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EU-Domstolen ophæver BGH-reglen: Fjernvarmekunder kan kræve tilbagebetaling af for meget betalte beløb

EU-Domstolen ophæver BGH-reglen: Fjernvarmekunder kan kræve tilbagebetaling af for meget betalte beløb

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat eine lang­jäh­ri­ge Pra­xis der deut­schen Recht­spre­chung für unver­ein­bar mit EU-Recht erklärt. Betrof­fen sind Mil­lio­nen Ver­brau­cher, die Fern­wär­me bezie­hen und mög­li­cher­wei­se jah­re­lang über­höh­te Prei­se gezahlt haben. Das Urteil vom 24. Sep­tem­ber 2026 hat weit­rei­chen­de Konsequenzen.

Was war bisher die Rechtslage?

Vie­le Fern­wär­me­lie­fer­ver­trä­ge ent­hal­ten soge­nann­te Preis­an­pas­sungs­klau­seln. Die­se erlau­ben es dem Ver­sor­ger, den Preis wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ein­sei­tig zu erhö­hen. Sind sol­che Klau­seln recht­lich unwirk­sam, stellt sich die Fra­ge: Was gilt dann für bereits gezahl­te Mehrbeträge?

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat­te für die­se Fäl­le die soge­nann­te 3‑Jahreslösung ent­wi­ckelt. Sie besag­te: Wenn ein Ver­brau­cher eine Preis­er­hö­hung nicht inner­halb von drei Jah­ren bean­stan­det, wird der erhöh­te Preis rück­wir­kend als ver­ein­bart ange­se­hen. Damit konn­ten Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ihre Preis­er­hö­hun­gen auch dann behal­ten, wenn die zugrun­de­lie­gen­den Klau­seln eigent­lich unwirk­sam waren. Die Rück­for­de­rungs­mög­lich­kei­ten der Kun­den wur­den dadurch erheb­lich eingeschränkt.

Warum hat der EuGH diese Regelung gekippt?

Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin hat­te den EuGH im Rah­men eines lau­fen­den Ver­fah­rens um eine Ein­schät­zung gebe­ten. Hin­ter­grund war die Kla­ge einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts gegen ihren Fern­wär­me­ver­sor­ger, die bereits 2019 begon­nen hatte.

Der EuGH ent­schied, dass die BGH-Recht­spre­chung gegen Arti­kel 6 Absatz 1 der EU-Richt­li­nie über miss­bräuch­li­che Klau­seln in Ver­brau­cher­ver­trä­gen ver­stößt. Die­se Richt­li­nie schreibt vor, dass unwirk­sa­me Klau­seln Ver­brau­cher schlicht nicht bin­den dür­fen. Es ist nach EU-Recht nicht zuläs­sig, dass ein Ver­brau­cher allein durch Zeit­ab­lauf an eine rechts­un­wirk­sa­me Preis­er­hö­hung gebun­den wird.

Beson­ders bemer­kens­wert ist ein wei­te­rer Punkt des Urteils: Der EuGH bean­stan­de­te auch, dass Ver­sor­ger nach bis­he­ri­ger deut­scher Recht­spre­chung eine unwirk­sa­me Klau­sel ein­sei­tig durch eine wirk­sa­me erset­zen durf­ten, ohne dass der Ver­brau­cher dem zustim­men muss­te. Das wider­spricht dem EuGH zufol­ge dem Grund­ge­dan­ken des Ver­brau­cher­schut­zes. Ver­brau­cher dür­fen nicht gezwun­gen wer­den, an einem Ver­trag fest­zu­hal­ten, der ohne ihre Zustim­mung ein­sei­tig geän­dert wurde.

Was bedeutet das konkret für Fernwärmekunden?

Wer Fern­wär­me bezieht und ver­mu­tet, dass sein Ver­trag eine unwirk­sa­me Preis­an­pas­sungs­klau­sel ent­hält, kann nun zu viel gezahl­te Beträ­ge zurück­for­dern. Dabei gilt die all­ge­mei­ne drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist nach deut­schem Recht. Das bedeu­tet: Aktu­ell kön­nen Zah­lun­gen zurück­ver­langt wer­den, die ab dem 1. Janu­ar 2023 geleis­tet wurden.

  • Betrof­fe­ne Kun­den soll­ten ihre Ver­trä­ge auf Preis­an­pas­sungs­klau­seln prü­fen lassen.
  • Die drei­jäh­ri­ge Regel­ver­jäh­rung läuft jeweils zum Jah­res­en­de ab.
  • Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen den­ken bereits über koor­di­nier­te Sam­mel­kla­gen nach.
  • Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men rech­nen mit Rück­for­de­run­gen in Milliardenhöhe.

Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin muss nun unter Berück­sich­ti­gung der EuGH-Vor­ga­ben über die kon­kre­ten Erstat­tungs­an­sprü­che im Aus­gangs­fall entscheiden.

Was sollten Betroffene tun?

Wer Fern­wär­me bezieht und in den ver­gan­ge­nen Jah­ren Preis­er­hö­hun­gen akzep­tiert hat, ohne zu wider­spre­chen, soll­te die Rechts­la­ge im Ein­zel­fall prü­fen. Ob und in wel­cher Höhe tat­säch­lich Rück­for­de­rungs­an­sprü­che bestehen, hängt von der kon­kre­ten Ver­trags­ge­stal­tung ab. Eine recht­li­che Bera­tung ist in sol­chen Fäl­len empfehlenswert.

Akten­zei­chen: EuGH, Urteil vom 24. Sep­tem­ber 2026, C‑900/24; BGH, Urtei­le vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11 sowie vom 25. Sep­tem­ber 2024, VIII ZR 165/21 und VIII ZR 20/22.

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