Wer als Unternehmen oder Personengesellschaft ausländische Aktien oder Anleihen im Depot hält, stößt bei jeder Dividende oder Zinszahlung auf ein steuerliches Thema, das leicht übersehen wird: die ausländische Quellensteuer. Denn nicht jeder Euro, den ein anderer Staat einbehält, lässt sich in Deutschland verrechnen.
Was ist Quellensteuer und warum ist sie so komplex?
Schüttet ein ausländisches Unternehmen Dividenden aus, zieht der jeweilige Staat einen Teil direkt an der Quelle ab, bevor der Betrag auf dem deutschen Konto ankommt. Die Depotbank weist diesen Betrag zwar aus, trifft aber keine Aussage darüber, was steuerlich damit zu tun ist. Das bleibt Aufgabe der Buchhaltung und des Steuerberaters.
Grundsätzlich zerfällt jede ausländische Quellensteuer in zwei Teile. Erstens den sogenannten Residualsatz: das ist der Steuersatz, den das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Quellenstaat höchstens erlaubt. Nach dem OECD-Musterabkommen sind das bei Streubesitzdividenden regelmäßig 15 Prozent. Dieser Anteil kann in Deutschland angerechnet werden. Zweitens den Überhang: alles, was der Quellenstaat darüber hinaus einbehalten hat. Diesen Betrag kann man sich nur im Ausland zurückholen, zum Beispiel in der Schweiz über ein eigenes Erstattungsformular.
Welche Regeln gelten für GmbHs und Kapitalgesellschaften?
Bei einer GmbH oder AG wird die anrechenbare ausländische Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet. Das klingt einfach, hat aber eine entscheidende Einschränkung: Die Anrechnung ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich aus dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Gesamtsteuerlast ergibt. Auf die Gewerbesteuer gibt es keine Anrechnung.
Besonders relevant wird das ab 2028: Der Körperschaftsteuersatz soll schrittweise von 15 auf 10 Prozent sinken. Damit sinkt auch der Höchstbetrag für die Anrechnung. Bei einem DBA-Residualsatz von 15 Prozent würden ab 2032 rund 5 Prozentpunkte dauerhaft als nicht anrechenbarer Steueraufwand bestehen bleiben. Für die Renditeplanung eines betrieblichen Depots ist das ein Faktor, der jetzt schon bedacht werden sollte.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das: Eine GmbH erhält eine Schweizer Dividende von 10.000 Euro. Die Schweiz behält 35 Prozent, also 3.500 Euro, ein. Anrechenbar sind nur 1.500 Euro (15 Prozent DBA-Satz). Für den Überhang von 2.000 Euro wird eine Forderung gegenüber der Schweizer Steuerverwaltung in der Bilanz aktiviert. Ab 2032 können von den 1.500 Euro nur noch 1.000 Euro tatsächlich angerechnet werden, 500 Euro bleiben als endgültige Steuerbelastung.
Was gilt bei Personengesellschaften und Stiftungen?
Bei einer GmbH & Co. KG oder einer anderen Personengesellschaft werden die Erträge und die Quellensteuer den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Die Anrechnung erfolgt erst in der persönlichen Steuererklärung jedes Gesellschafters. Handelsrechtlich gilt die Quellensteuer dabei nicht als Aufwand der Gesellschaft, sondern als Entnahme zulasten der Gesellschafterkonten.
Gemeinnützige Stiftungen wiederum zahlen keine Körperschaftsteuer auf Kapitalerträge, daher gibt es dort gar nichts, worauf man anrechnen könnte. Für sie ist die vollständige Erstattung des Überhangs im Ausland besonders wichtig, weil jede nicht zurückgeholte Quellensteuer direkt die Mittel für den Stiftungszweck mindert.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer ein betriebliches Wertpapierdepot führt, sollte für jede ausländische Dividende prüfen, welcher Anteil anrechenbar ist, welcher im Quellenstaat zurückgefordert werden kann und welcher dauerhaft als Steuerbelastung verbleibt. Fristen für Erstattungsanträge sind dabei unbedingt einzuhalten. In der Schweiz beispielsweise erlischt der Anspruch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig wurde.
Die buchhalterische Behandlung ist ebenfalls klar geregelt: Der anrechenbare Teil ist Steueraufwand, der erstattungsfähige Überhang ist als Forderung zu aktivieren. Wer diese Systematik nicht beachtet, riskiert sowohl steuerliche Nachteile als auch eine fehlerhafte Bilanz. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist bei betrieblichen Depots mit ausländischen Positionen dringend empfehlenswert.
Quelle: Haufe: Steuer
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