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Grundfreibetrag 2023: Finanzgericht Münster sieht keine Verfassungsprobleme

Das FG Münster hält den Grundfreibetrag 2023 von 10.908 Euro für verfassungskonform. Die Revision zum BFH ist zugelassen.
Grundfreibetrag 2023: Finanzgericht Münster sieht keine Verfassungsprobleme

Grundfreibetrag 2023: Finanzgericht Münster sieht keine Verfassungsprobleme

Der steu­er­li­che Grund­frei­be­trag bestimmt, bis zu wel­chem Ein­kom­men kei­ne Ein­kom­men­steu­er anfällt. Für das Jahr 2023 lag er bei 10.908 Euro. Ein Ehe­paar aus dem Zustän­dig­keits­be­reich des Finanz­ge­richts Müns­ter hielt die­sen Betrag für zu nied­rig und zog vor Gericht, um eine Erhö­hung zu erzwin­gen. Das Gericht wies die Kla­ge jedoch ab.

Was das Ehepaar beanstandet hatte

Die Klä­ger argu­men­tier­ten, der Grund­frei­be­trag in Höhe von 10.908 Euro decke das steu­er­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum nicht mehr voll­stän­dig ab. Zur Begrün­dung ver­wie­sen sie auf das Bür­ger­geld: Der Frei­be­trag müs­se min­des­tens so hoch sein wie die Bür­ger­geld­leis­tun­gen zuzüg­lich der dabei aner­kann­ten Wohn­kos­ten. Kon­kret bean­trag­ten sie eine Erhö­hung um 500 Euro pro Per­son. Außer­dem ver­lang­ten sie, dass der Rund­funk­bei­trag von jähr­lich 220 Euro eben­falls als Teil des Exis­tenz­mi­ni­mums aner­kannt und steu­er­lich frei­ge­stellt wird.

Das zustän­di­ge Finanz­amt hat­te den Ein­spruch zunächst als unzu­läs­sig abge­wie­sen, weil der Steu­er­be­scheid in die­ser Fra­ge ohne­hin schon unter dem Vor­be­halt der abschlie­ßen­den ver­fas­sungs­recht­li­chen Klä­rung stand. Das Finanz­ge­richt ließ die Kla­ge den­noch zu, da über Ver­fas­sungs­fra­gen letzt­lich nur das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt abschlie­ßend ent­schei­det und die Klä­ger ein berech­tig­tes Inter­es­se an gericht­li­chem Rechts­schutz haben.

Wie das Finanzgericht Münster entschied

Das Finanz­ge­richt Müns­ter sah kei­ne hin­rei­chen­den Anhalts­punk­te für eine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Grund­frei­be­trags. Der Frei­be­trag von 10.908 Euro für 2023 basiert auf dem 14. Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richt der Bun­des­re­gie­rung. Die­ser Bericht setzt sich aus drei Kom­po­nen­ten zusammen:

  • Regel­be­darf: 6.024 Euro
  • Unter­kunfts­kos­ten: 3.828 Euro
  • Heiz­kos­ten: 1.056 Euro

Die Metho­dik, nach der die­se Beträ­ge ermit­telt wur­den, sei laut Gericht nach­voll­zieh­bar und nicht zu bean­stan­den. Auch die ver­wen­de­te Fort­schrei­bungs­ra­te begrün­de kei­ne ver­fas­sungs­wid­ri­ge Benachteiligung.

Zum Argu­ment mit dem Rund­funk­bei­trag stell­te das Gericht klar, dass das Sozi­al­recht und das Steu­er­recht unter­schied­li­chen Zwe­cken die­nen. Das Sozi­al­recht rich­tet sich nach dem indi­vi­du­el­len Bedarf einer Per­son, das Steu­er­recht hin­ge­gen ori­en­tiert sich am Prin­zip der Leis­tungs­fä­hig­keit aller Steu­er­pflich­ti­gen. Eine genaue Anglei­chung bei­der Sys­te­me sei daher im Steu­er­recht nicht erfor­der­lich. Gewis­se Typi­sie­run­gen, also pau­scha­le Annah­men ohne genaue Ein­zel­fall­prü­fung, sei­en ver­fas­sungs­recht­lich zulässig.

Wie es weitergeht

Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zuge­las­sen. Dort sind bereits meh­re­re Ver­fah­ren zu der­sel­ben Fra­ge anhän­gig, und zwar unter den Akten­zei­chen III R 26/24, III R 41/25 und III R 42/25. Eine end­gül­ti­ge Ant­wort auf die Fra­ge, ob der Grund­frei­be­trag 2023 ver­fas­sungs­kon­form war, kann letzt­lich nur das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geben.

Wer einen ähn­li­chen Ein­wand gegen sei­nen eige­nen Steu­er­be­scheid für 2023 erhe­ben möch­te, soll­te beach­ten, dass vie­le Beschei­de in die­ser Fra­ge bereits vor­läu­fig ergan­gen sind. Das bedeu­tet, das Finanz­amt hat den Punkt aus­drück­lich offen­ge­las­sen und war­tet auf eine höchst­rich­ter­li­che Klä­rung. Im Zwei­fel emp­fiehlt sich eine Bera­tung durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Rechts­an­walt, um die eige­ne Situa­ti­on zu beurteilen.

FG Müns­ter, Urteil vom 16. Juni 2026, Akten­zei­chen 2 K 2077/25 E

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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