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Steuerpflicht ausländischer Unternehmen in Deutschland: Wann entsteht eine Betriebsstätte?

Eine Geschäftstätigkeit in Deutschland begründet nicht automatisch eine Betriebsstätte. Worauf es wirklich ankommt.
Steuerpflicht ausländischer Unternehmen in Deutschland: Wann entsteht eine Betriebsstätte?

Steuerpflicht ausländischer Unternehmen in Deutschland: Wann entsteht eine Betriebsstätte?

Ein aus­län­di­sches Unter­neh­men kann in Deutsch­land steu­er­pflich­tig wer­den, auch wenn Sitz und Geschäfts­lei­tung wei­ter­hin im Aus­land lie­gen. Der ent­schei­den­de Anknüp­fungs­punkt ist die Betriebs­stät­te. Doch nicht jede Geschäfts­tä­tig­keit in Deutsch­land begrün­det auto­ma­tisch eine solche.

Was ist eine Betriebsstätte nach deutschem Recht?

Das deut­sche Steu­er­recht defi­niert die Betriebs­stät­te in § 12 der Abga­ben­ord­nung (AO) als fes­te Geschäfts­ein­rich­tung oder Anla­ge, die dem Unter­neh­men für sei­ne Tätig­keit dient. Klas­si­sche Bei­spie­le sind Zweig­nie­der­las­sun­gen, Geschäfts­stel­len, Waren­la­ger oder Werk­stät­ten. Auch Bau­aus­füh­run­gen und Mon­ta­gen kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Betriebs­stät­te gelten.

Ent­schei­dend ist aber nicht die for­ma­le Bezeich­nung einer Ein­rich­tung, son­dern die tat­säch­li­che Nut­zung. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ver­langt nach stän­di­ger Recht­spre­chung eine fes­te Ver­bin­dung zu einem bestimm­ten Ort, eine gewis­se Dau­er, eine betrieb­li­che Nut­zung und eine nicht nur vor­über­ge­hen­de Ver­fü­gungs­macht über die Räum­lich­kei­ten (BFH, Urteil vom 7. Juni 2023, Az. I R 47/20).

Die Ver­fü­gungs­macht muss nicht auf Eigen­tum oder einem eige­nen Miet­ver­trag basie­ren. Auch Räu­me einer beauf­trag­ten Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft kön­nen aus­rei­chen, wenn das aus­län­di­sche Unter­neh­men sie tat­säch­lich und dau­er­haft für sei­ne Zwe­cke nutzt (BFH, Urteil vom 23. März 2022, Az. III R 35/20). Ein bloß gele­gent­li­cher Auf­ent­halt in frem­den Räu­men genügt dage­gen nicht.

Nationale Prüfung allein reicht nicht

Selbst wenn nach deut­schem Recht eine Betriebs­stät­te vor­liegt, darf das nicht das Ende der Ana­ly­se sein. Besteht zwi­schen Deutsch­land und dem Sitz­staat des Unter­neh­mens ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA), muss die­ses anschlie­ßend geprüft wer­den. DBAs ent­hal­ten eige­ne Betriebs­stät­ten­be­grif­fe, die von der deut­schen Defi­ni­ti­on abwei­chen kön­nen. Erst das kon­kre­te Abkom­men legt fest, ob und in wel­chem Umfang Deutsch­land die Unter­neh­mens­ge­win­ne besteu­ern darf.

Beson­ders bei Bau- und Mon­ta­ge­pro­jek­ten ist das rele­vant: Das deut­sche Recht sieht eine Min­dest­dau­er von sechs Mona­ten vor, man­ches DBA weicht davon ab. Eine pau­scha­le Über­tra­gung der deut­schen Fris­ten auf das Abkom­mens­recht ist des­halb unzulässig.

Praktisches Beispiel

Eine unga­ri­sche Gesell­schaft (ver­gleich­bar mit einer deut­schen GmbH) hat ihren Sitz in Ungarn, beschäf­tigt aber dau­er­haft Mit­ar­bei­ter in einem ange­mie­te­ten Büro in Deutsch­land. Die­se Mit­ar­bei­ter betreu­en Kun­den und erbrin­gen tech­ni­sche Dienst­leis­tun­gen. Die Gesell­schaft kann über die Räu­me auf­grund ihrer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung dau­er­haft verfügen.

In die­sem Fall spricht nach § 12 AO vie­les für eine deut­sche Betriebs­stät­te. Im nächs­ten Schritt ist das DBA zwi­schen Deutsch­land und Ungarn zu prü­fen, bevor kon­kre­te Steu­er­pflich­ten entstehen.

Registrierungspflichten nicht vergessen

Wird eine Betriebs­stät­te begrün­det, sind Mel­de­pflich­ten zu beach­ten. Nach § 138 AO muss die Eröff­nung einer Betriebs­stät­te der zustän­di­gen Gemein­de mit­ge­teilt wer­den, die dann das Finanz­amt infor­miert. Zusätz­lich ist die steu­er­li­che Regis­trie­rung beim Finanz­amt ein­zu­lei­ten. Dane­ben kann eine Gewer­be­an­zei­ge nach § 14 der Gewer­be­ord­nung (GewO) erfor­der­lich sein.

Umsatzsteuer gesondert prüfen

Die ertrag­steu­er­li­che Betriebs­stät­te und die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung sind nicht iden­tisch. Wich­tig ist ins­be­son­de­re § 13b des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG), der für aus­län­di­sche Unter­neh­mer beson­de­re Rege­lun­gen ent­hält. Eine inlän­di­sche Betriebs­stät­te bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass bei jedem Umsatz eine umsatz­steu­er­li­che Ansäs­sig­keit in Deutsch­land ange­nom­men wird. Die umsatz­steu­er­li­chen Fol­gen soll­ten des­halb sepa­rat ana­ly­siert werden.

Wer als aus­län­di­sches Unter­neh­men in Deutsch­land tätig ist oder tätig wer­den möch­te, soll­te die Fra­ge der Betriebs­stät­te früh­zei­tig steu­er­recht­lich klä­ren las­sen. Die Kon­se­quen­zen einer feh­ler­haf­ten Ein­schät­zung rei­chen von Nach­zah­lun­gen bis zu Registrierungspflichtverstößen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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