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Künstlersozialabgabe steigt 2027 wieder auf 5,0 Prozent

Ab 2027 steigt die Künstlersozialabgabe von 4,9 auf 5,0 Prozent. Was Unternehmen jetzt wissen müssen.
Künstlersozialabgabe steigt 2027 wieder auf 5,0 Prozent

Künstlersozialabgabe steigt 2027 wieder auf 5,0 Prozent

Unter­neh­men, die künst­le­ri­sche oder publi­zis­ti­sche Leis­tun­gen beauf­tra­gen, müs­sen ab dem 1. Janu­ar 2027 einen höhe­ren Abga­be­satz ein­kal­ku­lie­ren. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les hat die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be-Ver­ord­nung 2027 in die Res­sort- und Ver­bän­de­be­tei­li­gung gege­ben. Dem­nach steigt der Satz von 4,9 Pro­zent (2026) wie­der auf 5,0 Prozent.

Warum steigt der Satz wieder?

Nach den wirt­schaft­li­chen Ein­brü­chen durch die Coro­na­pan­de­mie waren die Ein­nah­men der Künst­ler­so­zi­al­kas­se in den ver­gan­ge­nen Jah­ren deut­lich gestie­gen. Das ermög­lich­te es, den Abga­be­satz 2024 und 2025 sta­bil bei 5,0 Pro­zent zu hal­ten und ihn für 2026 sogar leicht auf 4,9 Pro­zent zu sen­ken. Für 2027 rei­chen die­se Puf­fer jedoch nicht mehr aus. Die ange­spann­te wirt­schaft­li­che Lage macht eine Rück­kehr auf das Vor­jah­res­ni­veau nötig.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be ist eine Umla­ge, die Unter­neh­men zah­len müs­sen, wenn sie frei­schaf­fen­de Künst­ler oder Publi­zis­ten beauf­tra­gen und deren Wer­ke oder Leis­tun­gen ver­wer­ten. Klas­si­sche Bei­spie­le sind Auf­trä­ge an Gra­fik­de­si­gner, Tex­ter, Foto­gra­fen oder Musi­ker. Über die­ses Sys­tem sind bun­des­weit rund 185.000 selbst­stän­di­ge Krea­ti­ve in der gesetz­li­chen Kranken‑, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung abge­si­chert. Die Abga­be der Unter­neh­men deckt dabei etwa 30 Pro­zent der Bei­trä­ge, wei­te­re 20 Pro­zent trägt der Bund als Zuschuss.

Bemes­sungs­grund­la­ge ist die Sum­me aller Ent­gel­te, die ein Unter­neh­men im Kalen­der­jahr an selbst­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten zahlt. Der Abga­be­satz wird jähr­lich neu festgelegt.

Höhere Bagatellgrenze entlastet kleine Auftraggeber

Nicht jedes Unter­neh­men ist auto­ma­tisch abga­be­pflich­tig. Wer nur gele­gent­lich und in gerin­gem Umfang künst­le­ri­sche Leis­tun­gen ein­kauft, kann unter­halb der soge­nann­ten Baga­tell­gren­ze blei­ben. Die­se Gren­ze wur­de zuletzt schritt­wei­se ange­ho­ben. Seit dem 1. Janu­ar 2026 liegt sie bei 1.000 Euro pro Kalen­der­jahr. Bis Ende 2024 betrug sie noch 450 Euro, ab 2025 galt ein Zwi­schen­wert von 700 Euro. Für Unter­neh­men, die typi­scher­wei­se und regel­mä­ßig künst­le­ri­sche Leis­tun­gen ver­wer­ten, gilt die­se Gren­ze aller­dings nicht.

Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?

Klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die regel­mä­ßig exter­ne Krea­ti­ve beauf­tra­gen, zum Bei­spiel für Web­sei­ten, Mar­ke­ting­ma­te­ria­li­en oder Social-Media-Inhal­te, soll­ten den neu­en Satz in ihrer Pla­nung für 2027 berück­sich­ti­gen. Wer die Abga­be­pflicht über­sieht, ris­kiert Nach­zah­lun­gen und Prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung, die die Ein­hal­tung der Mel­de­pflich­ten kontrolliert.

Die erhöh­te Baga­tell­gren­ze von 1.000 Euro ent­las­tet klei­ne­re Auf­trag­ge­ber, die nur ver­ein­zelt krea­ti­ve Dienst­leis­tun­gen ein­kau­fen. Wer sich unsi­cher ist, ob und in wel­cher Höhe eine Abga­be­pflicht besteht, soll­te das im Rah­men einer steu­er­recht­li­chen oder arbeits­recht­li­chen Bera­tung klä­ren lassen.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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