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FG Köln: Vorsteuervergütung scheidet aus, wenn ausländischer Unternehmer in Deutschland Umsätze an Privatpersonen erbringt

FG Köln: Wer in Deutschland Umsätze an Privatpersonen erbringt, kann Vorsteuern nicht über das Vergütungsverfahren zurückfordern.
FG Köln: Vorsteuervergütung scheidet aus, wenn ausländischer Unternehmer in Deutschland Umsätze an Privatpersonen erbringt

FG Köln: Vorsteuervergütung scheidet aus, wenn ausländischer Unternehmer in Deutschland Umsätze an Privatpersonen erbringt

Aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in Deutsch­land Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­nen erbrin­gen, kön­nen die erziel­ten Vor­steu­ern nicht im soge­nann­ten Vor­steu­er­ver­gü­tungs­ver­fah­ren zurück­for­dern. Das hat das Finanz­ge­richt Köln mit Urteil vom 13. Novem­ber 2025 klar­ge­stellt (Az. 2 K 2009/24).

Was war der Ausgangspunkt des Rechtsstreits?

Ein nie­der­län­di­scher Unter­neh­mer hat­te im Jahr 2022 in Deutsch­land ein Sek­tio­nal­tor an eine Pri­vat­per­son gelie­fert, mon­tiert und in Betrieb genom­men. Dabei wies er deut­sche Umsatz­steu­er aus und führ­te die­se auch an das Finanz­amt ab. Anschlie­ßend bean­trag­te er die Erstat­tung sei­ner Vor­steu­er­be­trä­ge aus die­sem Zeit­raum über das beson­de­re Vorsteuervergütungsverfahren.

Die­ses Ver­fah­ren ist eigent­lich ein ver­ein­fach­ter Weg, über den aus­län­di­sche Unter­neh­mer Vor­steu­ern erstat­tet bekom­men kön­nen, ohne eine voll­stän­di­ge Umsatz­steu­er­erklä­rung in Deutsch­land ein­rei­chen zu müs­sen. Das Finanz­amt lehn­te den Antrag jedoch ab.

Warum scheiterte der Antrag vor Gericht?

Das FG Köln bestä­tig­te die Ableh­nung aus zwei Gründen.

Falsches Verfahren gewählt

Das beson­de­re Ver­gü­tungs­ver­fah­ren nach § 59 Nr. 1 der Umsatz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UStDV) steht aus­län­di­schen Unter­neh­mern nur dann offen, wenn sie in Deutsch­land ent­we­der gar kei­ne steu­er­ba­ren Umsät­ze erzie­len oder aus­schließ­lich sol­che, bei denen der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det. Das ist etwa bei Bau­leis­tun­gen zwi­schen Unter­neh­men nach § 13b Umsatz­steu­er­ge­setz (UStG) der Fall, dem soge­nann­ten Reverse-Charge-Verfahren.

Im vor­lie­gen­den Fall han­del­te es sich jedoch um eine Werk­lie­fe­rung an eine Pri­vat­per­son. Pri­vat­per­so­nen kön­nen die Steu­er­schuld nicht auf sich neh­men, daher muss­te der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er selbst abfüh­ren. Damit unter­lag er dem all­ge­mei­nen Besteue­rungs­ver­fah­ren und hat­te kei­nen Anspruch auf das ver­ein­fach­te Vergütungsverfahren.

Frist versäumt

Zusätz­lich waren die Anträ­ge nicht frist­ge­recht gestellt wor­den. Nach § 61 Abs. 2 UStDV müs­sen Ver­gü­tungs­an­trä­ge spä­tes­tens neun Mona­te nach Ablauf des Kalen­der­jah­res ein­ge­reicht wer­den, in dem der Vor­steu­er­erstat­tungs­an­spruch ent­stan­den ist. Die­se Frist gilt als soge­nann­te Aus­schluss­frist, das heißt, sie kann weder ver­län­gert wer­den noch kann eine Ver­säu­mung nach­träg­lich geheilt werden.

Was gilt stattdessen?

Aus­län­di­sche Unter­neh­mer, die in Deutsch­land steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze gegen­über Pri­vat­per­so­nen erbrin­gen, müs­sen das regu­lä­re Besteue­rungs­ver­fah­ren durch­lau­fen. Das bedeu­tet: Sie müs­sen sich beim zustän­di­gen deut­schen Finanz­amt umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren und eine Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung ein­rei­chen. Nur so kön­nen sie ihre Vor­steu­ern aus dem betref­fen­den Kalen­der­jahr gel­tend machen.

Wich­tig ist dabei: Ein Wech­sel zwi­schen den bei­den Ver­fah­ren inner­halb eines Jah­res ist nicht mög­lich. Wer ein­mal steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze im Inland erzielt hat, muss sämt­li­che Vor­steu­er­be­trä­ge die­ses Jah­res über das all­ge­mei­ne Ver­fah­ren abrechnen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für aus­län­di­sche Unter­neh­men, die gele­gent­lich Auf­trä­ge in Deutsch­land aus­füh­ren, etwa Hand­wer­ker oder Mon­ta­ge­un­ter­neh­men aus dem EU-Aus­land, kann die­ses Urteil weit­rei­chen­de Fol­gen haben. Bereits eine ein­zi­ge Leis­tung an eine Pri­vat­per­son kann dazu füh­ren, dass das ver­ein­fach­te Ver­gü­tungs­ver­fah­ren für das gesam­te Jahr aus­schei­det. Wer sich über die umsatz­steu­er­li­che Ein­ord­nung sei­ner Leis­tun­gen in Deutsch­land nicht sicher ist, soll­te recht­zei­tig steu­er­li­chen Rat einholen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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