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CO2-Kostenaufteilung: Vermieter tragen künftig mehr Last

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz erweitert das CO2KostAufG: Vermieter tragen künftig mehr Kosten, die nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen.
CO2-Kostenaufteilung: Vermieter tragen künftig mehr Last

CO2-Kostenaufteilung: Vermieter tragen künftig mehr Last

Wer eine Woh­nung ver­mie­tet und dabei auf eine Gas- oder Ölhei­zung setzt, muss sich seit 2023 an den CO2-Kos­ten betei­li­gen. Das regelt das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG). Wie viel Ver­mie­ter zah­len müs­sen, hängt vom ener­ge­ti­schen Zustand des Gebäu­des ab. Je schlech­ter die Ener­gie­bi­lanz, des­to höher der Ver­mie­ter­bei­trag. Jetzt gibt es eine wich­ti­ge Neuerung.

Was das Gebäudemodernisierungsgesetz ändert

Am 10. Juli 2026 hat der Gesetz­ge­ber das Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz ver­ab­schie­det. Es ent­hält nicht nur die viel dis­ku­tier­te Rück­kehr zur frei­en Hei­zungs­wahl, son­dern auch eine erheb­li­che Erwei­te­rung des CO2KostAufG. Dar­auf weist Rechts­an­walt Oli­ver Letz­ner, Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht, aus­drück­lich hin.

Neu ist: Künf­tig fal­len nicht mehr nur die direk­ten CO2-Kos­ten unter das Gesetz. Auch Kos­ten für den gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Ein­satz kli­ma­neu­tra­ler Brenn­stof­fe sowie anfal­len­de Netz­ent­gel­te kön­nen nicht mehr voll­stän­dig auf Mie­ter umge­legt wer­den. Ein Teil die­ser Kos­ten bleibt also beim Ver­mie­ter hän­gen. Das wirt­schaft­li­che Risi­ko ver­schiebt sich damit spürbar.

Das Stufenmodell im Überblick

Das bestehen­de Gesetz arbei­tet mit zehn Stu­fen. Je nach CO2-Aus­stoß des Gebäu­des zah­len Mie­ter der­zeit zwi­schen fünf und 100 Pro­zent der CO2-Abga­be selbst. Ver­mie­ter über­neh­men den jewei­li­gen Rest. Bei sehr gut gedämm­ten Gebäu­den der Effi­zi­enz­klas­se EH55 tra­gen Mie­ter den vol­len Betrag allein.

Es gibt aller­dings Aus­nah­men: Wenn staat­li­che Vor­ga­ben eine ener­ge­ti­sche Sanie­rung fak­tisch ver­hin­dern, zum Bei­spiel durch Denk­mal­schutz oder Milieu­schutz­ge­bie­te, müs­sen Ver­mie­ter sich weni­ger oder gar nicht an den CO2-Kos­ten beteiligen.

Kritik am bisherigen System

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um hat im April 2026 einen Eva­lua­ti­ons­be­richt vor­ge­legt. Das Ergeb­nis ist deut­lich: Die ursprüng­lich ange­streb­te hälf­ti­ge Kos­ten­ver­tei­lung zwi­schen Ver­mie­tern und Mie­tern wird in der Pra­xis nicht erreicht. Ver­mie­ter tra­gen im Durch­schnitt einen klei­ne­ren Anteil als Mie­ter. Die Gut­ach­ter emp­feh­len unter ande­rem, bei der Ein­stu­fung von Gebäu­den auf Ver­brauchs­wer­te ohne Wit­te­rungs­be­rei­ni­gung zurück­zu­grei­fen und bereits ein­ge­tre­te­ne Ver­brauchs­rück­gän­ge aus der Ener­gie­kri­se stär­ker zu berücksichtigen.

Praktische Folgen für Vermieter

Für Ver­mie­ter bedeu­tet das alles kon­kre­ten Mehr­auf­wand. In der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung müs­sen Anga­ben zur Ener­gie­bi­lanz und zum CO2-Aus­stoß des Gebäu­des gemacht wer­den. Bei Zen­tral­hei­zun­gen erhält der Ver­mie­ter die Brenn­stoff­rech­nung und ermit­telt dar­aus die Kos­ten­auf­tei­lung. Bei Woh­nun­gen mit Eta­gen­hei­zung läuft der Brenn­stoff­ver­trag über den Mie­ter. Die­ser muss dem Ver­mie­ter dann inner­halb von zwölf Mona­ten eine Rech­nung über den Ver­mie­ter­an­teil schi­cken. Der Ver­mie­ter hat anschlie­ßend zwölf Mona­te Zeit zur Erstattung.

Für Nicht­wohn­ge­bäu­de wie Büros oder Geschäf­te gilt der­zeit noch eine pau­scha­le 50–50-Aufteilung. Ein Stu­fen­mo­dell soll auch hier noch ein­ge­führt werden.

CO2-Preis steigt langfristig

Der CO2-Preis liegt 2026 in einem gesetz­lich gere­gel­ten Kor­ri­dor zwi­schen 55 und 65 Euro pro Ton­ne. Ab 2028 soll er sich durch den euro­päi­schen Emis­si­ons­han­del frei bil­den. Exper­ten rech­nen dann mit einem deut­li­chen Anstieg, in man­chen Sze­na­ri­en auf bis zu 200 Euro pro Ton­ne. Für Ver­mie­ter mit fos­si­len Hei­zun­gen wächst damit der finan­zi­el­le Druck erheblich.

Wer als Ver­mie­ter jetzt in eine neue Gas- oder Ölhei­zung inves­tiert oder bestehen­de Miet­ver­trä­ge über­prü­fen möch­te, soll­te die geän­der­te Rechts­la­ge genau ken­nen. Eine recht­li­che oder steu­er­li­che Bera­tung emp­fiehlt sich, um die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen im Ein­zel­fall rich­tig einzuschätzen.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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