Konflikte zwischen Kollegen gehören zum Arbeitsalltag. Doch ab wann wird aus einem Streit echtes Mobbing, und welche Pflichten treffen den Arbeitgeber, wenn er davon erfährt? Ein Überblick über die rechtliche Lage.
Was ist Mobbing überhaupt?
Mobbing ist kein gesetzlich definierter Begriff und auch keine eigenständige Anspruchsgrundlage vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschreibt Mobbing als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern durch Kollegen oder Vorgesetzte. Das Gericht der Europäischen Union präzisierte 2018: Es muss sich um ein ungebührliches Verhalten handeln, das über einen längeren Zeitraum wiederholt oder systematisch auftritt.
Entscheidend ist dabei das Wort systematisch. Einmalige Konflikte, ein gelegentlich rauer Ton oder eine unbequeme Weisung des Vorgesetzten reichen für eine Mobbingeinordnung in aller Regel nicht aus. Das Arbeitsgericht Mannheim stellte in einem aktuellen Verfahren klar, dass Konflikte am Arbeitsplatz unvermeidbar seien und nicht jede zwischenmenschliche Spannung automatisch als Mobbing einzustufen sei. Die Grenze zog das Gericht bei Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen.
Fürsorgepflicht: Arbeitgeber müssen handeln
Sobald ein Arbeitgeber konkrete Hinweise auf Mobbing erhält, ist er zum Handeln verpflichtet. Grundlage ist seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht sowie der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat diesen Grundsatz zuletzt erneut bekräftigt.
Je nach Schwere des Falls stehen dem Arbeitgeber dabei verschiedene Mittel zur Verfügung. Der Stufenplan sieht in der Praxis so aus:
- Rüge oder Ermahnung gegenüber dem mobbenden Mitarbeiter
- Förmliche Abmahnung
- Versetzung des Verursachers
- Kündigung als letztes Mittel
Unternimmt der Arbeitgeber trotz Kenntnis nichts, verletzt er seine Fürsorgepflicht. Das kann teuer werden.
Schadensersatz und Schmerzensgeld als Konsequenz
Mobbingopfer können in einem solchen Fall sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld geltend machen. Schadensersatzansprüche können sich aus dem Arbeitsvertrag selbst, aber auch aus dem Recht der unerlaubten Handlung ergeben. Handelt ein Vorgesetzter mobbend, wird dieses Verhalten dem Arbeitgeber häufig direkt zugerechnet.
Kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ins Spiel, weil das Mobbing an ein geschütztes Merkmal anknüpft, also etwa an das Alter, die Herkunft, eine Behinderung oder die sexuelle Identität, gelten zusätzliche Schutzpflichten und Anspruchsgrundlagen. Das AGG erfasst jedoch nicht jede Form von Mobbing, sondern nur Diskriminierungen wegen der ausdrücklich genannten Merkmale.
Was kein Mobbing ist
In der Praxis scheitern viele Klagen, weil der Sachverhalt vor Gericht nicht präzise genug dargelegt wird oder der Begriff zu weit gefasst wurde. Keine Mobbinghandlung ist etwa eine rechtswidrige Kündigung für sich allein. Auch Weisungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts erteilt, gelten grundsätzlich nicht als Mobbing, solange sie nicht offensichtlich willkürlich oder schikanös sind.
Was bedeutet das für Betroffene und Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber gilt: Beschwerden über Mobbing ernst nehmen, dokumentieren und zeitnah reagieren. Wer wegschaut, riskiert Haftungsansprüche. Für Betroffene gilt: Vorfälle möglichst genau und zeitnah schriftlich festhalten, Datum, Beteiligte und genaue Schilderung des Geschehens. Im Streitfall ist anwaltliche Beratung sinnvoll, denn die Hürden vor Gericht sind hoch.
Quelle: Haufe: Personal
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