Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

Pflegeversicherungsreform: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2027 erwartet

Der Regierungsentwurf zur Pflegeversicherungsreform sieht höhere Beiträge ab 2027 vor – Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind betroffen.
Pflegeversicherungsreform: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2027 erwartet

Pflegeversicherungsreform: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2027 erwartet

Der Regie­rungs­ent­wurf zum Pfle­ge­neu­ord­nungs­ge­setz (PNOG) vom 30. Sep­tem­ber 2026 sieht spür­ba­re Ver­än­de­run­gen bei den Bei­trä­gen zur sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung vor. Die geplan­ten Neue­run­gen betref­fen sowohl Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber und könn­ten die monat­li­che Lohn­ab­rech­nung in vie­len Betrie­ben unmit­tel­bar beeinflussen.

Höhere Beitragsbemessungsgrenze ab Januar 2027

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Pfle­ge­ver­si­che­rung bleibt wei­ter­hin an die der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung gekop­pelt. Durch das bereits beschlos­se­ne GKV-Bei­trags­satz­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz steigt die­se Gren­ze ab dem 1. Janu­ar 2027 auf 6.375 Euro monat­lich. Für Beschäf­tig­te, deren Gehalt über die­ser Gren­ze liegt, bedeu­tet das einen Anstieg der monat­li­chen Gesamt­be­las­tung aus Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­an­teil von zusam­men mehr als 20 Euro.

Kinderloser Aufschlag wird erhöht

Wer kei­ne Kin­der hat, zahlt in der Pfle­ge­ver­si­che­rung bereits heu­te einen Bei­trags­zu­schlag. Die­ser soll von bis­her 0,6 Pro­zent auf 0,9 Pro­zent ange­ho­ben wer­den. Den Auf­schlag tra­gen aus­schließ­lich die betrof­fe­nen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer selbst, der Arbeit­ge­ber betei­ligt sich dar­an nicht.

Mitversicherung von Ehegatten wird teurer

Bis­her konn­ten Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bei­trags­frei in der Fami­li­en­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert sein. Das GKV-Sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz hat für die Kran­ken­ver­si­che­rung bereits einen Bei­trags­zu­schlag von 2,5 Pro­zent ein­ge­führt, wenn bestimm­te Ein­kom­mens­gren­zen über­schrit­ten wer­den. Der PNOG-Ent­wurf knüpft dar­an an: Fällt in der Kran­ken­ver­si­che­rung ein sol­cher Zuschlag an, kommt auch in der Pfle­ge­ver­si­che­rung ein zusätz­li­cher Bei­trag von 0,52 Pro­zent­punk­ten hinzu.

Minijobs: Neuer Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung

Bis­lang waren Arbeit­ge­ber bei Mini­jobs ledig­lich zur Zah­lung von Pau­schal­bei­trä­gen zur Kran­ken- und Ren­ten­ver­si­che­rung ver­pflich­tet. Das soll sich ändern. Für gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Mini­job­ber soll zukünf­tig auch ein Pau­schal­bei­trag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung fäl­lig wer­den. Der Bei­trags­satz ent­spricht dem regu­lä­ren Satz von der­zeit 3,6 Pro­zent, für Beschäf­tig­te in Pri­vat­haus­hal­ten ist ein redu­zier­ter Satz von 1,5 Pro­zent vor­ge­se­hen. Auch die­se Kos­ten trägt allein der Arbeit­ge­ber. Einen Kin­der­lo­sen­zu­schlag oder Abschlä­ge bei meh­re­ren Kin­dern gibt es in die­sem Bereich nicht. Gegen­über dem ursprüng­li­chen Refe­ren­ten­ent­wurf wur­de die Ein­füh­rung die­ser Rege­lung vom Jahr 2027 auf 2028 verschoben.

Was bedeutet das für die Praxis?

Unter­neh­men mit Mini­job­bern, Beschäf­tig­ten ohne Kin­der oder fami­li­en­ver­si­cher­ten Ehe­gat­ten soll­ten die wei­te­re Ent­wick­lung des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens auf­merk­sam ver­fol­gen. Die Ände­run­gen wir­ken sich direkt auf die Lohn­ne­ben­kos­ten aus und erfor­dern recht­zei­ti­ge Anpas­sun­gen in der Ent­gelt­ab­rech­nung. Wer im Vor­feld wis­sen möch­te, wel­che kon­kre­ten Mehr­kos­ten auf sei­nen Betrieb zukom­men, soll­te das Gespräch mit einem Steu­er­be­ra­ter oder einem Fach­an­walt für Arbeits­recht suchen.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren