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Ausländische Quellensteuer im betrieblichen Wertpapierdepot: Was Unternehmen wissen müssen

Ausländische Quellensteuer im betrieblichen Wertpapierdepot: Was Unternehmen wissen müssen

Wer als Unter­neh­men oder Per­so­nen­ge­sell­schaft aus­län­di­sche Akti­en oder Anlei­hen im Depot hält, stößt bei jeder Divi­den­de oder Zins­zah­lung auf ein steu­er­li­ches The­ma, das leicht über­se­hen wird: die aus­län­di­sche Quel­len­steu­er. Denn nicht jeder Euro, den ein ande­rer Staat ein­be­hält, lässt sich in Deutsch­land verrechnen.

Was ist Quellensteuer und warum ist sie so komplex?

Schüt­tet ein aus­län­di­sches Unter­neh­men Divi­den­den aus, zieht der jewei­li­ge Staat einen Teil direkt an der Quel­le ab, bevor der Betrag auf dem deut­schen Kon­to ankommt. Die Depot­bank weist die­sen Betrag zwar aus, trifft aber kei­ne Aus­sa­ge dar­über, was steu­er­lich damit zu tun ist. Das bleibt Auf­ga­be der Buch­hal­tung und des Steuerberaters.

Grund­sätz­lich zer­fällt jede aus­län­di­sche Quel­len­steu­er in zwei Tei­le. Ers­tens den soge­nann­ten Resi­du­al­satz: das ist der Steu­er­satz, den das jewei­li­ge Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) dem Quel­len­staat höchs­tens erlaubt. Nach dem OECD-Mus­ter­ab­kom­men sind das bei Streu­be­sitz­di­vi­den­den regel­mä­ßig 15 Pro­zent. Die­ser Anteil kann in Deutsch­land ange­rech­net wer­den. Zwei­tens den Über­hang: alles, was der Quel­len­staat dar­über hin­aus ein­be­hal­ten hat. Die­sen Betrag kann man sich nur im Aus­land zurück­ho­len, zum Bei­spiel in der Schweiz über ein eige­nes Erstattungsformular.

Welche Regeln gelten für GmbHs und Kapitalgesellschaften?

Bei einer GmbH oder AG wird die anre­chen­ba­re aus­län­di­sche Quel­len­steu­er auf die deut­sche Kör­per­schaft­steu­er ange­rech­net. Das klingt ein­fach, hat aber eine ent­schei­den­de Ein­schrän­kung: Die Anrech­nung ist auf einen Höchst­be­trag begrenzt, der sich aus dem Ver­hält­nis der aus­län­di­schen Ein­künf­te zur Gesamt­steu­er­last ergibt. Auf die Gewer­be­steu­er gibt es kei­ne Anrechnung.

Beson­ders rele­vant wird das ab 2028: Der Kör­per­schaft­steu­er­satz soll schritt­wei­se von 15 auf 10 Pro­zent sin­ken. Damit sinkt auch der Höchst­be­trag für die Anrech­nung. Bei einem DBA-Resi­du­al­satz von 15 Pro­zent wür­den ab 2032 rund 5 Pro­zent­punk­te dau­er­haft als nicht anre­chen­ba­rer Steu­er­auf­wand bestehen blei­ben. Für die Ren­di­te­pla­nung eines betrieb­li­chen Depots ist das ein Fak­tor, der jetzt schon bedacht wer­den sollte.

Ein kon­kre­tes Bei­spiel ver­deut­licht das: Eine GmbH erhält eine Schwei­zer Divi­den­de von 10.000 Euro. Die Schweiz behält 35 Pro­zent, also 3.500 Euro, ein. Anre­chen­bar sind nur 1.500 Euro (15 Pro­zent DBA-Satz). Für den Über­hang von 2.000 Euro wird eine For­de­rung gegen­über der Schwei­zer Steu­er­ver­wal­tung in der Bilanz akti­viert. Ab 2032 kön­nen von den 1.500 Euro nur noch 1.000 Euro tat­säch­lich ange­rech­net wer­den, 500 Euro blei­ben als end­gül­ti­ge Steuerbelastung.

Was gilt bei Personengesellschaften und Stiftungen?

Bei einer GmbH & Co. KG oder einer ande­ren Per­so­nen­ge­sell­schaft wer­den die Erträ­ge und die Quel­len­steu­er den ein­zel­nen Gesell­schaf­tern zuge­rech­net. Die Anrech­nung erfolgt erst in der per­sön­li­chen Steu­er­erklä­rung jedes Gesell­schaf­ters. Han­dels­recht­lich gilt die Quel­len­steu­er dabei nicht als Auf­wand der Gesell­schaft, son­dern als Ent­nah­me zulas­ten der Gesellschafterkonten.

Gemein­nüt­zi­ge Stif­tun­gen wie­der­um zah­len kei­ne Kör­per­schaft­steu­er auf Kapi­tal­erträ­ge, daher gibt es dort gar nichts, wor­auf man anrech­nen könn­te. Für sie ist die voll­stän­di­ge Erstat­tung des Über­hangs im Aus­land beson­ders wich­tig, weil jede nicht zurück­ge­hol­te Quel­len­steu­er direkt die Mit­tel für den Stif­tungs­zweck mindert.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wer ein betrieb­li­ches Wert­pa­pier­de­pot führt, soll­te für jede aus­län­di­sche Divi­den­de prü­fen, wel­cher Anteil anre­chen­bar ist, wel­cher im Quel­len­staat zurück­ge­for­dert wer­den kann und wel­cher dau­er­haft als Steu­er­be­las­tung ver­bleibt. Fris­ten für Erstat­tungs­an­trä­ge sind dabei unbe­dingt ein­zu­hal­ten. In der Schweiz bei­spiels­wei­se erlischt der Anspruch drei Jah­re nach Ablauf des Jah­res, in dem die Zah­lung fäl­lig wurde.

Die buch­hal­te­ri­sche Behand­lung ist eben­falls klar gere­gelt: Der anre­chen­ba­re Teil ist Steu­er­auf­wand, der erstat­tungs­fä­hi­ge Über­hang ist als For­de­rung zu akti­vie­ren. Wer die­se Sys­te­ma­tik nicht beach­tet, ris­kiert sowohl steu­er­li­che Nach­tei­le als auch eine feh­ler­haf­te Bilanz. Eine indi­vi­du­el­le Bera­tung durch einen Steu­er­be­ra­ter ist bei betrieb­li­chen Depots mit aus­län­di­schen Posi­tio­nen drin­gend empfehlenswert.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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