Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30. September 2026 sieht spürbare Veränderungen bei den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung vor. Die geplanten Neuerungen betreffen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und könnten die monatliche Lohnabrechnung in vielen Betrieben unmittelbar beeinflussen.
Höhere Beitragsbemessungsgrenze ab Januar 2027
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung bleibt weiterhin an die der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Durch das bereits beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steigt diese Grenze ab dem 1. Januar 2027 auf 6.375 Euro monatlich. Für Beschäftigte, deren Gehalt über dieser Grenze liegt, bedeutet das einen Anstieg der monatlichen Gesamtbelastung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von zusammen mehr als 20 Euro.
Kinderloser Aufschlag wird erhöht
Wer keine Kinder hat, zahlt in der Pflegeversicherung bereits heute einen Beitragszuschlag. Dieser soll von bisher 0,6 Prozent auf 0,9 Prozent angehoben werden. Den Aufschlag tragen ausschließlich die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst, der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht.
Mitversicherung von Ehegatten wird teurer
Bisher konnten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert sein. Das GKV-Stabilisierungsgesetz hat für die Krankenversicherung bereits einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent eingeführt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Der PNOG-Entwurf knüpft daran an: Fällt in der Krankenversicherung ein solcher Zuschlag an, kommt auch in der Pflegeversicherung ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozentpunkten hinzu.
Minijobs: Neuer Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung
Bislang waren Arbeitgeber bei Minijobs lediglich zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung verpflichtet. Das soll sich ändern. Für gesetzlich krankenversicherte Minijobber soll zukünftig auch ein Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung fällig werden. Der Beitragssatz entspricht dem regulären Satz von derzeit 3,6 Prozent, für Beschäftigte in Privathaushalten ist ein reduzierter Satz von 1,5 Prozent vorgesehen. Auch diese Kosten trägt allein der Arbeitgeber. Einen Kinderlosenzuschlag oder Abschläge bei mehreren Kindern gibt es in diesem Bereich nicht. Gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf wurde die Einführung dieser Regelung vom Jahr 2027 auf 2028 verschoben.
Was bedeutet das für die Praxis?
Unternehmen mit Minijobbern, Beschäftigten ohne Kinder oder familienversicherten Ehegatten sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen. Die Änderungen wirken sich direkt auf die Lohnnebenkosten aus und erfordern rechtzeitige Anpassungen in der Entgeltabrechnung. Wer im Vorfeld wissen möchte, welche konkreten Mehrkosten auf seinen Betrieb zukommen, sollte das Gespräch mit einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen.
Quelle: Haufe: Personal
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