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BGH: Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Klimaanlage am Balkon

BGH: Wohnungseigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf Genehmigung einer Klimaanlage am Balkon.
BGH: Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Klimaanlage am Balkon

BGH: Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Klimaanlage am Balkon

Wer in einer Eigen­tums­woh­nung lebt und eine Kli­ma­an­la­ge ein­bau­en möch­te, steht häu­fig vor einem Pro­blem: Der Ein­bau eines soge­nann­ten Split-Kli­ma­ge­räts erfor­dert eine Durch­boh­rung der Außen­fas­sa­de und damit einen Ein­griff ins Gemein­schafts­ei­gen­tum. Ohne Zustim­mung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft geht das nicht. Doch was, wenn die Gemein­schaft die Zustim­mung ver­wei­gert? Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun klar­ge­stellt, dass Woh­nungs­ei­gen­tü­mer unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen einen recht­li­chen Anspruch auf Geneh­mi­gung haben.

Der Fall: Berliner Eigentümer klagen auf Gestattung

Ein Eigen­tü­mer­paar in Ber­lin bean­trag­te in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung, ein Split-Kli­ma­ge­rät auf dem Bal­kon instal­lie­ren zu dür­fen. Der Antrag schei­ter­te an der feh­len­den Mehr­heit. Dar­auf­hin erho­ben die Eigen­tü­mer eine soge­nann­te Beschluss­erset­zungs­kla­ge, mit der ein Gericht den ver­wei­ger­ten Beschluss der Gemein­schaft erset­zen kann. Das Amts­ge­richt wies die Kla­ge zunächst ab, das Land­ge­richt gab den Klä­gern jedoch Recht und erteil­te die Geneh­mi­gung unter Auf­la­gen zur Aus­füh­rung und Nut­zung. Der BGH bestä­tig­te die­se Entscheidung.

Rechtlicher Hintergrund: Wann besteht ein Anspruch?

Nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz gilt der Ein­bau eines Kli­ma­ge­räts mit Fas­sa­den­durch­boh­rung als bau­li­che Ver­än­de­rung, die einen Beschluss der Gemein­schaft erfor­dert. Einen Anspruch auf Gestat­tung haben Eigen­tü­mer dann, wenn die ande­ren Eigen­tü­mer durch die Maß­nah­me nicht über das bei einem geord­ne­ten Zusam­men­le­ben unver­meid­li­che Maß hin­aus beein­träch­tigt wer­den. Pri­vi­le­gier­te Maß­nah­men wie der Ein­bau bar­rie­re­frei­er Zugän­ge oder Lade­mög­lich­kei­ten für Elek­tro­fahr­zeu­ge fal­len unter einen eige­nen Son­der­tat­be­stand. Ein Kli­ma­ge­rät gehört dazu nicht, kann aber den­noch geneh­mi­gungs­pflich­tig und bean­spruch­bar sein.

Befürchtete Lärmbelästigung reicht nicht als Ablehnungsgrund

Die Gemein­schaft in die­sem Fall hat­te sich vor allem auf mög­li­che Geräu­sche durch den Betrieb des Geräts beru­fen. Dem erteil­te der BGH eine kla­re Absa­ge. Bloß befürch­te­te Lärm­im­mis­sio­nen begrün­den kei­nen Nach­teil, der eine Ableh­nung recht­fer­tigt. Nur wenn bereits im Vor­feld fest­steht, dass unzu­mut­ba­re Stö­run­gen ein­tre­ten wer­den, kann die Zustim­mung des­halb ver­wei­gert wer­den. Im kon­kre­ten Fall war das Gerät für den deut­schen Markt zuge­las­sen und in der Lage, die Grenz­wer­te der Tech­ni­schen Anlei­tung zum Schutz gegen Lärm ein­zu­hal­ten. Zudem war die geplan­te Mon­ta­ge­po­si­ti­on meh­re­re Meter vom nächs­ten Schlaf­zim­mer­fens­ter entfernt.

Was gilt, wenn es später doch zu Lärm kommt?

Der BGH beton­te, dass die Geneh­mi­gung des Ein­baus und spä­te­re Abwehr­an­sprü­che wegen tat­säch­li­cher Lärm­be­läs­ti­gung von­ein­an­der zu tren­nen sind. Soll­te das Gerät im Betrieb unzu­mut­ba­re Geräu­sche ver­ur­sa­chen, kön­nen betrof­fe­ne Eigen­tü­mer auf Basis des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes oder des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs Unter­las­sung ver­lan­gen. In der Regel wird das jedoch nicht zur voll­stän­di­gen Still­le­gung füh­ren, son­dern eher zu zeit­li­chen Nut­zungs­be­schrän­kun­gen. Die Gemein­schaft kann sol­che Rege­lun­gen auch in der Haus­ord­nung festhalten.

Was bedeutet das in der Praxis?

Eigen­tü­mer, denen die Instal­la­ti­on einer Kli­ma­an­la­ge von der Gemein­schaft ver­wei­gert wird, soll­ten die­se Ent­schei­dung nicht ein­fach hin­neh­men. Unter den rich­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen besteht ein durch­setz­ba­rer Anspruch auf Geneh­mi­gung. Wer sich in einer sol­chen Situa­ti­on befin­det, soll­te prü­fen las­sen, ob die kon­kre­te Ableh­nung recht­lich Bestand hat. Im Zwei­fel lohnt sich anwalt­li­che Bera­tung, bevor kost­spie­li­ge und zeit­auf­wen­di­ge Gerichts­ver­fah­ren geführt werden.

BGH, Urteil vom 17.07.2026, Az. V ZR 162/25

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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