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Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine: Was ändert sich?

Deutschland erneuert sein Steuerabkommen mit der Ukraine. Das neue DBA bringt wichtige Änderungen bei Betriebsstätten, Dividenden und Renten.
Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine: Was ändert sich?

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine: Was ändert sich?

Deutsch­land und die Ukrai­ne erset­zen ihr altes Steu­er­ab­kom­men aus dem Jahr 1995 durch ein moder­ne­res Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA). Die Bun­des­re­gie­rung hat dazu am 1. Juni 2026 einen Gesetz­ent­wurf in den Bun­des­tag ein­ge­bracht. Das neue Abkom­men wur­de am 19. Mai 2026 in Paris unterzeichnet.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ein DBA regelt, wel­cher Staat das Recht hat, bestimm­te Ein­künf­te zu besteu­ern, wenn eine Per­son oder ein Unter­neh­men in zwei Län­dern gleich­zei­tig steu­er­pflich­tig sein könn­te. Ohne ein sol­ches Abkom­men könn­ten Ein­künf­te in bei­den Staa­ten voll­stän­dig besteu­ert wer­den, was wirt­schaft­lich schäd­lich wäre.

Warum wird das Abkommen erneuert?

Das bis­he­ri­ge DBA stammt aus dem Jahr 1995 und ent­spricht nicht mehr dem aktu­el­len inter­na­tio­na­len Stan­dard. Das neue Abkom­men ori­en­tiert sich am OECD-Mus­ter­ab­kom­men von 2017 und soll steu­er­li­che Hin­der­nis­se im deutsch-ukrai­ni­schen Wirt­schafts­ver­kehr bes­ser abbau­en als bis­her. Gera­de im Hin­blick auf den Wie­der­auf­bau der Ukrai­ne und ver­tief­te Wirt­schafts­be­zie­hun­gen ist eine zeit­ge­mä­ße Grund­la­ge wichtig.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Betriebs­stät­ten­re­geln: Die Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Begrün­dung einer Betriebs­stät­te wer­den teil­wei­se ange­passt. Außer­dem gilt künf­tig der soge­nann­te Aut­ho­ri­sed OECD Approach (AOA) für die Zurech­nung von Betriebsstättengewinnen.
  • Divi­den­den und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne: Die Besteue­rung von Divi­den­den und Gewin­nen aus dem Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len wird neu geregelt.
  • Ren­ten aus der Sozi­al­ver­si­che­rung: Die­se sol­len künf­tig aus­schließ­lich im Wohn­sitz­staat des Emp­fän­gers besteu­ert werden.
  • Schutz vor Miss­brauch: Das Abkom­men ent­hält aus­drück­li­che Rege­lun­gen gegen die miss­bräuch­li­che Inan­spruch­nah­me von Abkommensvorteilen.
  • Infor­ma­ti­ons­aus­tausch: Die Zusam­men­ar­beit der Finanz­be­hör­den bei­der Staa­ten wird aus­ge­wei­tet. Der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch wird an den aktu­el­len OECD-Stan­dard ange­passt, ein­schließ­lich einer aktua­li­sier­ten Datenschutzklausel.
  • Amts­hil­fe bei der Steu­er­erhe­bung: Erst­mals wird eine Grund­la­ge geschaf­fen, damit bei­de Staa­ten sich gegen­sei­tig bei der Bei­trei­bung von Steu­er­schul­den unter­stüt­zen können.
  • Schieds­ver­fah­ren: Bei unge­lös­ten Strei­tig­kei­ten über die Abkom­mens­an­wen­dung wird ein Schieds­ver­fah­ren eingeführt.
  • Hybri­de Rechts­trä­ger: Es wird gere­gelt, wel­che Gesell­schafts­for­men über­haupt abkom­mens­be­rech­tigt sind, was ins­be­son­de­re für Unter­neh­men mit grenz­über­schrei­ten­den Struk­tu­ren bedeut­sam ist.

Wann tritt das neue Abkommen in Kraft?

Das Abkom­men muss zunächst von bei­den Staa­ten rati­fi­ziert wer­den. Das bedeu­tet, die natio­na­len Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren in Deutsch­land und der Ukrai­ne müs­sen abge­schlos­sen und die Rati­fi­ka­ti­ons­ur­kun­den aus­ge­tauscht wer­den. Anschlie­ßend gilt das Abkom­men ab dem 1. Janu­ar des Jah­res, das auf das Inkraft­tre­ten folgt.

Was bedeutet das für Unternehmen und Privatpersonen?

Für Unter­neh­men mit Geschäfts­be­zie­hun­gen in die Ukrai­ne sowie für Per­so­nen, die in einem der bei­den Län­der leben und im ande­ren Ein­künf­te erzie­len, kön­nen sich durch das neue Abkom­men rele­van­te Ände­run­gen bei der steu­er­li­chen Behand­lung ihrer Ein­künf­te erge­ben. Wer betrof­fen ist, soll­te die wei­te­re Ent­wick­lung des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens im Blick behal­ten und im Ein­zel­fall steu­er­li­chen Rat einholen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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