Wer als inländische Kapitalgesellschaft an ausländischen Personengesellschaften beteiligt ist und aus diesen steuerfreie Dividenden oder Veräußerungsgewinne bezieht, muss dennoch eine pauschale Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben hinnehmen. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland freigestellt sind. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23. Juni 2026 entschieden (Az. 9 K 552/22 K).
Worum ging es in dem Fall?
Eine inländische Kapitalgesellschaft hielt Beteiligungen an einer Vielzahl von Private-Equity-Gesellschaften im Ausland. Ein Teil dieser Gesellschaften war gewerblich tätig und unterhielt ausländische Betriebsstätten. Die daraus erzielten Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne waren nach den einschlägigen DBA in Deutschland freigestellt und blieben daher bei der deutschen Besteuerung außer Ansatz.
Im Rahmen einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt dennoch pauschale Betriebsausgaben hinzu. Grundlage war § 8b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Diese Regelungen bestimmen, dass 5 Prozent der steuerfreien Dividenden und Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten, also dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Das Unternehmen wehrte sich dagegen mit dem Argument, diese Fiktion dürfe nur dann greifen, wenn die hypothetischen Aufwendungen, hätte man sie tatsächlich gehabt, dem deutschen Steuerzugriff unterlegen hätten. Bei DBA-freigestellten Betriebsstätten sei das nicht der Fall.
Gericht folgt dem Finanzamt
Das FG Münster wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter kommt es bei § 8b KStG nicht darauf an, ob die fiktiven Aufwendungen funktional einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen wären. Die Vorschrift pauschaliert bewusst und schließt den Nachweis tatsächlich geringerer Aufwendungen ausdrücklich aus.
Entscheidend sei außerdem, dass der sogenannte Inlandsbezug nicht durch das DBA, sondern durch die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Absatz 2 KStG hergestellt wird. Die DBA-Freistellung berühre diesen innerstaatlichen Steuerstatus dem Grunde nach nicht. Anders ausgedrückt: Das DBA regelt, ob Deutschland besteuern darf, nicht ob die Gesellschaft überhaupt steuerlich erfasst wird. Da die Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, greift die Hinzurechnungsvorschrift unabhängig davon, welchem Staat das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich zugewiesen ist.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Kapitalgesellschaften, die an ausländischen Personengesellschaften oder Private-Equity-Fonds beteiligt sind, hat dieses Urteil erhebliche Konsequenzen. Auch wenn die erzielten Erträge abkommensrechtlich vollständig von der deutschen Steuer freigestellt sind, bleibt eine Steuerlast in Höhe von 5 Prozent der steuerfreien Bezüge erhalten. Diese scheinbar paradoxe Folge ist systematisch gewollt, wird aber in der Praxis oft übersehen.
Besonders bei Beteiligungsstrukturen mit mehreren ausländischen Ebenen und unterschiedlichen DBA-Regeln sollte die steuerliche Behandlung sorgfältig geprüft werden. Wer entsprechende Beteiligungen hält oder plant, sollte die Auswirkungen von § 8b KStG frühzeitig in die Steuerplanung einbeziehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; ob Revision eingelegt wird, ist derzeit nicht bekannt.
Bei Fragen zur körperschaftsteuerlichen Behandlung von Auslandsbeteiligungen und zur Abgrenzung von DBA-Freistellung und innerstaatlicher Hinzurechnung empfiehlt sich eine individuelle steuerrechtliche Beratung.
Quelle: Haufe: Steuer
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