Ausländische Unternehmen, die in Deutschland Lieferungen oder Leistungen an Privatpersonen erbringen, können die erzielten Vorsteuern nicht im sogenannten Vorsteuervergütungsverfahren zurückfordern. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13. November 2025 klargestellt (Az. 2 K 2009/24).
Was war der Ausgangspunkt des Rechtsstreits?
Ein niederländischer Unternehmer hatte im Jahr 2022 in Deutschland ein Sektionaltor an eine Privatperson geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Dabei wies er deutsche Umsatzsteuer aus und führte diese auch an das Finanzamt ab. Anschließend beantragte er die Erstattung seiner Vorsteuerbeträge aus diesem Zeitraum über das besondere Vorsteuervergütungsverfahren.
Dieses Verfahren ist eigentlich ein vereinfachter Weg, über den ausländische Unternehmer Vorsteuern erstattet bekommen können, ohne eine vollständige Umsatzsteuererklärung in Deutschland einreichen zu müssen. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab.
Warum scheiterte der Antrag vor Gericht?
Das FG Köln bestätigte die Ablehnung aus zwei Gründen.
Falsches Verfahren gewählt
Das besondere Vergütungsverfahren nach § 59 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) steht ausländischen Unternehmern nur dann offen, wenn sie in Deutschland entweder gar keine steuerbaren Umsätze erzielen oder ausschließlich solche, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Das ist etwa bei Bauleistungen zwischen Unternehmen nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) der Fall, dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren.
Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine Werklieferung an eine Privatperson. Privatpersonen können die Steuerschuld nicht auf sich nehmen, daher musste der Unternehmer die Umsatzsteuer selbst abführen. Damit unterlag er dem allgemeinen Besteuerungsverfahren und hatte keinen Anspruch auf das vereinfachte Vergütungsverfahren.
Frist versäumt
Zusätzlich waren die Anträge nicht fristgerecht gestellt worden. Nach § 61 Abs. 2 UStDV müssen Vergütungsanträge spätestens neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden, in dem der Vorsteuererstattungsanspruch entstanden ist. Diese Frist gilt als sogenannte Ausschlussfrist, das heißt, sie kann weder verlängert werden noch kann eine Versäumung nachträglich geheilt werden.
Was gilt stattdessen?
Ausländische Unternehmer, die in Deutschland steuerpflichtige Umsätze gegenüber Privatpersonen erbringen, müssen das reguläre Besteuerungsverfahren durchlaufen. Das bedeutet: Sie müssen sich beim zuständigen deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich registrieren und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen. Nur so können sie ihre Vorsteuern aus dem betreffenden Kalenderjahr geltend machen.
Wichtig ist dabei: Ein Wechsel zwischen den beiden Verfahren innerhalb eines Jahres ist nicht möglich. Wer einmal steuerpflichtige Umsätze im Inland erzielt hat, muss sämtliche Vorsteuerbeträge dieses Jahres über das allgemeine Verfahren abrechnen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für ausländische Unternehmen, die gelegentlich Aufträge in Deutschland ausführen, etwa Handwerker oder Montageunternehmen aus dem EU-Ausland, kann dieses Urteil weitreichende Folgen haben. Bereits eine einzige Leistung an eine Privatperson kann dazu führen, dass das vereinfachte Vergütungsverfahren für das gesamte Jahr ausscheidet. Wer sich über die umsatzsteuerliche Einordnung seiner Leistungen in Deutschland nicht sicher ist, sollte rechtzeitig steuerlichen Rat einholen.
Quelle: Haufe: Steuer
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