Wer ein Haus kauft und dabei einen Makler beauftragt, der gleichzeitig auch für den Verkäufer tätig ist, kennt vielleicht das Prinzip der hälftigen Provisionsteilung: Seit 2020 schreibt das Gesetz in § 656c BGB vor, dass sich Käufer und Verkäufer die Maklerprovision gleichmäßig teilen müssen, wenn der Makler für beide Seiten arbeitet. Diese Regelung gilt allerdings nur beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, wann genau von einem solchen Einfamilienhaus die Rede ist und wann nicht.
Der Fall: Zweifamilienhaus, aber Eigenbedarf geplant
Ein Immobilienmakler hatte einem Käufer ein Objekt vermittelt, das als vermietetes Zweifamilienhaus inseriert war. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses waren beide Wohneinheiten an separate Mietparteien vermietet. Auch im notariellen Kaufvertrag wurde die Immobilie ausdrücklich als Zweifamilienhaus bezeichnet.
Der Käufer teilte dem Makler erst nach Abschluss des Maklervertrags mit, dass er das Objekt eigentlich für eigene Wohnzwecke nutzen wolle. Er war der Ansicht, die Provisionsvereinbarung sei unwirksam, weil der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB nicht eingehalten worden sei. Die Maklerprovision hätte demnach nicht vollständig von ihm allein getragen werden dürfen. Das Landgericht Berlin gab dem Makler recht, das Kammergericht bestätigte das Urteil.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Käufers am 16. Juli 2026 zurück (Az. I ZR 111/25). Der Provisionsanspruch des Maklers ist wirksam. Das Gericht begründete dies damit, dass die Vorschrift über die hälftige Provisionsteilung nur dann greift, wenn das Objekt objektiv als Einfamilienhaus einzuordnen ist.
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Maßgeblich ist, ob das Objekt nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit erkennbar vorrangig den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Im vorliegenden Fall war das nicht gegeben: Das Gebäude hatte zwei gleichwertige Wohneinheiten, keine davon hatte eine untergeordnete Bedeutung gegenüber der anderen.
Wenn die Beschaffenheit der Immobilie nicht eindeutig auf ein Einfamilienhaus hindeutet, liegt es nach Ansicht des BGH beim Käufer, seinen Nutzungswunsch dem Makler spätestens beim Vertragsabschluss mitzuteilen. Wer das erst danach tut, kann sich nicht mehr auf den Halbteilungsgrundsatz berufen. Nachträgliche Umstände können die Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrags grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Immobilienkäufer ist dieses Urteil eine wichtige Orientierungshilfe. Wer ein Objekt kaufen möchte, das formal als Zweifamilienhaus gilt oder inseriert wird, aber eigentlich für die eigene Wohnnutzung gedacht ist, sollte diesen Nutzungszweck bereits vor oder bei Abschluss des Maklervertrags klar kommunizieren. Nur dann kann der gesetzliche Schutz der hälftigen Provisionsteilung greifen.
- Bei eindeutigen Einfamilienhäusern gilt die hälftige Provisionsteilung automatisch.
- Bei Mehrfamilienhäusern oder Objekten mit mehreren gleichwertigen Einheiten muss der Käufer seinen Eigenbedarf rechtzeitig offenlegen.
- Wer das versäumt, trägt im Zweifel die volle vereinbarte Provision allein.
Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Zweifamilienhaus schwierig sein. Wer unsicher ist, sollte sich vor Unterzeichnung eines Maklervertrags rechtlich beraten lassen.
Quelle: BGH-Pressemitteilungen
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