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Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe: FG Köln bleibt hart

Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe: FG Köln bleibt hart

Wer sei­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung deut­lich zu spät ein­reicht, muss mit einem Ver­spä­tungs­zu­schlag rech­nen. Dar­an ändert auch eine Natur­ka­ta­stro­phe nichts, wie das Finanz­ge­richt Köln in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt hat (Urteil vom 22.4.2026, Az. 12 K 72/25).

Was war passiert?

Ein Arbeit­neh­mer hat­te im Jahr 2020 neben sei­nem regu­lä­ren Gehalt auch Kurz­ar­bei­ter­geld bezo­gen. Sol­che Lohn­er­satz­leis­tun­gen ver­pflich­ten gesetz­lich zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung. Die Frist dafür war wegen der Coro­na-Pan­de­mie ver­län­gert wor­den und lief am 31. August 2022 ab. Der Steu­er­pflich­ti­ge gab sei­ne Erklä­rung jedoch erst am 30. April 2024 ein, also gan­ze 20 Mona­te nach Frist­ab­lauf und rund 40 Mona­te nach Ende des Steu­er­jah­res 2020.

Das Finanz­amt setz­te dar­auf­hin einen Ver­spä­tungs­zu­schlag von 500 Euro fest. Dage­gen klag­te der Steu­er­pflich­ti­ge und brach­te zwei Argu­men­te vor: Ers­tens habe er gar nicht gewusst, dass er erklä­rungs­pflich­tig sei. Zwei­tens sei sein Steu­er­be­ra­ter durch die Flut­ka­ta­stro­phe im Ahrtal stark belas­tet gewesen.

Das Gericht ließ keine Ausnahme zu

Das FG Köln wies die Kla­ge ab. Nach dem Gesetz (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Abga­ben­ord­nung) ist ein Ver­spä­tungs­zu­schlag zwin­gend fest­zu­set­zen, wenn eine Jah­res­steu­er­erklä­rung mehr als 14 Mona­te nach Ablauf des Kalen­der­jah­res ein­ge­reicht wird. In die­sem Fall betrug die Ver­spä­tung 40 Mona­te. Die sonst gel­ten­de Mög­lich­keit, sich zu ent­schul­di­gen, ist bei die­ser Über­schrei­tung aus­drück­lich ausgeschlossen.

Auch der Hin­weis auf die Flut­ka­ta­stro­phe half dem Klä­ger nicht wei­ter. Das Gericht stell­te fest, dass kon­kre­te Anga­ben fehl­ten, wie und wie lan­ge der Steu­er­be­ra­ter tat­säch­lich beein­träch­tigt war. Außer­dem lag die Flut­ka­ta­stro­phe im Juli 2021, wäh­rend die Erklä­rungs­frist erst über ein Jahr spä­ter ablief. Für einen Steu­er­be­ra­ter sei es zudem selbst­ver­ständ­lich, über die Erklä­rungs­pflicht bei Lohn­er­satz­leis­tun­gen infor­miert zu sein.

Keine Entlastung durch Billigkeitsregelung

Das Gesetz sieht eine Erleich­te­rung vor, wenn jemand erst­mals durch das Finanz­amt zur Abga­be auf­ge­for­dert wird und bis dahin berech­tigt davon aus­ge­hen durf­te, kei­ne Erklä­rung ein­rei­chen zu müs­sen. Die­sen Weg schloss das Gericht eben­falls. Wer steu­er­lich bera­ten wird, muss sich auf qua­li­fi­zier­ten Rat ver­las­sen kön­nen. Ein unver­meid­ba­rer Irr­tum über die Erklä­rungs­pflicht sei in die­ser Kon­stel­la­ti­on nicht erkennbar.

Zuschlag höher als die Steuerschuld

Der Zuschlag berech­net sich nach 25 Euro pro ange­fan­ge­nem Monat der Ver­spä­tung. Bei 20 Mona­ten ergibt das genau die fest­ge­setz­ten 500 Euro. Bemer­kens­wert ist, dass die­ser Zuschlag die eigent­li­che Steu­er­nach­zah­lung über­stieg. Das FG Köln sah dar­in kei­nen Ver­fas­sungs­ver­stoß: Der Staat habe ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an, dass Steu­er­erklä­run­gen pünkt­lich ein­ge­hen, unab­hän­gig von der Höhe der fest­ge­setz­ten Steuer.

Wegen der bis­lang feh­len­den höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung zur Aus­le­gung der Bil­lig­keits­re­ge­lung hat das Gericht die Revi­si­on zuge­las­sen. Eine end­gül­ti­ge Klä­rung durch den Bun­des­fi­nanz­hof ist also möglich.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Das Urteil zeigt, wie kon­se­quent die Gerich­te die Ver­spä­tungs­zu­schlags­re­ge­lung der Abga­ben­ord­nung anwen­den. Wer Lohn­er­satz­leis­tun­gen wie Kurz­ar­bei­ter­geld, Eltern­geld oder Kran­ken­geld bezo­gen hat, soll­te unbe­dingt prü­fen, ob dadurch eine Erklä­rungs­pflicht ent­stan­den ist. Bei Unsi­cher­hei­ten emp­fiehlt sich früh­zei­tig steu­er­recht­li­che Beratung.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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