Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine langjährige Praxis der deutschen Rechtsprechung für unvereinbar mit EU-Recht erklärt. Betroffen sind Millionen Verbraucher, die Fernwärme beziehen und möglicherweise jahrelang überhöhte Preise gezahlt haben. Das Urteil vom 24. September 2026 hat weitreichende Konsequenzen.
Was war bisher die Rechtslage?
Viele Fernwärmelieferverträge enthalten sogenannte Preisanpassungsklauseln. Diese erlauben es dem Versorger, den Preis während der Vertragslaufzeit einseitig zu erhöhen. Sind solche Klauseln rechtlich unwirksam, stellt sich die Frage: Was gilt dann für bereits gezahlte Mehrbeträge?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte für diese Fälle die sogenannte 3‑Jahreslösung entwickelt. Sie besagte: Wenn ein Verbraucher eine Preiserhöhung nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet, wird der erhöhte Preis rückwirkend als vereinbart angesehen. Damit konnten Versorgungsunternehmen ihre Preiserhöhungen auch dann behalten, wenn die zugrundeliegenden Klauseln eigentlich unwirksam waren. Die Rückforderungsmöglichkeiten der Kunden wurden dadurch erheblich eingeschränkt.
Warum hat der EuGH diese Regelung gekippt?
Das Kammergericht Berlin hatte den EuGH im Rahmen eines laufenden Verfahrens um eine Einschätzung gebeten. Hintergrund war die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen ihren Fernwärmeversorger, die bereits 2019 begonnen hatte.
Der EuGH entschied, dass die BGH-Rechtsprechung gegen Artikel 6 Absatz 1 der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verstößt. Diese Richtlinie schreibt vor, dass unwirksame Klauseln Verbraucher schlicht nicht binden dürfen. Es ist nach EU-Recht nicht zulässig, dass ein Verbraucher allein durch Zeitablauf an eine rechtsunwirksame Preiserhöhung gebunden wird.
Besonders bemerkenswert ist ein weiterer Punkt des Urteils: Der EuGH beanstandete auch, dass Versorger nach bisheriger deutscher Rechtsprechung eine unwirksame Klausel einseitig durch eine wirksame ersetzen durften, ohne dass der Verbraucher dem zustimmen musste. Das widerspricht dem EuGH zufolge dem Grundgedanken des Verbraucherschutzes. Verbraucher dürfen nicht gezwungen werden, an einem Vertrag festzuhalten, der ohne ihre Zustimmung einseitig geändert wurde.
Was bedeutet das konkret für Fernwärmekunden?
Wer Fernwärme bezieht und vermutet, dass sein Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel enthält, kann nun zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Dabei gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach deutschem Recht. Das bedeutet: Aktuell können Zahlungen zurückverlangt werden, die ab dem 1. Januar 2023 geleistet wurden.
- Betroffene Kunden sollten ihre Verträge auf Preisanpassungsklauseln prüfen lassen.
- Die dreijährige Regelverjährung läuft jeweils zum Jahresende ab.
- Verbraucherschutzorganisationen denken bereits über koordinierte Sammelklagen nach.
- Versorgungsunternehmen rechnen mit Rückforderungen in Milliardenhöhe.
Das Kammergericht Berlin muss nun unter Berücksichtigung der EuGH-Vorgaben über die konkreten Erstattungsansprüche im Ausgangsfall entscheiden.
Was sollten Betroffene tun?
Wer Fernwärme bezieht und in den vergangenen Jahren Preiserhöhungen akzeptiert hat, ohne zu widersprechen, sollte die Rechtslage im Einzelfall prüfen. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Rückforderungsansprüche bestehen, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Eine rechtliche Beratung ist in solchen Fällen empfehlenswert.
Aktenzeichen: EuGH, Urteil vom 24. September 2026, C‑900/24; BGH, Urteile vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11 sowie vom 25. September 2024, VIII ZR 165/21 und VIII ZR 20/22.
Quelle: Haufe: Immobilien
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