Wer Anteile an einer GmbH verschenkt, muss deren Wert für die Schenkungsteuer ermitteln lassen. Häufig kommt dabei das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren zum Einsatz. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, welche Aufwendungen bei dieser Bewertungsmethode als außerordentlich gelten und damit den Anteilswert erhöhen können.
Worum geht es beim vereinfachten Ertragswertverfahren?
Wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft verschenkt werden und kein aktueller Verkaufspreis vorliegt, ermittelt das Finanzamt den Wert anhand der zukünftigen Ertragskraft des Unternehmens. Grundlage ist dabei der durchschnittliche Jahresertrag der vergangenen Jahre. Damit dieser Wert möglichst realistisch die künftige Ertragslage abbildet, sieht das Bewertungsgesetz bestimmte Korrekturen vor: Einmalige oder ungewöhnliche Aufwandspositionen werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet, weil sie das künftige Ergebnis voraussichtlich nicht belasten werden.
Der konkrete Fall: Eine Speditions-GmbH und hohe Zollzinsen
Im Streitfall hatte der Gesellschafter einer Speditions-GmbH im Jahr 2017 die Hälfte seiner Anteile an einen weiteren Beteiligten geschenkt. Das Finanzamt ermittelte den Anteilswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren und rechnete dabei Zinsen auf Zollabgaben als außerordentliche Aufwendungen hinzu. Diese Zinsen waren entstanden, weil die GmbH für Zollschulden in Anspruch genommen worden war, die maßgeblich durch betrügerische Handlungen Dritter verursacht wurden. Das Verfahren hatte sich über Jahre hingezogen, was die Zinslast erheblich ansteigen ließ.
Die GmbH wehrte sich dagegen und war der Meinung, diese Zinsaufwendungen müssten vollständig den Ertrag mindern. Das Finanzgericht wies die Klage ab, der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 6. Mai 2026 (Aktenzeichen II R 2/24, veröffentlicht am 16. Juli 2026).
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar: Außerordentliche Aufwendungen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind solche, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich nicht beeinflussen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im normalen Geschäftsbetrieb entstanden sind oder nicht.
Ob Aufwendungen als außerordentlich einzustufen sind, muss stets anhand einer Gesamtschau des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgeblich sind dabei drei Kriterien:
- Rechtsgrund der Entstehung: Wie sind die Aufwendungen entstanden, und ist dieser Grund einmalig oder wiederkehrend?
- Häufigkeit: Sind vergleichbare Aufwendungen in der Vergangenheit regelmäßig angefallen?
- Verhältnismäßige Höhe: Wie groß sind die Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen, gewöhnlichen Kosten?
Im konkreten Fall bejahte der BFH die außerordentliche Natur der Zollzinsen. Die GmbH hatte nicht dargelegt, dass künftig mit vergleichbaren Belastungen zu rechnen sei. Der Ursprung in fremden Betrugstaten und die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer machten die Aufwendungen zu einem einmaligen Sonderfall, der für die normale Ertragslage des Speditionsbetriebs nicht repräsentativ war.
Was bedeutet das für Unternehmer und Erben?
Das Urteil hat praktische Bedeutung für alle, die Unternehmensanteile verschenken oder vererben. Einmalige, außergewöhnliche Kosten können den steuerlich festgestellten Unternehmenswert erhöhen, was wiederum die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer beeinflusst. Gleichzeitig eröffnet die Entscheidung aber auch die Möglichkeit, ungewöhnliche Aufwendungen sachgerecht aus der Ertragsbasis herauszuhalten, sofern diese den Zukunftsertrag des Unternehmens tatsächlich nicht dauerhaft belasten.
Wer eine Unternehmensnachfolge plant oder einen Anteilswert für steuerliche Zwecke ermitteln lassen muss, sollte die Zusammensetzung der Ergebnisse der Vorjahre sorgfältig prüfen und dokumentieren. Eine fachkundige steuerliche Beratung ist dabei in jedem Fall empfehlenswert.
Quelle: Haufe: Steuer
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