Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

Elterngeld: Was sich ab 2027 ändern soll

Ab 2027 soll das Elterngeld reformiert werden: kürzere Bezugsdauer, Mindestbeteiligung beider Eltern und neue Beträge.
Elterngeld: Was sich ab 2027 ändern soll

Elterngeld: Was sich ab 2027 ändern soll

Das Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­um hat Reform­plä­ne für das Eltern­geld vor­ge­legt. Betref­fen soll die Neu­re­ge­lung alle Eltern, deren Kin­der ab Novem­ber 2027 gebo­ren wer­den. Der Gesetz­ent­wurf befin­det sich der­zeit noch in der Res­sort­ab­stim­mung, ist also noch nicht verabschiedet.

Kürzere Bezugsdauer, aber mehr Väterbeteiligung

Das wohl ein­schnei­dends­te Ele­ment des Ent­wurfs: Die maxi­ma­le Bezugs­dau­er für das Basis­eltern­geld soll von bis­her 14 Mona­ten auf 12 Mona­te sin­ken. Damit das Eltern­geld über­haupt gewährt wird, muss künf­tig jeder Eltern­teil min­des­tens drei Mona­te Eltern­zeit neh­men. Die ver­blei­ben­den sechs Mona­te kön­nen die Eltern frei unter­ein­an­der auf­tei­len oder gemein­sam neh­men. Allein­er­zie­hen­de sol­len wie bis­her bis zu 12 Mona­te Eltern­geld erhal­ten und sind von der Min­dest­be­tei­li­gungs­re­gel ausgenommen.

Höhere Mindest- und Höchstbeträge

Gleich­zei­tig sol­len die Beträ­ge leicht stei­gen. Der monat­li­che Min­dest­be­trag soll von 300 Euro auf 330 Euro ange­ho­ben wer­den. Das betrifft vor allem Eltern mit sehr gerin­gem Ein­kom­men oder ohne Ein­kom­men vor der Geburt. Der Höchst­be­trag steigt laut Ent­wurf auf 1.900 Euro pro Monat, der­zeit liegt er bei 1.800 Euro. Die Ein­kom­mens­gren­ze für den Aus­schluss vom Eltern­geld bleibt bei einem zu ver­steu­ern­den Jah­res­ein­kom­men von 175.000 Euro für Paare.

Was aktuell gilt

Wer heu­te Eltern­geld bean­tragt, erhält in der Regel 65 Pro­zent des ent­fal­len­den Net­to­ein­kom­mens aus den zwölf Mona­ten vor der Geburt. Min­des­tens 300 Euro und höchs­tens 1.800 Euro zahlt der Staat pro Monat. Neben dem klas­si­schen Basis­eltern­geld gibt es zwei wei­te­re Varianten:

  • Eltern­geld­Plus: Die Zah­lung wird auf bis zu 28 Mona­te gestreckt, dafür fällt der monat­li­che Betrag gerin­ger aus. Sinn­voll für Eltern, die früh wie­der in Teil­zeit einsteigen.
  • Part­ner­schafts­bo­nus: Bis zu vier zusätz­li­che Mona­te Eltern­geld­Plus erhal­ten Eltern, wenn bei­de zwi­schen 24 und 32 Stun­den pro Woche arbei­ten und die Kin­der­be­treu­ung aufteilen.

Seit den Ände­run­gen im Jahr 2024 ist ein par­al­le­ler Bezug von Basis­eltern­geld für bei­de Eltern­tei­le nur noch für maxi­mal einen Monat bis zum zwölf­ten Lebens­mo­nat des Kin­des mög­lich. Früh­chen und Mehr­lin­ge bil­den eine Ausnahme.

Sonderregelung bei Frühgeburten

Eltern von Früh­ge­bo­re­nen erhal­ten je nach Früh­ge­burt­lich­keit einen oder meh­re­re zusätz­li­che Mona­te Eltern­geld. Vor­aus­set­zung ist, dass das Kind min­des­tens sechs Wochen vor dem errech­ne­ten Ter­min gebo­ren wur­de. Die Staf­fe­lung rich­tet sich nach der Anzahl der Wochen, die das Kind zu früh zur Welt kam.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Arbeit­ge­ber sind beim Eltern­geld nicht voll­stän­dig außen vor. Sie tref­fen gesetz­li­che Mit­wir­kungs­pflich­ten, etwa bei der Aus­stel­lung von Ein­kom­mens­nach­wei­sen. Wer als Arbeit­ge­ber Lohn­zah­lun­gen ver­zö­gert, kann haft­bar wer­den, wenn dadurch ein nied­ri­ge­res Eltern­geld berech­net wird. Das hat die Recht­spre­chung bereits bestätigt.

Da sich die Reform noch im Ent­wurfs­sta­di­um befin­det, emp­fiehlt sich bei kon­kre­ten Pla­nun­gen rund um Eltern­zeit und Eltern­geld eine recht­zei­ti­ge Bera­tung, um auf Basis des aktu­ell gel­ten­den Rechts die rich­ti­gen Ent­schei­dun­gen zu treffen.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren