Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

Steuerberatung und Rechtsberatung aus einer Hand

Viele steuerliche Folgen werden nicht in der Steuererklärung entschieden, sondern vorher im Vertrag. Wir zeigen an Beispielen aus Gesellschaftsrecht, Umwandlung, Mietrecht und Betriebsprüfung, wo Recht und Steuern zusammengehören.
Steuerberatung und Rechtsberatung aus einer Hand

Steuerberatung und Rechtsberatung aus einer Hand

Steu­er­be­ra­tung und Rechts­be­ra­tung aus einer Hand: Wo Recht und Steu­ern zusammengehören

Ein typi­scher Ablauf in vie­len Unter­neh­men: Den Gesell­schafts­ver­trag ent­wirft ein Anwalt, die Buch­hal­tung und die Steu­er­erklä­run­gen macht der Steu­er­be­ra­ter. Bei­de machen ihre Arbeit sorg­fäl­tig. Trotz­dem kann gera­de dort Geld ver­lo­ren gehen, wo sich ihre Zustän­dig­kei­ten berüh­ren. Der Steu­er­be­ra­ter sieht den Ver­trag oft erst, wenn er unter­schrie­ben ist. Der Anwalt kennt die Zah­len des Unter­neh­mens häu­fig nicht im Detail und kann nicht immer über­bli­cken, wel­che steu­er­li­chen Fol­gen eine Klau­sel hat.

Steu­er­li­che Fol­gen ent­ste­hen sel­ten erst in der Steu­er­erklä­rung. Meist ste­hen sie fest, sobald ein Ver­trag geschlos­sen, eine Gesell­schaft gegrün­det oder ein Betrieb umge­baut ist. Wir zei­gen an Bei­spie­len, wo die recht­li­che Gestal­tung die Steu­er bestimmt, was Bera­tung aus einer Hand in der Pra­xis bedeu­tet und wo sie an Gren­zen stößt. Wer wis­sen möch­te, was ein Steu­er­be­ra­ter und was ein Fach­an­walt für Steu­er­recht jeweils darf, fin­det das in unse­rem Bei­trag Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt für Steu­er­recht.

Das Problem liegt an der Schnittstelle

Das Steu­er­recht knüpft an Sach­ver­hal­te an, die vor­her recht­lich gestal­tet wur­den: an Ver­trä­ge, Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se, Kauf­prei­se, Gehalts­ver­ein­ba­run­gen. Was dort ein­mal fest­ge­legt und umge­setzt ist, lässt sich steu­er­lich kaum noch kor­ri­gie­ren. Ver­ein­ba­run­gen, die nach­träg­lich auf die Ver­gan­gen­heit zurück­wir­ken sol­len, erkennt das Finanz­amt grund­sätz­lich nicht an, von gesetz­lich gere­gel­ten Aus­nah­men wie bei Umwand­lun­gen abge­se­hen. Der Steu­er­be­ra­ter kann dann nur noch erklä­ren, was gesche­hen ist. Gestal­ten kann er es nicht mehr.

Ein ein­fa­ches Bei­spiel zeigt, wie schnell das pas­siert: Zwei Unter­neh­mer eini­gen sich auf einen Preis von 50.000 Euro, ohne etwas zur Umsatz­steu­er zu ver­ein­ba­ren. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung ist die Umsatz­steu­er dann im Zwei­fel im Preis ent­hal­ten. Der Ver­käu­fer muss rund 8.000 Euro Umsatz­steu­er abfüh­ren und behält net­to rund 42.000 Euro statt der erwar­te­ten 50.000 Euro. Recht­lich ist der Ver­trag wirk­sam, wirt­schaft­lich feh­len dem Ver­käu­fer rund 8.000 Euro.

Gründung und Rechtsform: Haftung und Steuer zusammen entscheiden

Die Wahl der Rechts­form ist eine recht­li­che Ent­schei­dung mit gro­ßen steu­er­li­chen Fol­gen. Bei Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wird der Gewinn bei den Inha­bern und Gesell­schaf­tern mit ihrem per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er­satz ver­steu­ert. Eine Gewer­be­steu­er, die bei gewerb­li­chen Unter­neh­men anfällt, wird dabei weit­ge­hend auf die Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net (§ 35 EStG). Bei der GmbH zahlt zunächst die Gesell­schaft Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er, die Gesell­schaf­ter ver­steu­ern erst die Aus­schüt­tung. Wel­che Form güns­ti­ger ist, hängt unter ande­rem davon ab, wie viel Gewinn im Unter­neh­men blei­ben soll und wie hoch das übri­ge Ein­kom­men der Gesell­schaf­ter ist. Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten, Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten und ein­ge­tra­ge­ne GbR kön­nen auf Antrag sogar wie eine Kapi­tal­ge­sell­schaft besteu­ert wer­den (§ 1a KStG).

Mit der Rechts­form ist es nicht getan. Im Gesell­schafts­ver­trag wer­den Gewinn­ver­tei­lung, Ent­nah­men, Abfin­dun­gen und die Nach­fol­ge gere­gelt. Jede die­ser Klau­seln hat eine steu­er­li­che Sei­te. Beson­ders deut­lich wird das beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH:

  • Gehalt und Tan­tie­me: Ist die Ver­gü­tung unan­ge­mes­sen hoch, behan­delt das Finanz­amt den über­höh­ten Teil als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (§ 8 Abs. 3 KStG). Er min­dert das Ein­kom­men der GmbH dann nicht und wird beim Gesell­schaf­ter als Kapi­tal­ertrag besteuert.
  • For­ma­le Anfor­de­run­gen: Bei einem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter muss die Ver­gü­tung zusätz­lich im Vor­aus klar und wirk­sam ver­ein­bart und tat­säch­lich so gezahlt wer­den. Eine Gehalts­er­hö­hung, die erst am Jah­res­en­de rück­wir­kend beschlos­sen wird, erkennt das Finanz­amt für die zurück­lie­gen­den Mona­te nicht an.
  • Sozi­al­ver­si­che­rung: Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts ist ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in der Regel nur dann nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wenn er min­des­tens die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals hält oder ihm der Gesell­schafts­ver­trag eine umfas­sen­de Sperr­mi­no­ri­tät ein­räumt, mit der er ihm nicht geneh­me Wei­sun­gen ver­hin­dern kann. Abspra­chen außer­halb des Gesell­schafts­ver­trags genü­gen nicht. Rechts­si­cher­heit schafft ein Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (§ 7a SGB IV).

Gesell­schafts­ver­trag, Geschäfts­füh­rer­ver­trag und Steu­er gehö­ren des­halb gemein­sam auf den Tisch. Mehr dazu auf unse­rer Sei­te zum Han­dels- und Gesell­schafts­recht.

Umstrukturierung: Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht

Wer ein Ein­zel­un­ter­neh­men in eine GmbH ein­bringt, eine Gesell­schaft ver­schmilzt oder einen Betriebs­teil abspal­tet, bewegt sich in zwei Geset­zen gleich­zei­tig. Das Umwand­lungs­ge­setz regelt, wie die Umstruk­tu­rie­rung recht­lich abläuft. Das Umwand­lungs­steu­er­ge­setz ent­schei­det, ob dabei stil­le Reser­ven ver­steu­ert wer­den müssen.

In vie­len Fäl­len lässt sich eine Umwand­lung steu­erneu­tral zu Buch­wer­ten durch­füh­ren, aber nur auf Antrag und unter Vor­aus­set­zun­gen, die bereits bei der recht­li­chen Pla­nung erfüllt sein müssen:

  • Voll­stän­di­ge Über­tra­gung: Bei der Ein­brin­gung eines Betriebs müs­sen grund­sätz­lich alle wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen mit über­tra­gen wer­den. Bleibt zum Bei­spiel das Betriebs­grund­stück zurück, ist der Buch­wert­an­satz gefährdet.
  • Rück­wir­kung: Umwand­lun­gen kön­nen steu­er­lich bis zu acht Mona­te zurück­be­zo­gen wer­den (§ 2 UmwStG, § 20 Abs. 6 UmwStG). Bei Ver­schmel­zun­gen und Spal­tun­gen darf auch die Schluss­bi­lanz bei der Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter höchs­tens acht Mona­te alt sein (§ 17 Abs. 2 UmwG). Notar­ter­min, Anmel­dung und Bilanz müs­sen des­halb zeit­lich auf­ein­an­der abge­stimmt sein.
  • Sperr­fris­ten: Ver­kauft der Ein­brin­gen­de die Antei­le, die er für die Ein­brin­gung erhal­ten hat, inner­halb von sie­ben Jah­ren, wer­den die dama­li­gen stil­len Reser­ven rück­wir­kend ver­steu­ert, ver­min­dert um ein Sieb­tel für jedes abge­lau­fe­ne Jahr (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Bei Spal­tun­gen gilt für Anteils­ver­käu­fe eine eige­ne Fünf­jah­res­frist (§ 15 Abs. 2 UmwStG).
  • Grund­er­werb­steu­er: Gehö­ren Grund­stü­cke zum Betrieb, kann die Umstruk­tu­rie­rung Grund­er­werb­steu­er aus­lö­sen. Ob eine Befrei­ung greift, hängt von der gewähl­ten Form ab.

Hin­zu kom­men arbeits­recht­li­che Pflich­ten, etwa die Infor­ma­ti­on der Beschäf­tig­ten beim Über­gang ihrer Arbeits­ver­hält­nis­se. Mehr dazu auf unse­rer Sei­te zum Umwand­lungs­recht.

Verträge mit Umsatzsteuerfolgen

Bei der Umsatz­steu­er kann eine feh­len­de Ver­trags­klau­sel beson­ders schnell Geld kos­ten. Zwei Bei­spie­le aus der Praxis.

Gewerbemiete: die Option zur Umsatzsteuer

Die Ver­mie­tung von Gewer­be­räu­men ist grund­sätz­lich umsatz­steu­er­frei. Ver­mie­tet der Eigen­tü­mer an einen ande­ren Unter­neh­mer für des­sen Unter­neh­men, kann er aber zur Umsatz­steu­er optie­ren (§ 9 UStG). Das lohnt sich vor allem, wenn er aus Bau, Kauf oder Unter­halt der Immo­bi­lie Vor­steu­er abzie­hen möch­te. Bei den meis­ten Gebäu­den ist die Opti­on zusätz­lich nur zuläs­sig, soweit der Mie­ter die Räu­me aus­schließ­lich für Umsät­ze ver­wen­det, die den Vor­steu­er­ab­zug nicht aus­schlie­ßen (§ 9 Abs. 2 UStG). Die Finanz­ver­wal­tung lässt dabei eine Baga­tell­gren­ze von fünf Pro­zent zu. Bei einer Arzt­pra­xis oder einem Ver­si­che­rungs­mak­ler ist das in der Regel nicht der Fall.

Zieht spä­ter ein sol­cher Mie­ter ein oder ändert der bis­he­ri­ge Mie­ter sei­ne Tätig­keit, kann der Ver­mie­ter einen Teil der Vor­steu­er ver­lie­ren. Bei Gebäu­den wird der Vor­steu­er­ab­zug über zehn Jah­re nach­ver­folgt (§ 15a UStG). Der Miet­ver­trag soll­te des­halb drei Din­ge regeln: dass die Mie­te zuzüg­lich Umsatz­steu­er geschul­det ist, wofür der Mie­ter die Räu­me nut­zen darf, und dass er eine Ände­rung sei­ner Tätig­keit mit­tei­len und einen dar­aus ent­ste­hen­den Scha­den aus­glei­chen muss. Mehr dazu auf unse­rer Sei­te zum Miet­recht.

Verkauf eines Betriebs: Geschäftsveräußerung im Ganzen

Wird ein Unter­neh­men oder ein geson­dert geführ­ter Betrieb im Gan­zen an einen Unter­neh­mer ver­kauft, der es fort­führt, fällt kei­ne Umsatz­steu­er an (§ 1 Abs. 1a UStG). Weist der Ver­käu­fer trotz­dem Umsatz­steu­er aus, schul­det er sie nach § 14c UStG, und der Käu­fer kann sie nicht als Vor­steu­er abzie­hen. Umge­kehrt ent­steht Umsatz­steu­er, wenn die Vor­aus­set­zun­gen einer Geschäfts­ver­äu­ße­rung doch nicht vor­lie­gen und nie­mand damit gerech­net hat. Ein Kauf­ver­trag soll­te für bei­de Fäl­le regeln, wer die Steu­er trägt und wie nach­träg­lich kor­ri­giert wird.

Im all­ge­mei­nen Zivil­recht gilt das­sel­be für jeden grö­ße­ren Ver­trag: Ob ein Preis net­to oder brut­to gemeint ist, gehört aus­drück­lich in den Text.

Wenn aus der Betriebsprüfung ein Strafverfahren wird

Eine Betriebs­prü­fung ist zunächst ein steu­er­li­ches Ver­fah­ren. Der Unter­neh­mer muss mit­wir­ken, Unter­la­gen vor­le­gen und Fra­gen beant­wor­ten. Ergibt sich wäh­rend der Prü­fung der Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat, ändert sich die Lage grund­le­gend. Der Prü­fer muss die Buß­geld- und Straf­sa­chen­stel­le unter­rich­ten und darf die Ermitt­lun­gen beim Unter­neh­mer zu die­sem Sach­ver­halt erst fort­set­zen, wenn ihm die Ein­lei­tung eines Straf­ver­fah­rens mit­ge­teilt wur­de (§ 10 Abs. 1 BpO, § 397 AO). Spä­tes­tens ab die­sem Zeit­punkt sind Zwangs­mit­tel unzu­läs­sig, wenn sich der Unter­neh­mer damit selbst belas­ten müss­te (§ 393 Abs. 1 AO). Das Finanz­amt darf die Besteue­rungs­grund­la­gen dann aller­dings schät­zen. Was der Unter­neh­mer jetzt noch angibt, kann im Straf­ver­fah­ren gegen ihn ver­wen­det werden.

Gera­de in die­ser Pha­se zahlt sich aus, wenn steu­er­li­che Argu­men­te und straf­recht­li­che Stra­te­gie auf­ein­an­der abge­stimmt sind und nicht von zwei Kanz­lei­en getrennt ent­wi­ckelt wer­den. Eine Aus­nah­me gilt, wenn die bean­stan­de­ten Erklä­run­gen von der bera­ten­den Kanz­lei selbst erstellt wur­den: Dann kann sie im Ver­fah­ren Zeu­gin sein, und eine unab­hän­gi­ge Ver­tei­di­gung ist meist die bes­se­re Lösung. Mehr dazu, auch zur Selbst­an­zei­ge, auf unse­rer Sei­te zu Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht.

Streit und Vergleich: Zivilrecht trifft Buchhaltung

Auch bei Strei­tig­kei­ten und offe­nen For­de­run­gen hat jeder recht­li­che Schritt eine steu­er­li­che Sei­te. Fällt eine For­de­rung aus, muss die Umsatz­steu­er berich­tigt wer­den (§ 17 Abs. 2 UStG), und bilan­zie­ren­de Unter­neh­men müs­sen die For­de­rung im Jah­res­ab­schluss abwer­ten. Endet ein Rechts­streit mit einem Ver­gleich, kommt es dar­auf an, wofür gezahlt wird: Eine Zah­lung für eine erbrach­te Leis­tung ist umsatz­steu­er­pflich­ti­ges Ent­gelt, ech­ter Scha­dens­er­satz dage­gen nicht. Der Ver­gleichs­text soll­te das klar abbil­den und regeln, ob der Betrag zuzüg­lich Umsatz­steu­er geschul­det ist. Fehlt eine sol­che Rege­lung, muss der Emp­fän­ger die Umsatz­steu­er im Zwei­fel aus dem Ver­gleichs­be­trag abfüh­ren. Wie wir For­de­run­gen vom Mahn­schrei­ben bis zur Voll­stre­ckung durch­set­zen, beschrei­ben wir auf unse­rer Sei­te zum For­de­rungs­ma­nage­ment.

Wie eng Arbeits­recht und Steu­ern zusam­men­hän­gen, etwa bei Abfin­dun­gen, Auf­he­bungs­ver­trä­gen und Schein­selb­stän­dig­keit, zei­gen wir in einem eige­nen Bei­trag: Arbeits­recht und Steu­er­be­ra­tung aus einer Hand. Für die Über­ga­be eines Fami­li­en­un­ter­neh­mens sie­he unse­ren Bei­trag zur Unter­neh­mens­nach­fol­ge in Flens­burg.

Was „aus einer Hand” in der Praxis bedeutet

Bera­tung aus einer Hand heißt bei uns nicht, dass ein Anwalt und ein Steu­er­be­ra­ter im sel­ben Haus sit­zen. Ina Ree­se ist Rechts­an­wäl­tin, Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­te­rin in einer Per­son. Seit 2000 führt sie ihre Kanz­lei in Flens­burg und Harris­lee. Für Man­dan­ten hat das ganz prak­ti­sche Folgen:

  • Eine Ansprech­part­ne­rin, eine Akte. Sach­ver­hal­te müs­sen nicht zwei­mal erklärt und Unter­la­gen nicht zwi­schen zwei Büros abge­gli­chen werden.
  • Gestal­tung und Berech­nung gleich­zei­tig. Wenn wir einen Ver­trag ent­wer­fen, rech­nen wir die steu­er­li­chen Fol­gen ver­schie­de­ner Vari­an­ten par­al­lel durch und nicht erst, nach­dem unter­schrie­ben ist.
  • Gestal­tung, die auch umge­setzt wird. Weil wir auf Wunsch auch Buch­hal­tung, Steu­er­erklä­run­gen und Jah­res­ab­schlüs­se über­neh­men, sehen wir, ob ein Ver­trag im All­tag so gelebt wird, wie er gemeint war, etwa ob das ver­ein­bar­te Geschäfts­füh­rer­ge­halt tat­säch­lich so gezahlt wird.
  • Kein Bruch im Kon­flikt­fall. Kommt es zum Ein­spruch oder zur Kla­ge vor dem Finanz­ge­richt, bleibt das Man­dat in der­sel­ben Hand. Im Steu­er­straf­ver­fah­ren gilt das mit der oben genann­ten Ausnahme.
  • Dop­pel­te Ver­schwie­gen­heits­pflicht. Als Rechts­an­wäl­tin und als Steu­er­be­ra­te­rin ist Ina Ree­se zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 57 Abs. 1 StBerG) und hat im Straf­ver­fah­ren grund­sätz­lich ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO).

Bera­tung ist auf Deutsch, Eng­lisch und Spa­nisch möglich.

Wo die Grenzen liegen

Bera­tung aus einer Hand bedeu­tet nicht, dass eine Kanz­lei alles allein erle­di­gen kann. Eini­ge Gren­zen sind gesetz­lich vor­ge­ge­ben, ande­re erge­ben sich aus dem Zuschnitt der Kanzlei:

  • Nota­ri­el­le Beur­kun­dung: Die Grün­dung einer GmbH, die Über­tra­gung von GmbH-Antei­len, Sat­zungs­än­de­run­gen, Ver­schmel­zungs- und Spal­tungs­ver­trä­ge sowie Grund­stücks­ge­schäf­te müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Wir berei­ten die Inhal­te vor und stim­men sie mit dem Nota­ri­at ab.
  • Rechts­ge­bie­te außer­halb unse­res Schwer­punkts: Wir bera­ten in den Berei­chen, die auf unse­rer Leis­tungs­über­sicht ste­hen. Liegt eine Fra­ge außer­halb davon, sagen wir das offen.
  • Aus­lands­be­zug: Bei Geschäf­ten oder Ver­mö­gen im Aus­land, etwa in Däne­mark, beur­tei­len wir die deut­sche Sei­te. Für das aus­län­di­sche Recht kann zusätz­lich ein Bera­ter vor Ort nötig sein.

Checkliste: Wann Recht und Steuern gemeinsam auf den Tisch gehören

  • Sie grün­den ein Unter­neh­men oder neh­men einen Gesell­schaf­ter auf.
  • Ein Gesellschafts‑, Geschäfts­füh­rer- oder Gewer­be­miet­ver­trag wird geschlos­sen oder geändert.
  • Sie wol­len Ihr Unter­neh­men umstruk­tu­rie­ren, in eine GmbH ein­brin­gen oder einen Betriebs­teil abspalten.
  • Sie kau­fen oder ver­kau­fen einen Betrieb, Gesell­schafts­an­tei­le oder eine Gewerbeimmobilie.
  • Eine Betriebs­prü­fung ist ange­kün­digt oder läuft bereits, oder der Prü­fer stellt plötz­lich ande­re Fragen.
  • Ein Rechts­streit soll mit einem Ver­gleich been­det werden.
  • Die Über­ga­be des Unter­neh­mens an die nächs­te Gene­ra­ti­on steht an.

Häufige Fragen

Ist Beratung aus einer Hand teurer als zwei getrennte Berater?

Nicht auto­ma­tisch. Für Steu­er­erklä­run­gen und Buch­hal­tung gilt die Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung, für Einspruchs‑, Finanz­ge­richts- und Straf­ver­fah­ren das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz, unab­hän­gig davon, wer die Arbeit erle­digt. Abwei­chen­de Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen sind mög­lich. Bei getrenn­ten Bera­tern ent­steht dage­gen zusätz­li­cher Auf­wand, wenn sich bei­de in den­sel­ben Sach­ver­halt ein­ar­bei­ten und unter­ein­an­der abstim­men müs­sen. Wie abge­rech­net wird, bespre­chen wir vor der Beauftragung.

Muss ich meinen bisherigen Steuerberater wechseln?

Nein. Sie kön­nen uns auch gezielt für eine ein­zel­ne Gestal­tung, eine Betriebs­prü­fung oder einen Streit­fall beauf­tra­gen. Wer die lau­fen­de Betreu­ung ins­ge­samt über­tra­gen möch­te, kann das eben­falls tun. Die Über­ga­be der Vor­jah­res­da­ten stim­men wir dann geord­net ab.

Was ist der Unterschied zu einer Kanzlei mit Anwälten und Steuerberatern?

In einer gemein­sa­men Kanz­lei arbei­ten ver­schie­de­ne Per­so­nen mit unter­schied­li­cher Qua­li­fi­ka­ti­on zusam­men. Das kann gut funk­tio­nie­ren, setzt aber vor­aus, dass sie sich lau­fend abstim­men. Bei uns lie­gen recht­li­che und steu­er­li­che Beur­tei­lung bei der­sel­ben Person.

Welche Unterlagen brauche ich für ein erstes Gespräch?

Für eine ers­te Ein­schät­zung genü­gen meist die Ver­trä­ge oder Ent­wür­fe, um die es geht, der letz­te Jah­res­ab­schluss oder Steu­er­be­scheid und gege­be­nen­falls Schrei­ben des Finanz­amts. Was dar­über hin­aus nötig ist, klä­ren wir im Erstgespräch.

Zusammengefasst

  • Vie­le steu­er­li­che Fol­gen wer­den im Ver­trag ent­schie­den, nicht in der Steu­er­erklä­rung. Nach­träg­lich las­sen sie sich kaum korrigieren.
  • Rechts­form, Gesell­schafts­ver­trag und Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung bestim­men, wie ein Unter­neh­men und sei­ne Gesell­schaf­ter besteu­ert werden.
  • Umwand­lun­gen sind nur steu­erneu­tral mög­lich, wenn die recht­li­che Umset­zung die steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt.
  • Bei Gewer­be­mie­te, Unter­neh­mens­kauf und Ver­glei­chen ent­schei­det die Ver­trags­for­mu­lie­rung über die Umsatzsteuer.
  • Wird aus einer Betriebs­prü­fung ein Straf­ver­fah­ren, ändern sich die Regeln. Steu­er­li­che und straf­recht­li­che Beur­tei­lung müs­sen dann auf­ein­an­der abge­stimmt sein.
  • Ina Ree­se ist Rechts­an­wäl­tin, Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­te­rin in einer Person.

Sie pla­nen einen Ver­trag, eine Umstruk­tu­rie­rung oder haben Post vom Finanz­amt? In einem etwa 15-minü­ti­gen Erst­ge­spräch klä­ren wir, wor­um es geht und wel­che recht­li­chen und steu­er­li­chen Fra­gen zuerst geklärt wer­den soll­ten. Jetzt Kon­takt aufnehmen

Quellen

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