Steuerberatung und Rechtsberatung aus einer Hand: Wo Recht und Steuern zusammengehören
Ein typischer Ablauf in vielen Unternehmen: Den Gesellschaftsvertrag entwirft ein Anwalt, die Buchhaltung und die Steuererklärungen macht der Steuerberater. Beide machen ihre Arbeit sorgfältig. Trotzdem kann gerade dort Geld verloren gehen, wo sich ihre Zuständigkeiten berühren. Der Steuerberater sieht den Vertrag oft erst, wenn er unterschrieben ist. Der Anwalt kennt die Zahlen des Unternehmens häufig nicht im Detail und kann nicht immer überblicken, welche steuerlichen Folgen eine Klausel hat.
Steuerliche Folgen entstehen selten erst in der Steuererklärung. Meist stehen sie fest, sobald ein Vertrag geschlossen, eine Gesellschaft gegründet oder ein Betrieb umgebaut ist. Wir zeigen an Beispielen, wo die rechtliche Gestaltung die Steuer bestimmt, was Beratung aus einer Hand in der Praxis bedeutet und wo sie an Grenzen stößt. Wer wissen möchte, was ein Steuerberater und was ein Fachanwalt für Steuerrecht jeweils darf, findet das in unserem Beitrag Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.
Das Problem liegt an der Schnittstelle
Das Steuerrecht knüpft an Sachverhalte an, die vorher rechtlich gestaltet wurden: an Verträge, Gesellschafterbeschlüsse, Kaufpreise, Gehaltsvereinbarungen. Was dort einmal festgelegt und umgesetzt ist, lässt sich steuerlich kaum noch korrigieren. Vereinbarungen, die nachträglich auf die Vergangenheit zurückwirken sollen, erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an, von gesetzlich geregelten Ausnahmen wie bei Umwandlungen abgesehen. Der Steuerberater kann dann nur noch erklären, was geschehen ist. Gestalten kann er es nicht mehr.
Ein einfaches Beispiel zeigt, wie schnell das passiert: Zwei Unternehmer einigen sich auf einen Preis von 50.000 Euro, ohne etwas zur Umsatzsteuer zu vereinbaren. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Umsatzsteuer dann im Zweifel im Preis enthalten. Der Verkäufer muss rund 8.000 Euro Umsatzsteuer abführen und behält netto rund 42.000 Euro statt der erwarteten 50.000 Euro. Rechtlich ist der Vertrag wirksam, wirtschaftlich fehlen dem Verkäufer rund 8.000 Euro.
Gründung und Rechtsform: Haftung und Steuer zusammen entscheiden
Die Wahl der Rechtsform ist eine rechtliche Entscheidung mit großen steuerlichen Folgen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der Gewinn bei den Inhabern und Gesellschaftern mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Eine Gewerbesteuer, die bei gewerblichen Unternehmen anfällt, wird dabei weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). Bei der GmbH zahlt zunächst die Gesellschaft Körperschaft- und Gewerbesteuer, die Gesellschafter versteuern erst die Ausschüttung. Welche Form günstiger ist, hängt unter anderem davon ab, wie viel Gewinn im Unternehmen bleiben soll und wie hoch das übrige Einkommen der Gesellschafter ist. Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene GbR können auf Antrag sogar wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden (§ 1a KStG).
Mit der Rechtsform ist es nicht getan. Im Gesellschaftsvertrag werden Gewinnverteilung, Entnahmen, Abfindungen und die Nachfolge geregelt. Jede dieser Klauseln hat eine steuerliche Seite. Besonders deutlich wird das beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH:
- Gehalt und Tantieme: Ist die Vergütung unangemessen hoch, behandelt das Finanzamt den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG). Er mindert das Einkommen der GmbH dann nicht und wird beim Gesellschafter als Kapitalertrag besteuert.
- Formale Anforderungen: Bei einem beherrschenden Gesellschafter muss die Vergütung zusätzlich im Voraus klar und wirksam vereinbart und tatsächlich so gezahlt werden. Eine Gehaltserhöhung, die erst am Jahresende rückwirkend beschlossen wird, erkennt das Finanzamt für die zurückliegenden Monate nicht an.
- Sozialversicherung: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel nur dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn er mindestens die Hälfte des Stammkapitals hält oder ihm der Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität einräumt, mit der er ihm nicht genehme Weisungen verhindern kann. Absprachen außerhalb des Gesellschaftsvertrags genügen nicht. Rechtssicherheit schafft ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV).
Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag und Steuer gehören deshalb gemeinsam auf den Tisch. Mehr dazu auf unserer Seite zum Handels- und Gesellschaftsrecht.
Umstrukturierung: Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht
Wer ein Einzelunternehmen in eine GmbH einbringt, eine Gesellschaft verschmilzt oder einen Betriebsteil abspaltet, bewegt sich in zwei Gesetzen gleichzeitig. Das Umwandlungsgesetz regelt, wie die Umstrukturierung rechtlich abläuft. Das Umwandlungssteuergesetz entscheidet, ob dabei stille Reserven versteuert werden müssen.
In vielen Fällen lässt sich eine Umwandlung steuerneutral zu Buchwerten durchführen, aber nur auf Antrag und unter Voraussetzungen, die bereits bei der rechtlichen Planung erfüllt sein müssen:
- Vollständige Übertragung: Bei der Einbringung eines Betriebs müssen grundsätzlich alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übertragen werden. Bleibt zum Beispiel das Betriebsgrundstück zurück, ist der Buchwertansatz gefährdet.
- Rückwirkung: Umwandlungen können steuerlich bis zu acht Monate zurückbezogen werden (§ 2 UmwStG, § 20 Abs. 6 UmwStG). Bei Verschmelzungen und Spaltungen darf auch die Schlussbilanz bei der Anmeldung zum Handelsregister höchstens acht Monate alt sein (§ 17 Abs. 2 UmwG). Notartermin, Anmeldung und Bilanz müssen deshalb zeitlich aufeinander abgestimmt sein.
- Sperrfristen: Verkauft der Einbringende die Anteile, die er für die Einbringung erhalten hat, innerhalb von sieben Jahren, werden die damaligen stillen Reserven rückwirkend versteuert, vermindert um ein Siebtel für jedes abgelaufene Jahr (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Bei Spaltungen gilt für Anteilsverkäufe eine eigene Fünfjahresfrist (§ 15 Abs. 2 UmwStG).
- Grunderwerbsteuer: Gehören Grundstücke zum Betrieb, kann die Umstrukturierung Grunderwerbsteuer auslösen. Ob eine Befreiung greift, hängt von der gewählten Form ab.
Hinzu kommen arbeitsrechtliche Pflichten, etwa die Information der Beschäftigten beim Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. Mehr dazu auf unserer Seite zum Umwandlungsrecht.
Verträge mit Umsatzsteuerfolgen
Bei der Umsatzsteuer kann eine fehlende Vertragsklausel besonders schnell Geld kosten. Zwei Beispiele aus der Praxis.
Gewerbemiete: die Option zur Umsatzsteuer
Die Vermietung von Gewerberäumen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Vermietet der Eigentümer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, kann er aber zur Umsatzsteuer optieren (§ 9 UStG). Das lohnt sich vor allem, wenn er aus Bau, Kauf oder Unterhalt der Immobilie Vorsteuer abziehen möchte. Bei den meisten Gebäuden ist die Option zusätzlich nur zulässig, soweit der Mieter die Räume ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Die Finanzverwaltung lässt dabei eine Bagatellgrenze von fünf Prozent zu. Bei einer Arztpraxis oder einem Versicherungsmakler ist das in der Regel nicht der Fall.
Zieht später ein solcher Mieter ein oder ändert der bisherige Mieter seine Tätigkeit, kann der Vermieter einen Teil der Vorsteuer verlieren. Bei Gebäuden wird der Vorsteuerabzug über zehn Jahre nachverfolgt (§ 15a UStG). Der Mietvertrag sollte deshalb drei Dinge regeln: dass die Miete zuzüglich Umsatzsteuer geschuldet ist, wofür der Mieter die Räume nutzen darf, und dass er eine Änderung seiner Tätigkeit mitteilen und einen daraus entstehenden Schaden ausgleichen muss. Mehr dazu auf unserer Seite zum Mietrecht.
Verkauf eines Betriebs: Geschäftsveräußerung im Ganzen
Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen an einen Unternehmer verkauft, der es fortführt, fällt keine Umsatzsteuer an (§ 1 Abs. 1a UStG). Weist der Verkäufer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er sie nach § 14c UStG, und der Käufer kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Umgekehrt entsteht Umsatzsteuer, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung doch nicht vorliegen und niemand damit gerechnet hat. Ein Kaufvertrag sollte für beide Fälle regeln, wer die Steuer trägt und wie nachträglich korrigiert wird.
Im allgemeinen Zivilrecht gilt dasselbe für jeden größeren Vertrag: Ob ein Preis netto oder brutto gemeint ist, gehört ausdrücklich in den Text.
Wenn aus der Betriebsprüfung ein Strafverfahren wird
Eine Betriebsprüfung ist zunächst ein steuerliches Verfahren. Der Unternehmer muss mitwirken, Unterlagen vorlegen und Fragen beantworten. Ergibt sich während der Prüfung der Verdacht einer Steuerstraftat, ändert sich die Lage grundlegend. Der Prüfer muss die Bußgeld- und Strafsachenstelle unterrichten und darf die Ermittlungen beim Unternehmer zu diesem Sachverhalt erst fortsetzen, wenn ihm die Einleitung eines Strafverfahrens mitgeteilt wurde (§ 10 Abs. 1 BpO, § 397 AO). Spätestens ab diesem Zeitpunkt sind Zwangsmittel unzulässig, wenn sich der Unternehmer damit selbst belasten müsste (§ 393 Abs. 1 AO). Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen dann allerdings schätzen. Was der Unternehmer jetzt noch angibt, kann im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden.
Gerade in dieser Phase zahlt sich aus, wenn steuerliche Argumente und strafrechtliche Strategie aufeinander abgestimmt sind und nicht von zwei Kanzleien getrennt entwickelt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die beanstandeten Erklärungen von der beratenden Kanzlei selbst erstellt wurden: Dann kann sie im Verfahren Zeugin sein, und eine unabhängige Verteidigung ist meist die bessere Lösung. Mehr dazu, auch zur Selbstanzeige, auf unserer Seite zu Steuerrecht und Steuerstrafrecht.
Streit und Vergleich: Zivilrecht trifft Buchhaltung
Auch bei Streitigkeiten und offenen Forderungen hat jeder rechtliche Schritt eine steuerliche Seite. Fällt eine Forderung aus, muss die Umsatzsteuer berichtigt werden (§ 17 Abs. 2 UStG), und bilanzierende Unternehmen müssen die Forderung im Jahresabschluss abwerten. Endet ein Rechtsstreit mit einem Vergleich, kommt es darauf an, wofür gezahlt wird: Eine Zahlung für eine erbrachte Leistung ist umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, echter Schadensersatz dagegen nicht. Der Vergleichstext sollte das klar abbilden und regeln, ob der Betrag zuzüglich Umsatzsteuer geschuldet ist. Fehlt eine solche Regelung, muss der Empfänger die Umsatzsteuer im Zweifel aus dem Vergleichsbetrag abführen. Wie wir Forderungen vom Mahnschreiben bis zur Vollstreckung durchsetzen, beschreiben wir auf unserer Seite zum Forderungsmanagement.
Wie eng Arbeitsrecht und Steuern zusammenhängen, etwa bei Abfindungen, Aufhebungsverträgen und Scheinselbständigkeit, zeigen wir in einem eigenen Beitrag: Arbeitsrecht und Steuerberatung aus einer Hand. Für die Übergabe eines Familienunternehmens siehe unseren Beitrag zur Unternehmensnachfolge in Flensburg.
Was „aus einer Hand” in der Praxis bedeutet
Beratung aus einer Hand heißt bei uns nicht, dass ein Anwalt und ein Steuerberater im selben Haus sitzen. Ina Reese ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin in einer Person. Seit 2000 führt sie ihre Kanzlei in Flensburg und Harrislee. Für Mandanten hat das ganz praktische Folgen:
- Eine Ansprechpartnerin, eine Akte. Sachverhalte müssen nicht zweimal erklärt und Unterlagen nicht zwischen zwei Büros abgeglichen werden.
- Gestaltung und Berechnung gleichzeitig. Wenn wir einen Vertrag entwerfen, rechnen wir die steuerlichen Folgen verschiedener Varianten parallel durch und nicht erst, nachdem unterschrieben ist.
- Gestaltung, die auch umgesetzt wird. Weil wir auf Wunsch auch Buchhaltung, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse übernehmen, sehen wir, ob ein Vertrag im Alltag so gelebt wird, wie er gemeint war, etwa ob das vereinbarte Geschäftsführergehalt tatsächlich so gezahlt wird.
- Kein Bruch im Konfliktfall. Kommt es zum Einspruch oder zur Klage vor dem Finanzgericht, bleibt das Mandat in derselben Hand. Im Steuerstrafverfahren gilt das mit der oben genannten Ausnahme.
- Doppelte Verschwiegenheitspflicht. Als Rechtsanwältin und als Steuerberaterin ist Ina Reese zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 57 Abs. 1 StBerG) und hat im Strafverfahren grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO).
Beratung ist auf Deutsch, Englisch und Spanisch möglich.
Wo die Grenzen liegen
Beratung aus einer Hand bedeutet nicht, dass eine Kanzlei alles allein erledigen kann. Einige Grenzen sind gesetzlich vorgegeben, andere ergeben sich aus dem Zuschnitt der Kanzlei:
- Notarielle Beurkundung: Die Gründung einer GmbH, die Übertragung von GmbH-Anteilen, Satzungsänderungen, Verschmelzungs- und Spaltungsverträge sowie Grundstücksgeschäfte müssen notariell beurkundet werden. Wir bereiten die Inhalte vor und stimmen sie mit dem Notariat ab.
- Rechtsgebiete außerhalb unseres Schwerpunkts: Wir beraten in den Bereichen, die auf unserer Leistungsübersicht stehen. Liegt eine Frage außerhalb davon, sagen wir das offen.
- Auslandsbezug: Bei Geschäften oder Vermögen im Ausland, etwa in Dänemark, beurteilen wir die deutsche Seite. Für das ausländische Recht kann zusätzlich ein Berater vor Ort nötig sein.
Checkliste: Wann Recht und Steuern gemeinsam auf den Tisch gehören
- Sie gründen ein Unternehmen oder nehmen einen Gesellschafter auf.
- Ein Gesellschafts‑, Geschäftsführer- oder Gewerbemietvertrag wird geschlossen oder geändert.
- Sie wollen Ihr Unternehmen umstrukturieren, in eine GmbH einbringen oder einen Betriebsteil abspalten.
- Sie kaufen oder verkaufen einen Betrieb, Gesellschaftsanteile oder eine Gewerbeimmobilie.
- Eine Betriebsprüfung ist angekündigt oder läuft bereits, oder der Prüfer stellt plötzlich andere Fragen.
- Ein Rechtsstreit soll mit einem Vergleich beendet werden.
- Die Übergabe des Unternehmens an die nächste Generation steht an.
Häufige Fragen
Ist Beratung aus einer Hand teurer als zwei getrennte Berater?
Nicht automatisch. Für Steuererklärungen und Buchhaltung gilt die Steuerberatervergütungsverordnung, für Einspruchs‑, Finanzgerichts- und Strafverfahren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, unabhängig davon, wer die Arbeit erledigt. Abweichende Vergütungsvereinbarungen sind möglich. Bei getrennten Beratern entsteht dagegen zusätzlicher Aufwand, wenn sich beide in denselben Sachverhalt einarbeiten und untereinander abstimmen müssen. Wie abgerechnet wird, besprechen wir vor der Beauftragung.
Muss ich meinen bisherigen Steuerberater wechseln?
Nein. Sie können uns auch gezielt für eine einzelne Gestaltung, eine Betriebsprüfung oder einen Streitfall beauftragen. Wer die laufende Betreuung insgesamt übertragen möchte, kann das ebenfalls tun. Die Übergabe der Vorjahresdaten stimmen wir dann geordnet ab.
Was ist der Unterschied zu einer Kanzlei mit Anwälten und Steuerberatern?
In einer gemeinsamen Kanzlei arbeiten verschiedene Personen mit unterschiedlicher Qualifikation zusammen. Das kann gut funktionieren, setzt aber voraus, dass sie sich laufend abstimmen. Bei uns liegen rechtliche und steuerliche Beurteilung bei derselben Person.
Welche Unterlagen brauche ich für ein erstes Gespräch?
Für eine erste Einschätzung genügen meist die Verträge oder Entwürfe, um die es geht, der letzte Jahresabschluss oder Steuerbescheid und gegebenenfalls Schreiben des Finanzamts. Was darüber hinaus nötig ist, klären wir im Erstgespräch.
Zusammengefasst
- Viele steuerliche Folgen werden im Vertrag entschieden, nicht in der Steuererklärung. Nachträglich lassen sie sich kaum korrigieren.
- Rechtsform, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervergütung bestimmen, wie ein Unternehmen und seine Gesellschafter besteuert werden.
- Umwandlungen sind nur steuerneutral möglich, wenn die rechtliche Umsetzung die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt.
- Bei Gewerbemiete, Unternehmenskauf und Vergleichen entscheidet die Vertragsformulierung über die Umsatzsteuer.
- Wird aus einer Betriebsprüfung ein Strafverfahren, ändern sich die Regeln. Steuerliche und strafrechtliche Beurteilung müssen dann aufeinander abgestimmt sein.
- Ina Reese ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin in einer Person.
Sie planen einen Vertrag, eine Umstrukturierung oder haben Post vom Finanzamt? In einem etwa 15-minütigen Erstgespräch klären wir, worum es geht und welche rechtlichen und steuerlichen Fragen zuerst geklärt werden sollten. Jetzt Kontakt aufnehmen
Quellen
- § 1 UStG: Steuerbare Umsätze (Abs. 1a Geschäftsveräußerung)
- § 9 UStG: Verzicht auf Steuerbefreiungen
- § 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 15a UStG: Berichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 17 UStG: Änderung der Bemessungsgrundlage
- § 1a KStG: Option zur Körperschaftsbesteuerung
- § 8 KStG: Ermittlung des Einkommens (Abs. 3 verdeckte Gewinnausschüttung)
- § 35 EStG: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus
- BSG, Urteil vom März 2018, B 12 KR 13/17 R (Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers, Sperrminorität)
- § 15 UmwStG: Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung
- § 2 UmwStG: Steuerliche Rückwirkung
- § 20 UmwStG: Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
- § 22 UmwStG: Besteuerung des Anteilseigners (Sperrfrist)
- § 17 UmwG: Anlagen der Anmeldung (Schlussbilanz)
- § 393 AO: Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
- § 397 AO: Einleitung des Strafverfahrens
- § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 43a BRAO: Grundpflichten (Verschwiegenheit)
- § 57 StBerG: Allgemeine Berufspflichten
- § 53 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
- § 10 Abs. 1 Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000, Verwaltungsvorschrift): Verdacht einer Steuerstraftat während der Außenprüfung
- Abschn. 1.3 UStAE (Schadensersatz als nicht steuerbarer Vorgang)