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Häusliche Gewalt: Gesetzentwurf erleichtert Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags

Häusliche Gewalt: Gesetzentwurf erleichtert Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags

Wer in einer Woh­nung zusam­men mit dem Täter häus­li­cher Gewalt lebt, steht bis­her vor einem ernst­haf­ten miet­recht­li­chen Pro­blem: Ein gemein­sa­mer Miet­ver­trag kann grund­sätz­lich nur gemein­sam been­det wer­den. Ver­wei­gert der gewalt­tä­ti­ge Part­ner sei­ne Zustim­mung zur Kün­di­gung, bleibt Betrof­fe­nen bis­lang nur der Weg über ein auf­wen­di­ges Gerichts­ver­fah­ren. Das soll sich nun ändern.

Was plant das Justizministerium?

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz hat am 5. Okto­ber 2026 einen Refe­ren­ten­ent­wurf zur Ände­rung des Gewalt­schutz­ge­set­zes ver­öf­fent­licht. Ein Refe­ren­ten­ent­wurf ist ein ers­ter offi­zi­el­ler Geset­zes­ent­wurf, der zunächst an Län­der und Ver­bän­de zur Stel­lung­nah­me ver­sandt wird, bevor er das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren durch­läuft. Stel­lung­nah­men konn­ten bis zum 30. Okto­ber 2026 ein­ge­reicht werden.

Kern des Ent­wurfs ist ein neu­er gesetz­li­cher Anspruch: Opfer häus­li­cher Gewalt sol­len vom Täter ver­lan­gen kön­nen, dass die­ser der Kün­di­gung des gemein­sa­men Miet­ver­trags zustimmt. Ein eigen­stän­di­ges Gerichts­ver­fah­ren zur Durch­set­zung die­ser Kün­di­gung wäre dann nicht mehr erforderlich.

Welche Fälle soll die neue Regelung erfassen?

Der Anspruch soll unab­hän­gig davon gel­ten, in wel­cher Bezie­hung Täter und Opfer zuein­an­der ste­hen. Auch rei­ne Dro­hun­gen mit Gewalt, ohne dass es zu kör­per­li­chen Über­grif­fen gekom­men ist, sol­len aus­rei­chen. Gel­tend gemacht wer­den kann der Anspruch inner­halb von sechs Mona­ten nach der Gewalt­tat oder der Drohung.

Schutz vor finanziellen Folgen

Der Ent­wurf ent­hält noch eine wei­te­re wich­ti­ge Rege­lung: Betrof­fe­ne sol­len nicht auf Miet­schul­den oder Kos­ten für Woh­nungs­schä­den sit­zen blei­ben, die ent­ste­hen, nach­dem sie die gemein­sa­me Woh­nung ver­las­sen haben. Sie sol­len einen gesetz­li­chen Anspruch gegen den Täter erhal­ten, dass die­ser für sol­che For­de­run­gen auf­kommt. Damit wird eine bis­lang unge­si­cher­te Lücke geschlos­sen, denn gegen­über dem Ver­mie­ter haf­ten bei­de Mie­ter gemein­sam, unab­hän­gig davon, wer die Kos­ten tat­säch­lich ver­ur­sacht hat.

Hintergrund: Langer Weg zu diesem Entwurf

Bereits im Dezem­ber 2025 hat­ten die Län­der Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Saar­land und Nie­der­sach­sen eine Initia­ti­ve im Bun­des­rat gestar­tet. Im März 2026 beschloss der Bun­des­rat dann einen eige­nen Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Gewalt­schutz­ge­set­zes und dräng­te die Bun­des­re­gie­rung zum Han­deln. Die­se kün­dig­te dar­auf­hin einen eige­nen Rege­lungs­vor­schlag an und hat die­ses Ver­spre­chen mit dem Refe­ren­ten­ent­wurf vom Okto­ber 2026 eingelöst.

Was bedeutet das für Betroffene und Vermieter?

Für Opfer häus­li­cher Gewalt wür­de die geplan­te Rege­lung die Mög­lich­keit schaf­fen, sich schnel­ler und ohne belas­ten­des Gerichts­ver­fah­ren aus einem gemein­sa­men Miet­ver­hält­nis zu lösen. Für Ver­mie­ter ändert sich an der grund­sätz­li­chen Haf­tungs­si­tua­ti­on gegen­über bei­den Mie­tern zunächst nichts, jedoch erhal­ten Betrof­fe­ne einen klar gere­gel­ten Aus­gleichs­an­spruch gegen den Täter für nach dem Aus­zug ent­stan­de­ne Verbindlichkeiten.

Da es sich der­zeit noch um einen Refe­ren­ten­ent­wurf han­delt, ist das Gesetz noch nicht in Kraft getre­ten. Wer in einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on steckt, soll­te früh­zei­tig recht­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men, um die aktu­ell gel­ten­den Mög­lich­kei­ten zu ken­nen und kei­ne Fris­ten zu versäumen.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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