Wer als Einzelunternehmer mehrere gewerbliche Tätigkeiten ausübt, fragt sich früher oder später: Werden diese getrennt besteuert oder zusammengefasst? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, nach welchen Kriterien die Gewerbesteuer einen oder mehrere Betriebe annimmt, und dabei das vorherige Finanzgerichtsurteil aufgehoben. Das Aktenzeichen lautet X R 8/23, das Urteil erging am 28. Januar 2026 und wurde am 16. Juli 2026 veröffentlicht.
Der Fall: Zwei Recycling-Betriebe unter einem Dach
Ein Unternehmer betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen. Auf demselben Betriebsgelände führte seine Mutter einen Schrotthandel. Nach ihrem Tod erbte er auch diesen Betrieb. Er behielt die getrennte Buchführung und die separaten Bankkonten bei, nutzte unterschiedliche Firmenschilder und gab für jeden Betrieb eine eigene Gewerbesteuererklärung ab.
Das Finanzamt sah das anders. Es hielt beide Tätigkeiten für einen einheitlichen Gewerbebetrieb und erließ deshalb nur einen gemeinsamen Gewerbesteuermessbescheid. Das Finanzgericht bestätigte diese Einschätzung. Der BFH hingegen schickte den Fall zurück, weil die Tatsachengrundlage für ein abschließendes Urteil nicht ausreichend war.
Die rechtliche Frage: Ein Betrieb oder zwei?
Die Gewerbesteuer knüpft nach Paragraf 2 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes an den einzelnen Gewerbebetrieb an. Ob eine Person einen oder mehrere Betriebe unterhält, hängt von zwei Hauptfaktoren ab:
- Gleichartigkeit der Tätigkeiten: Bei gleichartigen Tätigkeiten vermutet die Rechtsprechung einen einheitlichen Betrieb. Diese Vermutung lässt sich jedoch widerlegen, wenn kein sachlicher Zusammenhang besteht.
- Ungleichartige Tätigkeiten: Hier gilt das Gegenteil. Die Ungleichartigkeit spricht grundsätzlich für mehrere Betriebe. Ein einheitlicher Betrieb ist dennoch möglich, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang vorliegt.
Der BFH betont dabei ein Stufenmodell: Je unterschiedlicher die Tätigkeiten, desto stärker muss der sachliche Zusammenhang sein, damit man noch von einem einheitlichen Betrieb sprechen kann.
Was als Zusammenhang zählt
Wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn sich beide Tätigkeiten gegenseitig stützen und ergänzen. Ein organisatorischer Zusammenhang kann sich aus gemeinsam genutzten Räumen, gemeinsamen Mitarbeitern oder gemeinsamem Einkauf ergeben. Für einen finanziellen Zusammenhang sprechen gemeinsame Konten, eine einheitliche Gewinnermittlung oder der Verlustausgleich zwischen den Bereichen.
Besonderheit beim Erbfall
Der BFH stellt klar, dass auch ein im Erbweg erworbener Betrieb keine automatische Zusammenführung bewirkt. Der subjektive Wille des Unternehmers, die Betriebe getrennt zu halten, reicht allein nicht aus. Entscheidend ist, ob die Trennung objektiv erkennbar und tatsächlich durchgeführt wurde. Gleichzeitig darf aber auch nicht ignoriert werden, dass vor dem Tod der Mutter zwei selbständige Betriebe existiert haben. Fehlt nach der Übertragung jede erkennbare Änderung, kann das für das Fortbestehen zweier Betriebe sprechen.
Was bedeutet das für Unternehmer?
Wer mehrere Gewerbebetriebe führt und diese steuerlich getrennt halten möchte, sollte die Trennung nicht nur auf dem Papier vollziehen. Separate Buchführung ist ein wichtiges Indiz, aber allein nicht entscheidend. Es kommt auf die tatsächliche Gestaltung im Alltag an: Wer kauft ein, wer sind die Kunden, gibt es gemeinsame Mitarbeiter oder Betriebsmittel? All diese Fragen müssen konkret beantwortet werden können. Im Zweifel empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, bevor das Finanzamt die Zusammenfassung beschließt.
Quelle: Haufe: Steuer
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