Viele Unternehmen nutzen die Altersteilzeit im Blockmodell seit Jahren als bewährtes Instrument für einen sozialverträglichen Personalabbau. Das könnte sich bald grundlegend ändern. Der Koalitionsausschuss hat sich am 2. Juli 2026 auf Empfehlung der Alterssicherungskommission darauf geeinigt, das Blockmodell der Altersteilzeit abzuschaffen. Gleichzeitig soll die Altersgrenze für die verbleibende Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre angehoben und künftig an die Regelaltersgrenze gekoppelt werden.
Blockmodell und Gleichverteilungsmodell: Der Unterschied
Beim Blockmodell der Altersteilzeit arbeiten Beschäftigte zunächst in einer Arbeitsphase voll oder überwiegend weiter und wechseln dann in eine gleich lange Freistellungsphase, bevor sie in Rente gehen. Rechtlich handelt es sich dabei um Altersteilzeit, nicht um einen vorgezogenen Ruhestand. Das Modell schafft für beide Seiten Planungssicherheit und ist bei Restrukturierungen besonders beliebt, weil der Personalabbau klar und zeitlich planbar umgesetzt werden kann.
Nach den Reformplänen soll künftig nur noch das sogenannte Gleichverteilungsmodell zulässig sein. Dabei wird die Arbeitszeit gleichmäßig über die gesamte Laufzeit reduziert. Die Beschäftigten bleiben also während der kompletten Laufzeit im Betrieb, was den Personalabbau deutlich verlangsamt und für Restrukturierungen nur eingeschränkt geeignet ist.
Mehr betriebsbedingte Kündigungen als Folge?
Kritiker der Reform sehen erhebliche Folgewirkungen für die betriebliche Praxis. Denn der Restrukturierungsbedarf in Unternehmen verschwindet nicht, wenn das Blockmodell entfällt. Arbeitgeber könnten dann häufiger auf Aufhebungsverträge oder betriebsbedingte Kündigungen ausweichen müssen, um Personalüberhänge abzubauen. Ob dies tatsächlich zu einer längeren Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führt, wie die Kommission erwartet, ist offen. Ebenso denkbar sind mehr Arbeitslosigkeit im rentennahen Alter und mehr Konflikte bei Restrukturierungen.
Auswirkungen auf die Sozialauswahl
Besondere Folgen hätte die Reform für die Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz. Ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit sind in Punkteschemata zur Sozialauswahl regelmäßig besonders gut geschützt. Bislang konnten solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig in die Altersteilzeit wechseln, was ihre Zahl in den Vergleichsgruppen bei Kündigungen reduzierte. Ohne diese Option verbleiben mehr ältere Beschäftigte in den Vergleichsgruppen, was dazu führen kann, dass Arbeitgeber verstärkt jüngere Mitarbeitende kündigen müssen.
Das könnte Unternehmen dazu veranlassen, häufiger auf die Bildung von Altersgruppen zurückzugreifen, um die Altersstruktur des Betriebs zu sichern. Zudem dürfte der Druck steigen, bestimmte Mitarbeitende wegen besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten aus der Sozialauswahl herauszunehmen. Die Sozialauswahl wird dadurch nicht nur komplexer, sondern auch streitanfälliger.
Vertrauensschutz für bestehende Vereinbarungen
Viele Unternehmen und Beschäftigte haben ihre Planung bereits auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen ausgerichtet. Sollte das Blockmodell abgeschafft werden, müsste der Gesetzgeber umfangreiche Übergangsregelungen vorsehen. Das gilt sowohl für bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen als auch für laufende Restrukturierungskonzepte, in denen Altersteilzeit fest eingeplant ist.
Für Unternehmen, die sich aktuell in Planungsprozessen befinden oder bereits bestehende Vereinbarungen haben, empfiehlt sich eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung, um die weiteren Entwicklungen im Blick zu behalten und rechtzeitig Handlungsoptionen zu prüfen.
Quelle: Haufe: Personal
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