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Plattformeinkünfte: Deutschland weitet automatischen Datenaustausch auf Drittstaaten aus

Deutschland weitet den automatischen Datenaustausch über Plattformeinkünfte auf Drittstaaten aus. Was das für Steuerpflichtige bedeutet.
Plattformeinkünfte: Deutschland weitet automatischen Datenaustausch auf Drittstaaten aus

Plattformeinkünfte: Deutschland weitet automatischen Datenaustausch auf Drittstaaten aus

Wer Geld über digi­ta­le Platt­for­men ver­dient, ob als Ver­mie­ter auf einer Buchungs­platt­form, als Ver­käu­fer in einem Online-Markt­platz oder als Free­lan­cer auf einer Job­ver­mitt­lungs­sei­te, steht schon län­ger im Fokus der Steu­er­be­hör­den. Nun plant die Bun­des­re­gie­rung, den auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über sol­che Ein­künf­te auf wei­te­re Län­der außer­halb der EU aus­zu­deh­nen. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf wur­de eingebracht.

Was steckt dahinter?

Inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on tau­schen die Finanz­be­hör­den bereits seit eini­ger Zeit auto­ma­tisch Daten über Platt­form­ein­künf­te aus. Grund­la­ge dafür ist die soge­nann­te EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie. Mel­det also eine Platt­form wie Airbnb oder eBay Daten über einen Ver­käu­fer mit Wohn­sitz in Deutsch­land an die zustän­di­ge Behör­de, lan­den die­se Infor­ma­tio­nen auch beim deut­schen Finanzamt.

Bis­lang galt das jedoch nur im Ver­hält­nis zu EU-Mit­glied­staa­ten. Mit dem neu­en Ver­trags­ge­setz soll nun die soge­nann­te Mehr­sei­ti­ge Ver­ein­ba­rung vom 22. Juni 2021 in deut­sches Recht umge­setzt wer­den. Deutsch­land hat­te die­se Ver­ein­ba­rung, die unter dem Dach der OECD ent­wi­ckelt wur­de, im Novem­ber 2024 unter­zeich­net. Sie ver­pflich­tet die teil­neh­men­den Staa­ten dazu, steu­er­lich rele­van­te Infor­ma­tio­nen über Platt­form­um­sät­ze auch gegen­sei­tig mit Dritt­staa­ten auto­ma­tisch auszutauschen.

Was bedeutet das für Plattformbetreiber und Nutzer?

Für Platt­for­men außer­halb der EU hat­te bis­her eine Dop­pel­be­las­tung gedroht: Mel­de­pflich­ten im eige­nen Ansäs­sig­keits­staat und gleich­zei­tig eige­ne Regis­trie­rungs- und Mel­de­ver­pflich­tun­gen in der EU. Die neue Ver­ein­ba­rung schafft hier einen Aus­weg. Erfüllt eine Dritt­staa­ten-Platt­form gleich­wer­ti­ge Mel­de­pflich­ten in ihrem Hei­mat­land und besteht ein wirk­sa­mes Aus­tausch­sys­tem mit den EU-Mit­glied­staa­ten, ent­fällt die Doppelmeldung.

Für Steu­er­pflich­ti­ge in Deutsch­land bedeu­tet das in der Pra­xis vor allem eines: Ein­künf­te, die über digi­ta­le Platt­for­men erzielt wer­den, sind den Finanz­be­hör­den zuneh­mend bekannt. Das gilt künf­tig nicht mehr nur für Trans­ak­tio­nen mit EU-Bezug, son­dern auch für Geschäf­te über Platt­for­men aus Län­dern wie etwa Groß­bri­tan­ni­en, Kana­da oder ande­ren OECD-Partnerstaaten.

Datenschutz bleibt gewahrt

Der Gesetz­ent­wurf sieht aus­drück­lich vor, dass der Daten­aus­tausch umfang­rei­chen daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben unter­liegt. Die über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen gehen aus­schließ­lich an die Steu­er­be­hör­den des jewei­li­gen Lan­des und wer­den nicht veröffentlicht.

Was sollten Betroffene beachten?

Wer regel­mä­ßig über digi­ta­le Platt­for­men Ein­nah­men erzielt und die­se bis­her nicht oder nicht voll­stän­dig in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben hat, soll­te die Ent­wick­lung auf­merk­sam ver­fol­gen. Die inter­na­tio­na­len Behör­den arbei­ten bei der Auf­de­ckung von Steu­er­hin­ter­zie­hung immer enger zusam­men. Wer unsi­cher ist, ob und wie sol­che Ein­künf­te steu­er­lich ein­zu­ord­nen sind, soll­te früh­zei­tig steu­er­recht­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men, um Nach­zah­lun­gen oder steu­er­straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen zu vermeiden.

Der Gesetz­ent­wurf befin­det sich der­zeit im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren. Ein Inkraft­tre­ten ist erst nach abschlie­ßen­der Zustim­mung des Bun­des­tags möglich.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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