Wenn die Finanzbehörde nicht genau feststellen kann, ob jemand selbst Steuerschuldner oder nur Haftungsschuldner für eine Steuer ist, greift sie mitunter zu einem besonderen Instrument: dem sogenannten Wahlfeststellungsbescheid. Ob das im Tabaksteuerrecht zulässig ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun zumindest vorläufig offengelassen und dem Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz gewährt.
Was ist ein Wahlfeststellungsbescheid?
Ein Wahlfeststellungsbescheid verbindet zwei eigentlich unterschiedliche Arten der Inanspruchnahme in einem einzigen Bescheid. Die Behörde fordert darin Steuern entweder als Steuerschuldner nach Paragraf 155 der Abgabenordnung oder als Haftungsschuldner nach Paragraf 191 der Abgabenordnung. Das klingt praktisch, wirft aber rechtlich erhebliche Fragen auf. Denn nach der Rechtsprechung des BFH schließen Steuerschuldnerschaft und Haftung einander grundsätzlich aus. Wer für eine Steuer unmittelbar schuldet, kann nicht gleichzeitig über einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Der Fall: Unversteuerte Zigaretten mit unbekanntem Transportweg
Das Hauptzollamt erließ gegenüber einem Betroffenen einen Wahlfeststellungsbescheid über Tabaksteuer. Der Mann hatte unversteuerte Zigaretten in Besitz und damit gehandelt. Unklar war jedoch, ob die Zigaretten aus einem Drittland eingeführt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ins deutsche Steuergebiet verbracht worden waren. Dieser Unterschied ist entscheidend für die Frage, ob der Betroffene Steuerschuldner ist oder wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuerhehlerei als Haftungsschuldner gilt.
Da das Hauptzollamt den genauen Transportweg nicht aufklären konnte, wählte es den Weg des Wahlfeststellungsbescheids. Der Betroffene legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, um den Bescheid vorläufig nicht zahlen zu müssen. Das Hessische Finanzgericht lehnte die Aussetzung ab und sah den Wahlfeststellungsbescheid als grundsätzlich zulässig an.
BFH gewährt vorläufigen Rechtsschutz
Der BFH folgte dieser Einschätzung im Beschwerdeverfahren nicht. Der Senat stellte fest, dass er in seiner jüngeren Rechtsprechung über die Zulässigkeit eines solchen Instruments nicht entschieden hatte. Der einzige einschlägige Beschluss datiert aus dem Jahr 1983 und erkannte damals keine erheblichen Zweifel an Wahlfeststellungsbescheiden in vergleichbaren Konstellationen. Da diese Frage seitdem nicht erneut höchstrichterlich beurteilt wurde, bestehen nach Auffassung des BFH bei summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Die abschließende Entscheidung, ob Wahlfeststellungsbescheide im Tabaksteuerrecht zulässig sind, behielt sich der BFH ausdrücklich für das Hauptsacheverfahren vor. Bis dahin ordnete er die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung an. Der Betroffene muss den Betrag also vorerst nicht zahlen.
BFH, Beschluss vom 10. September 2026, Aktenzeichen VII B 24/25 (AdV)
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung ist für alle relevant, die mit Verbrauchsteuerverfahren oder ähnlichen Konstellationen konfrontiert sind, bei denen Behörden eine unklare Sachlage durch einen kombinierten Bescheid überbrücken wollen. Betroffene sollten wissen, dass ein solcher Wahlfeststellungsbescheid angreifbar sein kann. In jedem Fall empfiehlt sich frühzeitig rechtlicher Beistand, da Einspruchs- und Klagefristen kurz sind und ein AdV-Antrag gesondert gestellt werden muss.
Quelle: Haufe: Steuer
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