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Altersteilzeit im Blockmodell vor dem Aus: Was auf Arbeitgeber zukommt

Altersteilzeit im Blockmodell vor dem Aus: Was auf Arbeitgeber zukommt

Vie­le Unter­neh­men nut­zen die Alters­teil­zeit im Block­mo­dell seit Jah­ren als bewähr­tes Instru­ment für einen sozi­al­ver­träg­li­chen Per­so­nal­ab­bau. Das könn­te sich bald grund­le­gend ändern. Der Koali­ti­ons­aus­schuss hat sich am 2. Juli 2026 auf Emp­feh­lung der Alters­si­che­rungs­kom­mis­si­on dar­auf geei­nigt, das Block­mo­dell der Alters­teil­zeit abzu­schaf­fen. Gleich­zei­tig soll die Alters­gren­ze für die ver­blei­ben­de Alters­teil­zeit von 55 auf 58 Jah­re ange­ho­ben und künf­tig an die Regel­al­ters­gren­ze gekop­pelt werden.

Blockmodell und Gleichverteilungsmodell: Der Unterschied

Beim Block­mo­dell der Alters­teil­zeit arbei­ten Beschäf­tig­te zunächst in einer Arbeits­pha­se voll oder über­wie­gend wei­ter und wech­seln dann in eine gleich lan­ge Frei­stel­lungs­pha­se, bevor sie in Ren­te gehen. Recht­lich han­delt es sich dabei um Alters­teil­zeit, nicht um einen vor­ge­zo­ge­nen Ruhe­stand. Das Modell schafft für bei­de Sei­ten Pla­nungs­si­cher­heit und ist bei Restruk­tu­rie­run­gen beson­ders beliebt, weil der Per­so­nal­ab­bau klar und zeit­lich plan­bar umge­setzt wer­den kann.

Nach den Reform­plä­nen soll künf­tig nur noch das soge­nann­te Gleich­ver­tei­lungs­mo­dell zuläs­sig sein. Dabei wird die Arbeits­zeit gleich­mä­ßig über die gesam­te Lauf­zeit redu­ziert. Die Beschäf­tig­ten blei­ben also wäh­rend der kom­plet­ten Lauf­zeit im Betrieb, was den Per­so­nal­ab­bau deut­lich ver­lang­samt und für Restruk­tu­rie­run­gen nur ein­ge­schränkt geeig­net ist.

Mehr betriebsbedingte Kündigungen als Folge?

Kri­ti­ker der Reform sehen erheb­li­che Fol­ge­wir­kun­gen für die betrieb­li­che Pra­xis. Denn der Restruk­tu­rie­rungs­be­darf in Unter­neh­men ver­schwin­det nicht, wenn das Block­mo­dell ent­fällt. Arbeit­ge­ber könn­ten dann häu­fi­ger auf Auf­he­bungs­ver­trä­ge oder betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen aus­wei­chen müs­sen, um Per­so­nal­über­hän­ge abzu­bau­en. Ob dies tat­säch­lich zu einer län­ge­ren Erwerbs­be­tei­li­gung älte­rer Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer führt, wie die Kom­mis­si­on erwar­tet, ist offen. Eben­so denk­bar sind mehr Arbeits­lo­sig­keit im ren­ten­na­hen Alter und mehr Kon­flik­te bei Restrukturierungen.

Auswirkungen auf die Sozialauswahl

Beson­de­re Fol­gen hät­te die Reform für die Sozi­al­aus­wahl nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz. Älte­re Beschäf­tig­te mit lan­ger Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit sind in Punk­te­sche­ma­ta zur Sozi­al­aus­wahl regel­mä­ßig beson­ders gut geschützt. Bis­lang konn­ten sol­che Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer frei­wil­lig in die Alters­teil­zeit wech­seln, was ihre Zahl in den Ver­gleichs­grup­pen bei Kün­di­gun­gen redu­zier­te. Ohne die­se Opti­on ver­blei­ben mehr älte­re Beschäf­tig­te in den Ver­gleichs­grup­pen, was dazu füh­ren kann, dass Arbeit­ge­ber ver­stärkt jün­ge­re Mit­ar­bei­ten­de kün­di­gen müssen.

Das könn­te Unter­neh­men dazu ver­an­las­sen, häu­fi­ger auf die Bil­dung von Alters­grup­pen zurück­zu­grei­fen, um die Alters­struk­tur des Betriebs zu sichern. Zudem dürf­te der Druck stei­gen, bestimm­te Mit­ar­bei­ten­de wegen beson­de­rer Kennt­nis­se oder Fähig­kei­ten aus der Sozi­al­aus­wahl her­aus­zu­neh­men. Die Sozi­al­aus­wahl wird dadurch nicht nur kom­ple­xer, son­dern auch streitanfälliger.

Vertrauensschutz für bestehende Vereinbarungen

Vie­le Unter­neh­men und Beschäf­tig­te haben ihre Pla­nung bereits auf bestehen­de Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­run­gen aus­ge­rich­tet. Soll­te das Block­mo­dell abge­schafft wer­den, müss­te der Gesetz­ge­ber umfang­rei­che Über­gangs­re­ge­lun­gen vor­se­hen. Das gilt sowohl für bereits abge­schlos­se­ne Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­run­gen als auch für lau­fen­de Restruk­tu­rie­rungs­kon­zep­te, in denen Alters­teil­zeit fest ein­ge­plant ist.

Für Unter­neh­men, die sich aktu­ell in Pla­nungs­pro­zes­sen befin­den oder bereits bestehen­de Ver­ein­ba­run­gen haben, emp­fiehlt sich eine früh­zei­ti­ge arbeits­recht­li­che Bera­tung, um die wei­te­ren Ent­wick­lun­gen im Blick zu behal­ten und recht­zei­tig Hand­lungs­op­tio­nen zu prüfen.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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