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FG Münster: Fiktive Betriebsausgaben auch bei DBA-Freistellung hinzuzurechnen

FG Münster: Fiktive Betriebsausgaben auch bei DBA-Freistellung hinzuzurechnen

Wer als inlän­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft an aus­län­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten betei­ligt ist und aus die­sen steu­er­freie Divi­den­den oder Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne bezieht, muss den­noch eine pau­scha­le Hin­zu­rech­nung fik­ti­ver Betriebs­aus­ga­ben hin­neh­men. Das gilt selbst dann, wenn die betref­fen­den Ein­künf­te nach einem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) in Deutsch­land frei­ge­stellt sind. Das hat das Finanz­ge­richt Müns­ter mit Urteil vom 23. Juni 2026 ent­schie­den (Az. 9 K 552/22 K).

Worum ging es in dem Fall?

Eine inlän­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft hielt Betei­li­gun­gen an einer Viel­zahl von Pri­va­te-Equi­ty-Gesell­schaf­ten im Aus­land. Ein Teil die­ser Gesell­schaf­ten war gewerb­lich tätig und unter­hielt aus­län­di­sche Betriebs­stät­ten. Die dar­aus erziel­ten Divi­den­den, Wert­auf­ho­lun­gen und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne waren nach den ein­schlä­gi­gen DBA in Deutsch­land frei­ge­stellt und blie­ben daher bei der deut­schen Besteue­rung außer Ansatz.

Im Rah­men einer Außen­prü­fung rech­ne­te das Finanz­amt den­noch pau­scha­le Betriebs­aus­ga­ben hin­zu. Grund­la­ge war § 8b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG). Die­se Rege­lun­gen bestim­men, dass 5 Pro­zent der steu­er­frei­en Divi­den­den und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne als nicht abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­ben gel­ten, also dem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men hin­zu­ge­rech­net wer­den. Das Unter­neh­men wehr­te sich dage­gen mit dem Argu­ment, die­se Fik­ti­on dür­fe nur dann grei­fen, wenn die hypo­the­ti­schen Auf­wen­dun­gen, hät­te man sie tat­säch­lich gehabt, dem deut­schen Steu­er­zu­griff unter­le­gen hät­ten. Bei DBA-frei­ge­stell­ten Betriebs­stät­ten sei das nicht der Fall.

Gericht folgt dem Finanzamt

Das FG Müns­ter wies die Kla­ge ab. Nach Auf­fas­sung der Rich­ter kommt es bei § 8b KStG nicht dar­auf an, ob die fik­ti­ven Auf­wen­dun­gen funk­tio­nal einer aus­län­di­schen Betriebs­stät­te zuzu­ord­nen wären. Die Vor­schrift pau­scha­liert bewusst und schließt den Nach­weis tat­säch­lich gerin­ge­rer Auf­wen­dun­gen aus­drück­lich aus.

Ent­schei­dend sei außer­dem, dass der soge­nann­te Inlands­be­zug nicht durch das DBA, son­dern durch die unbe­schränk­te Kör­per­schaft­steu­er­pflicht nach § 1 Absatz 2 KStG her­ge­stellt wird. Die DBA-Frei­stel­lung berüh­re die­sen inner­staat­li­chen Steu­er­sta­tus dem Grun­de nach nicht. Anders aus­ge­drückt: Das DBA regelt, ob Deutsch­land besteu­ern darf, nicht ob die Gesell­schaft über­haupt steu­er­lich erfasst wird. Da die Kapi­tal­ge­sell­schaft in Deutsch­land unbe­schränkt steu­er­pflich­tig ist, greift die Hin­zu­rech­nungs­vor­schrift unab­hän­gig davon, wel­chem Staat das Besteue­rungs­recht abkom­mens­recht­lich zuge­wie­sen ist.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die an aus­län­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder Pri­va­te-Equi­ty-Fonds betei­ligt sind, hat die­ses Urteil erheb­li­che Kon­se­quen­zen. Auch wenn die erziel­ten Erträ­ge abkom­mens­recht­lich voll­stän­dig von der deut­schen Steu­er frei­ge­stellt sind, bleibt eine Steu­er­last in Höhe von 5 Pro­zent der steu­er­frei­en Bezü­ge erhal­ten. Die­se schein­bar para­do­xe Fol­ge ist sys­te­ma­tisch gewollt, wird aber in der Pra­xis oft übersehen.

Beson­ders bei Betei­li­gungs­struk­tu­ren mit meh­re­ren aus­län­di­schen Ebe­nen und unter­schied­li­chen DBA-Regeln soll­te die steu­er­li­che Behand­lung sorg­fäl­tig geprüft wer­den. Wer ent­spre­chen­de Betei­li­gun­gen hält oder plant, soll­te die Aus­wir­kun­gen von § 8b KStG früh­zei­tig in die Steu­er­pla­nung ein­be­zie­hen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig; ob Revi­si­on ein­ge­legt wird, ist der­zeit nicht bekannt.

Bei Fra­gen zur kör­per­schaft­steu­er­li­chen Behand­lung von Aus­lands­be­tei­li­gun­gen und zur Abgren­zung von DBA-Frei­stel­lung und inner­staat­li­cher Hin­zu­rech­nung emp­fiehlt sich eine indi­vi­du­el­le steu­er­recht­li­che Beratung.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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