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Strafbefreiende Selbstanzeige: Bundessteuerberaterkammer warnt vor Abschaffung

Strafbefreiende Selbstanzeige: Bundessteuerberaterkammer warnt vor Abschaffung

Wer beim Finanz­amt einen Feh­ler gemacht hat, kann sich in Deutsch­land unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen selbst anzei­gen und damit Straf­frei­heit erlan­gen. Die­ses Instru­ment steht poli­tisch auf dem Prüf­stand. Im Rah­men eines Akti­ons­plans gegen Steu­er- und Finanz­kri­mi­na­li­tät wird dis­ku­tiert, die straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge in ihrer jet­zi­gen Form abzu­schaf­fen. Die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer (BStBK) hat sich nun in einer Stel­lung­nah­me vom 2. Okto­ber 2026 klar gegen die­ses Vor­ha­ben ausgesprochen.

Was ist die strafbefreiende Selbstanzeige?

Die straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge ist in der Abga­ben­ord­nung gere­gelt. Sie ermög­licht es Steu­er­pflich­ti­gen, feh­ler­haf­te oder unvoll­stän­di­ge Steu­er­erklä­run­gen eigen­in­itia­tiv zu kor­ri­gie­ren, die aus­ste­hen­den Steu­ern nach­zu­zah­len und dabei einer straf­recht­li­chen Ver­fol­gung zu ent­ge­hen. Ent­schei­dend ist, dass die Anzei­ge voll­stän­dig und frei­wil­lig erfolgt, bevor die Behör­den von sich aus tätig werden.

Was kritisiert die BStBK?

Die BStBK betont, dass Unter­neh­men und auch Pri­vat­per­so­nen in einem zuneh­mend kom­ple­xen steu­er­li­chen Umfeld agie­ren. Gera­de für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men sei es trotz sorg­fäl­ti­ger inter­ner Abläu­fe und funk­tio­nie­ren­der Steu­er-Com­pli­ance nahe­zu unmög­lich, jeden Feh­ler oder jede Fehl­ein­schät­zung von vorn­her­ein aus­zu­schlie­ßen. Steu­er­recht­li­che Sach­ver­hal­te wer­den teils erst nach­träg­lich erkannt oder ändern sich durch neue Rechtsprechung.

Die bestehen­den Rege­lun­gen schaf­fen nach Ansicht der Kam­mer einen wich­ti­gen Aus­gleich: Wer einen Feh­ler erkennt und ihn selbst offen­legt, soll nicht sofort mit den Mit­teln des Straf­rechts kon­fron­tiert wer­den. Das för­de­re Steu­er­ehr­lich­keit und moti­vie­re zur frei­wil­li­gen Offen­le­gung, anstatt Feh­ler zu verschweigen.

Was bedeutet das für Mandanten?

Für Pri­vat­per­so­nen und Unter­neh­men ist die straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge ein bedeut­sa­mes Instru­ment des Steu­er­straf­rechts. Sie bie­tet die Mög­lich­keit, eine schwie­ri­ge Situa­ti­on noch eigen­ver­ant­wort­lich zu berei­ni­gen. Soll­te das Instru­ment abge­schafft oder erheb­lich ein­ge­schränkt wer­den, könn­ten selbst gut­gläu­big gemach­te Feh­ler deut­lich erns­te­re recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen als bisher.

  • Die Selbst­an­zei­ge muss voll­stän­dig sein und alle unrich­ti­gen Anga­ben umfassen.
  • Sie muss vor Beginn einer Außen­prü­fung oder Durch­su­chung ein­ge­reicht werden.
  • Die hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern ein­schließ­lich Zin­sen müs­sen nach­ge­zahlt werden.
  • Bei höhe­ren Hin­ter­zie­hungs­be­trä­gen ist zudem ein Straf­zu­schlag fällig.

Der poli­ti­sche Pro­zess ist noch nicht abge­schlos­sen. Ob und in wel­cher Form die Abschaf­fung kommt, ist der­zeit offen. Für alle, die unsi­cher sind, ob bei ihren Steu­er­erklä­run­gen Kor­rek­tur­be­darf besteht, lohnt es sich, früh­zei­tig steu­er­recht­li­che Bera­tung in Anspruch zu neh­men. Denn die Mög­lich­keit zur straf­be­frei­en­den Selbst­an­zei­ge besteht nur so lan­ge, wie sie gesetz­lich vor­ge­se­hen ist.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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