Ein ausländisches Unternehmen kann in Deutschland steuerpflichtig werden, auch wenn Sitz und Geschäftsleitung weiterhin im Ausland liegen. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist die Betriebsstätte. Doch nicht jede Geschäftstätigkeit in Deutschland begründet automatisch eine solche.
Was ist eine Betriebsstätte nach deutschem Recht?
Das deutsche Steuerrecht definiert die Betriebsstätte in § 12 der Abgabenordnung (AO) als feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die dem Unternehmen für seine Tätigkeit dient. Klassische Beispiele sind Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Warenlager oder Werkstätten. Auch Bauausführungen und Montagen können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsstätte gelten.
Entscheidend ist aber nicht die formale Bezeichnung einer Einrichtung, sondern die tatsächliche Nutzung. Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt nach ständiger Rechtsprechung eine feste Verbindung zu einem bestimmten Ort, eine gewisse Dauer, eine betriebliche Nutzung und eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten (BFH, Urteil vom 7. Juni 2023, Az. I R 47/20).
Die Verfügungsmacht muss nicht auf Eigentum oder einem eigenen Mietvertrag basieren. Auch Räume einer beauftragten Dienstleistungsgesellschaft können ausreichen, wenn das ausländische Unternehmen sie tatsächlich und dauerhaft für seine Zwecke nutzt (BFH, Urteil vom 23. März 2022, Az. III R 35/20). Ein bloß gelegentlicher Aufenthalt in fremden Räumen genügt dagegen nicht.
Nationale Prüfung allein reicht nicht
Selbst wenn nach deutschem Recht eine Betriebsstätte vorliegt, darf das nicht das Ende der Analyse sein. Besteht zwischen Deutschland und dem Sitzstaat des Unternehmens ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), muss dieses anschließend geprüft werden. DBAs enthalten eigene Betriebsstättenbegriffe, die von der deutschen Definition abweichen können. Erst das konkrete Abkommen legt fest, ob und in welchem Umfang Deutschland die Unternehmensgewinne besteuern darf.
Besonders bei Bau- und Montageprojekten ist das relevant: Das deutsche Recht sieht eine Mindestdauer von sechs Monaten vor, manches DBA weicht davon ab. Eine pauschale Übertragung der deutschen Fristen auf das Abkommensrecht ist deshalb unzulässig.
Praktisches Beispiel
Eine ungarische Gesellschaft (vergleichbar mit einer deutschen GmbH) hat ihren Sitz in Ungarn, beschäftigt aber dauerhaft Mitarbeiter in einem angemieteten Büro in Deutschland. Diese Mitarbeiter betreuen Kunden und erbringen technische Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann über die Räume aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung dauerhaft verfügen.
In diesem Fall spricht nach § 12 AO vieles für eine deutsche Betriebsstätte. Im nächsten Schritt ist das DBA zwischen Deutschland und Ungarn zu prüfen, bevor konkrete Steuerpflichten entstehen.
Registrierungspflichten nicht vergessen
Wird eine Betriebsstätte begründet, sind Meldepflichten zu beachten. Nach § 138 AO muss die Eröffnung einer Betriebsstätte der zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden, die dann das Finanzamt informiert. Zusätzlich ist die steuerliche Registrierung beim Finanzamt einzuleiten. Daneben kann eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) erforderlich sein.
Umsatzsteuer gesondert prüfen
Die ertragsteuerliche Betriebsstätte und die umsatzsteuerliche Behandlung sind nicht identisch. Wichtig ist insbesondere § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der für ausländische Unternehmer besondere Regelungen enthält. Eine inländische Betriebsstätte bedeutet nicht automatisch, dass bei jedem Umsatz eine umsatzsteuerliche Ansässigkeit in Deutschland angenommen wird. Die umsatzsteuerlichen Folgen sollten deshalb separat analysiert werden.
Wer als ausländisches Unternehmen in Deutschland tätig ist oder tätig werden möchte, sollte die Frage der Betriebsstätte frühzeitig steuerrechtlich klären lassen. Die Konsequenzen einer fehlerhaften Einschätzung reichen von Nachzahlungen bis zu Registrierungspflichtverstößen.
Quelle: Haufe: Steuer
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