Das Bundesfamilienministerium hat Reformpläne für das Elterngeld vorgelegt. Betreffen soll die Neuregelung alle Eltern, deren Kinder ab November 2027 geboren werden. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung, ist also noch nicht verabschiedet.
Kürzere Bezugsdauer, aber mehr Väterbeteiligung
Das wohl einschneidendste Element des Entwurfs: Die maximale Bezugsdauer für das Basiselterngeld soll von bisher 14 Monaten auf 12 Monate sinken. Damit das Elterngeld überhaupt gewährt wird, muss künftig jeder Elternteil mindestens drei Monate Elternzeit nehmen. Die verbleibenden sechs Monate können die Eltern frei untereinander aufteilen oder gemeinsam nehmen. Alleinerziehende sollen wie bisher bis zu 12 Monate Elterngeld erhalten und sind von der Mindestbeteiligungsregel ausgenommen.
Höhere Mindest- und Höchstbeträge
Gleichzeitig sollen die Beträge leicht steigen. Der monatliche Mindestbetrag soll von 300 Euro auf 330 Euro angehoben werden. Das betrifft vor allem Eltern mit sehr geringem Einkommen oder ohne Einkommen vor der Geburt. Der Höchstbetrag steigt laut Entwurf auf 1.900 Euro pro Monat, derzeit liegt er bei 1.800 Euro. Die Einkommensgrenze für den Ausschluss vom Elterngeld bleibt bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 175.000 Euro für Paare.
Was aktuell gilt
Wer heute Elterngeld beantragt, erhält in der Regel 65 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens aus den zwölf Monaten vor der Geburt. Mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zahlt der Staat pro Monat. Neben dem klassischen Basiselterngeld gibt es zwei weitere Varianten:
- ElterngeldPlus: Die Zahlung wird auf bis zu 28 Monate gestreckt, dafür fällt der monatliche Betrag geringer aus. Sinnvoll für Eltern, die früh wieder in Teilzeit einsteigen.
- Partnerschaftsbonus: Bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten Eltern, wenn beide zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten und die Kinderbetreuung aufteilen.
Seit den Änderungen im Jahr 2024 ist ein paralleler Bezug von Basiselterngeld für beide Elternteile nur noch für maximal einen Monat bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes möglich. Frühchen und Mehrlinge bilden eine Ausnahme.
Sonderregelung bei Frühgeburten
Eltern von Frühgeborenen erhalten je nach Frühgeburtlichkeit einen oder mehrere zusätzliche Monate Elterngeld. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wurde. Die Staffelung richtet sich nach der Anzahl der Wochen, die das Kind zu früh zur Welt kam.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Arbeitgeber sind beim Elterngeld nicht vollständig außen vor. Sie treffen gesetzliche Mitwirkungspflichten, etwa bei der Ausstellung von Einkommensnachweisen. Wer als Arbeitgeber Lohnzahlungen verzögert, kann haftbar werden, wenn dadurch ein niedrigeres Elterngeld berechnet wird. Das hat die Rechtsprechung bereits bestätigt.
Da sich die Reform noch im Entwurfsstadium befindet, empfiehlt sich bei konkreten Planungen rund um Elternzeit und Elterngeld eine rechtzeitige Beratung, um auf Basis des aktuell geltenden Rechts die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Quelle: Haufe: Personal
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