Wer beim Finanzamt einen Fehler gemacht hat, kann sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen selbst anzeigen und damit Straffreiheit erlangen. Dieses Instrument steht politisch auf dem Prüfstand. Im Rahmen eines Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität wird diskutiert, die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer jetzigen Form abzuschaffen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich nun in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2026 klar gegen dieses Vorhaben ausgesprochen.
Was ist die strafbefreiende Selbstanzeige?
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in der Abgabenordnung geregelt. Sie ermöglicht es Steuerpflichtigen, fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen eigeninitiativ zu korrigieren, die ausstehenden Steuern nachzuzahlen und dabei einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Entscheidend ist, dass die Anzeige vollständig und freiwillig erfolgt, bevor die Behörden von sich aus tätig werden.
Was kritisiert die BStBK?
Die BStBK betont, dass Unternehmen und auch Privatpersonen in einem zunehmend komplexen steuerlichen Umfeld agieren. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen sei es trotz sorgfältiger interner Abläufe und funktionierender Steuer-Compliance nahezu unmöglich, jeden Fehler oder jede Fehleinschätzung von vornherein auszuschließen. Steuerrechtliche Sachverhalte werden teils erst nachträglich erkannt oder ändern sich durch neue Rechtsprechung.
Die bestehenden Regelungen schaffen nach Ansicht der Kammer einen wichtigen Ausgleich: Wer einen Fehler erkennt und ihn selbst offenlegt, soll nicht sofort mit den Mitteln des Strafrechts konfrontiert werden. Das fördere Steuerehrlichkeit und motiviere zur freiwilligen Offenlegung, anstatt Fehler zu verschweigen.
Was bedeutet das für Mandanten?
Für Privatpersonen und Unternehmen ist die strafbefreiende Selbstanzeige ein bedeutsames Instrument des Steuerstrafrechts. Sie bietet die Möglichkeit, eine schwierige Situation noch eigenverantwortlich zu bereinigen. Sollte das Instrument abgeschafft oder erheblich eingeschränkt werden, könnten selbst gutgläubig gemachte Fehler deutlich ernstere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen als bisher.
- Die Selbstanzeige muss vollständig sein und alle unrichtigen Angaben umfassen.
- Sie muss vor Beginn einer Außenprüfung oder Durchsuchung eingereicht werden.
- Die hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen müssen nachgezahlt werden.
- Bei höheren Hinterziehungsbeträgen ist zudem ein Strafzuschlag fällig.
Der politische Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Ob und in welcher Form die Abschaffung kommt, ist derzeit offen. Für alle, die unsicher sind, ob bei ihren Steuererklärungen Korrekturbedarf besteht, lohnt es sich, frühzeitig steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige besteht nur so lange, wie sie gesetzlich vorgesehen ist.
Quelle: Haufe: Steuer
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