stellt (BGH, Az. I ZR 224/25). Die Ent­schei­dung betrifft nicht nur Pro­vi­sio­nen, die Mie­ter zah­len, son­dern aus­drück­lich auch sol­che, die Ver­mie­ter an den Ver­wal­ter entrichten.

Was war passiert?

Eine Eigen­tü­me­rin hat­te einer Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft rund 129 Wohn­ein­hei­ten über­tra­gen. Im Ver­wal­ter­ver­trag war ver­ein­bart, dass die Ver­wal­te­rin auch neue Mie­ter suchen und dafür pro Neu­ver­mie­tung eine Pro­vi­si­on von zwei Monats­kalt­mie­ten erhal­ten soll­te, gede­ckelt auf 10.000 Euro im Jahr. In drei Jah­ren wur­den 13 Woh­nun­gen neu ver­mie­tet, die Eigen­tü­me­rin zahl­te ins­ge­samt rund 16.800 Euro an Pro­vi­sio­nen. Nach Ende des Ver­trags ver­lang­te sie das Geld zurück.

Wäh­rend das Land­ge­richt Kre­feld (Urteil vom 22. Mai 2024, Az. 7 O 15/24) die Rück­for­de­rung noch ablehn­te, gaben das OLG Düs­sel­dorf (Urteil vom 24. Okto­ber 2025, Az. 7 U 101/24) und schließ­lich der BGH der Eigen­tü­me­rin Recht.

Die rechtliche Grundlage

Maß­geb­lich ist das Woh­nungs­ver­mitt­lungs­ge­setz, kurz WoVer­mittG. Para­graph 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die­ses Geset­zes schließt einen Pro­vi­si­ons­an­spruch aus, wenn der Woh­nungs­ver­mitt­ler zugleich Ver­wal­ter der Woh­nung ist. Bis zur BGH-Ent­schei­dung war umstrit­ten, ob die­ses Ver­bot nur gegen­über Mie­tern oder auch gegen­über Ver­mie­tern gilt.

Der BGH hat sich nun ein­deu­tig posi­tio­niert: Da die Vor­schrift nicht aus­drück­lich auf den Begriff des Woh­nungs­su­chen­den abstellt, ist sie bewusst wei­ter gefasst. Das Gericht begrün­det dies damit, dass ein Ver­mie­ter die Pro­vi­si­ons­kos­ten wirt­schaft­lich gese­hen über die Miet­hö­he an den Mie­ter wei­ter­ge­ben könn­te. Damit wür­de der Mie­ter die Pro­vi­si­on mit­tel­bar doch tra­gen, was der Gesetz­ge­ber gera­de ver­hin­dern wollte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Haus­ver­wal­tun­gen, die bis­her Pro­vi­sio­nen für die Ver­mitt­lung von Woh­nun­gen aus ihrem Bestand erhal­ten haben, sind die Fol­gen erheb­lich. Bereits gezahl­te Pro­vi­sio­nen kön­nen zurück­ge­for­dert wer­den, und zwar rück­wir­kend inner­halb der gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist. Die­se beträgt drei Jah­re, gerech­net ab dem Ende des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Ver­mie­ter davon Kennt­nis hat­te oder hät­te haben können.

Bei gro­ßen Bestän­den mit regel­mä­ßi­gen Neu­ver­mie­tun­gen kön­nen sich so schnell fünf- oder sechs­stel­li­ge Rück­for­de­rungs­be­trä­ge ergeben.

Ausnahme: WEG-Verwalter

Wer aus­schließ­lich das Gemein­schafts­ei­gen­tum einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ver­wal­tet, gilt nach stän­di­ger BGH-Recht­spre­chung nicht als Ver­wal­ter der ein­zel­nen Woh­nun­gen. Sol­che WEG-Ver­wal­ter dür­fen für die Ver­mitt­lung von Eigen­tums­woh­nun­gen in ihrer Anla­ge grund­sätz­lich wei­ter­hin eine Pro­vi­si­on ver­lan­gen. Ent­schei­dend sind aber auch hier die genau­en ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen im Einzelfall.

Vorsicht vor Umgehungsversuchen

Wer ver­sucht, das Pro­vi­si­ons­ver­bot durch Erhö­hung der lau­fen­den Ver­wal­ter­ver­gü­tung oder durch Aus­la­ge­rung der Mak­ler­tä­tig­keit auf eine Toch­ter­ge­sell­schaft zu umge­hen, läuft laut BGH in die nächs­te Fal­le. Das Gesetz erfasst aus­drück­lich auch wirt­schaft­lich ver­floch­te­ne Gesell­schaf­ten, und ver­steck­te Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­run­gen sind ins­ge­samt unwirksam.

Handlungsbedarf für Verwalter und Eigentümer

Bestehen­de Ver­wal­ter­ver­trä­ge mit Pro­vi­si­ons­klau­seln für Neu­ver­mie­tun­gen soll­ten drin­gend über­prüft und gege­be­nen­falls neu ver­han­delt wer­den. Dabei ist Fin­ger­spit­zen­ge­fühl gefragt, denn eine offe­ne The­ma­ti­sie­rung gegen­über Ver­mie­tern kann die­se erst auf mög­li­che Rück­for­de­rungs­an­sprü­che auf­merk­sam machen. Wer hier auf der siche­ren Sei­te blei­ben möch­te, soll­te anwalt­li­che Bera­tung in Anspruch nehmen.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren