Seit dem 1. Oktober läuft in Deutschland wieder die Heizsaison, die üblicherweise bis zum 30. April dauert. Für Vermieter bedeutet das: Sie sind in diesem Zeitraum verpflichtet, die Heizungsanlage betriebsbereit zu halten, sodass Mieter bestimmte Mindesttemperaturen in ihren Räumen erreichen können. Wer diese Pflicht vernachlässigt, riskiert Mietminderungen, die je nach Schwere des Mangels erheblich ausfallen können.
Was das Gesetz vorschreibt und was die Rechtsprechung konkretisiert
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine konkreten Temperaturangaben. Nach Paragraph 535 BGB schuldet ein Vermieter lediglich eine Wohnung, die sich in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Welche Temperaturen das konkret bedeutet, hat die Rechtsprechung über Jahrzehnte hinweg herausgearbeitet.
Als anerkannter Richtwert gilt tagsüber, also von 6 bis 23 Uhr, eine Wohnraumtemperatur von mindestens 20 Grad Celsius. Im Badezimmer sind sogar 21 Grad geschuldet, wie das Landgericht Landshut bereits 1985 entschied (LG Landshut, Urteil vom 18.12.1985, 1 S 1222/85). Für die Nachtstunden, also zwischen 23 und 6 Uhr, ist eine Absenkung auf rund 16 bis 18 Grad Celsius nach der Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte zulässig (AG Bonn, Urteil vom 26.01.2021, 206 C 18/19; AG Köln, Urteil vom 05.07.2016, 205 C 36/16).
Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst. Er ließ die genaue Grenze zwar ausdrücklich offen, hielt eine Tagtemperatur von mindestens 20 Grad Celsius aber für angemessen (BGH, Urteil vom 15.05.1991, VIII ZR 38/90).
Heizen auch außerhalb der Heizsaison
Die Pflicht zum Heizen gilt nicht ausschließlich zwischen Oktober und April. Fällt die Außentemperatur über mehr als drei aufeinanderfolgende Tage unter 12 Grad Celsius, muss der Vermieter die Heizung auch außerhalb der regulären Heizsaison in Betrieb nehmen. Das haben sowohl das Amtsgericht Uelzen (Urteil vom 09.04.1986, 4a C 272/86) als auch das Amtsgericht Köln (Urteil vom 09.04.2008, 220 C 152/07) entschieden.
Wie hoch kann die Mietminderung ausfallen?
Bleibt die Heizung kalt oder werden die Mindesttemperaturen dauerhaft nicht erreicht, liegt in der Regel ein Mietmangel vor. Die Höhe einer möglichen Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.
- Eine Abweichung von einem Grad von der Mindesttemperatur kann nach dem Landgericht Berlin bereits eine Minderung von fünf Prozent rechtfertigen (LG Berlin, Urteil vom 08.06.2012, 63 S 423/11).
- Werden nur durchschnittlich 18 Grad Celsius erreicht, sprachen Gerichte in Berlin und Potsdam Minderungen von zehn Prozent zu.
- Temperaturen zwischen 16 und 18 Grad Celsius können nach dem Amtsgericht Köln sogar 20 Prozent Minderung begründen.
- Bei einem vollständigen Heizungsausfall in der Heizperiode erkannte das Amtsgericht Charlottenburg eine Minderung von 70 Prozent an (AG Charlottenburg, Urteil vom 07.06.2013, 216 C 7/13).
Kurzfristige oder minimale Abweichungen gelten hingegen als Bagatellmangel. Wer als Mieter die Miete mindern möchte, kann das bei einem unerheblichen Mangel nicht (BGH, Urteil vom 30.06.2004, XII ZR 251/02). Entscheidend ist dabei die tatsächlich gemessene Temperatur, nicht das subjektive Kälteempfinden.
Vertragsklauseln und Warmwasser
Mietvertragsklauseln, die 18 Grad Celsius als ausreichend festlegen, sind nach einem Beschluss des Landgerichts Heidelberg unwirksam (LG Heidelberg, Beschluss vom 11.09.1981, 5 S 80/81). Vermieter können sich also nicht durch entsprechende Formulierungen von ihrer Heizpflicht freistellen.
Auch die Warmwasserversorgung muss rund um die Uhr gesichert sein. Eine Absenkung der Warmwassertemperatur in der Nacht ist unzulässig. Liegt die Wassertemperatur dauerhaft zu niedrig oder dauert es zu lange, bis warmes Wasser an der Armatur ankommt, kann ebenfalls eine Mietminderung gerechtfertigt sein.
Wer als Mieter oder Vermieter unsicher ist, wie die Rechtslage im konkreten Fall zu bewerten ist, sollte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, da die Einzelfallumstände bei der Mietminderung eine entscheidende Rolle spielen.
Quelle: Haufe: Immobilien
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