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Nicht jeder Streit mit Kollegen ist Mobbing

Nicht jeder Streit mit Kollegen ist Mobbing

Span­nun­gen zwi­schen Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen gehö­ren zum Arbeits­all­tag. Doch wo endet nor­ma­ler Kon­flikt und wo beginnt recht­lich rele­van­tes Mob­bing? Mit die­ser Fra­ge hat sich das Arbeits­ge­richt Mann­heim in einem aktu­el­len Urteil vom 11. Juni 2026 befasst (Az. 5 Ca 139/25).

Der Sachverhalt

Eine Sach­be­ar­bei­te­rin in einem Per­so­nal­de­zer­nat emp­fand das Ver­hal­ten einer direk­ten Kol­le­gin als so belas­tend, dass sie sich im März 2024 krank­schrei­ben ließ. Nach ihrer Rück­kehr klag­te sie über Angst, Aus­gren­zungs­ge­füh­le und kör­per­li­che Beschwer­den. Eine vom Vor­ge­setz­ten vor­ge­schla­ge­ne Media­ti­on schei­ter­te, weil die beschul­dig­te Kol­le­gin nicht teil­neh­men woll­te. Auch ein betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment brach­te kei­ne Lösung.

Dar­auf­hin klag­te die Arbeit­neh­me­rin auf arbeits­recht­li­che Maß­nah­men gegen die Kol­le­gin, kon­kret auf Kün­di­gung, Ver­set­zung oder Abmah­nung. Zusätz­lich for­der­te sie eine Ent­schä­di­gung nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG). Das AGG schützt Beschäf­tig­te vor Benach­tei­li­gun­gen auf­grund bestimm­ter Merk­ma­le wie Her­kunft, Geschlecht oder Weltanschauung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeits­ge­richt Mann­heim wies die Kla­ge ab. Es sah weder Dis­kri­mi­nie­rung noch Mob­bing als erwie­sen an. Die Rich­ter beton­ten, dass Kon­flik­te am Arbeits­platz unver­meid­bar sei­en und nicht jede unan­ge­neh­me Inter­ak­ti­on unter Kol­le­gen auto­ma­tisch als Mob­bing gewer­tet wer­den könne.

Beson­ders deut­lich fiel die Reak­ti­on des Gerichts auf ein kon­kre­tes Bei­spiel aus: Die Klä­ge­rin hat­te es unter ande­rem als Mob­bing gewer­tet, dass ihre Kol­le­gin sich für Geburts­tags­glück­wün­sche nicht bedankt habe. Das Gericht zeig­te sich offen erstaunt dar­über, dass aus einer sol­chen Nich­tig­keit die Ent­las­sung einer Kol­le­gin gefor­dert wur­de. Klar for­mu­liert wur­de außer­dem: Nie­mand ist ver­pflich­tet, gegen­über Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen aus­schließ­lich posi­tiv zu den­ken oder sich pri­vat freund­schaft­lich mit ihnen zu verhalten.

Wann liegt Mobbing vor?

Das Gericht leg­te auch fest, wo die Gren­ze zum recht­lich rele­van­ten Mob­bing liegt. Sie ist über­schrit­ten, wenn ein Ver­hal­ten dar­auf abzielt oder den Effekt hat, die Wür­de einer Per­son zu ver­let­zen oder ein Arbeits­um­feld zu schaf­fen, das von Ein­schüch­te­run­gen, Anfein­dun­gen oder Ernied­ri­gun­gen geprägt ist. Das ist ein wich­ti­ger Maß­stab, der über blo­ße Unfreund­lich­keit oder Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten weit hinausgeht.

Da weder Dis­kri­mi­nie­rung noch Mob­bing fest­ge­stellt wur­den, bestand nach Ansicht des Gerichts auch kei­ne Pflicht des Arbeit­ge­bers, gegen die Kol­le­gin vor­zu­ge­hen. Einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung lehn­te das Gericht eben­falls ab.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Beschäf­tig­te bedeu­tet die­ses Urteil, dass psy­chi­sche Belas­tun­gen durch Kol­le­gen­kon­flik­te ernst zu neh­men sind, recht­li­che Ansprü­che aber einen kon­kre­ten und nach­weis­ba­ren Ver­stoß vor­aus­set­zen. Sub­jek­ti­ves Emp­fin­den reicht nicht aus.

  • Arbeit­ge­ber sind nicht ver­pflich­tet, auf blo­ßen Vor­wurf hin arbeits­recht­li­che Maß­nah­men gegen Beschäf­tig­te zu ergreifen.
  • Sys­te­ma­ti­sche Ernied­ri­gun­gen, Anfein­dun­gen oder Ein­schüch­te­run­gen hin­ge­gen begrün­den sehr wohl Handlungspflichten.
  • Prä­ven­ti­ve Maß­nah­men wie Media­ti­on oder betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment sind sinn­voll, aber nicht erzwingbar.

Wer sich am Arbeits­platz gemobbt fühlt oder als Arbeit­ge­ber mit ent­spre­chen­den Vor­wür­fen kon­fron­tiert ist, soll­te die genaue Abgren­zung anwalt­lich prü­fen las­sen. Die Über­gän­ge sind im Ein­zel­fall oft fließend.

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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