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Ukraine-Hilfe: BMF verlängert steuerliche Erleichterungen bis Ende 2027

Ukraine-Hilfe: BMF verlängert steuerliche Erleichterungen bis Ende 2027

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat mit Schrei­ben vom 1. Okto­ber 2026 die steu­er­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen zuguns­ten von Per­so­nen und Orga­ni­sa­tio­nen, die vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­te unter­stüt­zen, erneut ver­län­gert. Die Maß­nah­men gel­ten nun bis zum 31. Dezem­ber 2027. Sie rich­ten sich an Pri­vat­per­so­nen, Unter­neh­men und gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen gleichermaßen.

Vereinfachter Spendennachweis

Wer Geld für ukrai­ni­sche Kriegs­op­fer gespen­det hat, muss dafür kei­nen förm­li­chen Zuwen­dungs­be­leg vor­le­gen. Als Nach­weis reicht ein ein­fa­cher Kon­to­aus­zug, ein Last­schrift­be­leg oder ein Aus­druck aus dem Online-Ban­king. Vor­aus­set­zung ist, dass die Zah­lung auf ein eigens ein­ge­rich­te­tes Son­der­kon­to einer aner­kann­ten gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on, einer Behör­de oder eines Wohl­fahrts­ver­bands geleis­tet wur­de. Auch Ein­zah­lun­gen über ein Treu­hand­kon­to eines Drit­ten sind unter bestimm­ten Bedin­gun­gen anerkennungsfähig.

Gemeinnützige Organisationen können flexibel helfen

Gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten wie Ver­ei­ne oder Stif­tun­gen dür­fen ihre Mit­tel grund­sätz­lich nur für den in ihrer Sat­zung fest­ge­leg­ten Zweck ein­set­zen. Im Rah­men der Ukrai­ne-Hil­fe wird die­se Ein­schrän­kung aus­nahms­wei­se gelo­ckert: Orga­ni­sa­tio­nen dür­fen freie Mit­tel, Per­so­nal und Räum­lich­kei­ten direkt zur Unter­stüt­zung von Geflüch­te­ten und Kriegs­op­fern ein­set­zen, ohne dass dies ihre Gemein­nüt­zig­keit gefähr­det. Auf den sonst not­wen­di­gen Nach­weis der Hilfs­be­dürf­tig­keit der unter­stütz­ten Per­so­nen kann dabei ver­zich­tet werden.

Betriebliche Spenden als Betriebsausgabe

Unter­neh­men, die Auf­wen­dun­gen zur Unter­stüt­zung von Ukrai­ne-Geschä­dig­ten leis­ten und damit gleich­zei­tig ihr öffent­li­ches Anse­hen stär­ken, etwa durch ent­spre­chen­de Pres­se­mit­tei­lun­gen oder Bericht­erstat­tung, kön­nen die­se Kos­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen. Maß­geb­lich ist dabei das BMF-Schrei­ben vom 18. Febru­ar 1998 zum Sponsoring.

Steuerfreie Unterstützung von Mitarbeitern

Arbeit­ge­ber kön­nen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, die vom Krieg betrof­fen sind, mit steu­er­frei­en Bei­hil­fen und Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen hel­fen. Außer­dem besteht die Mög­lich­keit der soge­nann­ten Arbeits­lohn­spen­de: Beschäf­tig­te kön­nen auf Tei­le ihres Gehalts oder ihres Arbeits­zeit­kon­tos ver­zich­ten, damit der Arbeit­ge­ber die­sen Betrag direkt an eine Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on oder an betrof­fe­ne Kol­le­gen wei­ter­lei­tet. Die­ser ver­zich­te­te Lohn­an­teil bleibt lohn­steu­er­frei. Wich­tig: Wer von die­ser Rege­lung Gebrauch macht, darf den Betrag nicht zusätz­lich als Son­der­aus­ga­be in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abziehen.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer und Schenkungsteuer

Für gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen, die Sach­mit­tel, Räu­me oder Per­so­nal unent­gelt­lich für die Ukrai­ne-Hil­fe zur Ver­fü­gung stel­len, gel­ten umsatz­steu­er­li­che Ver­ein­fa­chun­gen. Das betrifft unter ande­rem die Zuord­nung zum Zweck­be­trieb und Fra­gen des Vor­steu­er­ab­zugs bei einer Nut­zungs­än­de­rung. Im Bereich der Schen­kung­steu­er kön­nen Zuwen­dun­gen an gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten oder zu kirch­li­chen und mild­tä­ti­gen Zwe­cken steu­er­frei sein, sofern die zweck­ent­spre­chen­de Ver­wen­dung gesi­chert ist.

Was bedeutet das für Mandanten?

Die Ver­län­ge­rung der Rege­lun­gen bis Ende 2027 gibt Pri­vat­per­so­nen, Unter­neh­men und Ver­ei­nen wei­ter­hin Pla­nungs­si­cher­heit bei der steu­er­li­chen Behand­lung ihrer Hilfs­leis­tun­gen. Wer unsi­cher ist, ob sei­ne kon­kre­te Unter­stüt­zungs­maß­nah­me von den Erleich­te­run­gen erfasst wird, soll­te sich steu­er­lich bera­ten las­sen. Die ein­schlä­gi­gen BMF-Schrei­ben sind unter den Akten­zei­chen IV C 4 und IV D 5 abruf­bar, zuletzt das Schrei­ben vom 1. Okto­ber 2026 unter dem Akten­zei­chen IV D 5 – S 2223/00044/032/047.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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