Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2026 die steuerlichen Sonderregelungen zugunsten von Personen und Organisationen, die vom Krieg in der Ukraine Geschädigte unterstützen, erneut verlängert. Die Maßnahmen gelten nun bis zum 31. Dezember 2027. Sie richten sich an Privatpersonen, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen gleichermaßen.
Vereinfachter Spendennachweis
Wer Geld für ukrainische Kriegsopfer gespendet hat, muss dafür keinen förmlichen Zuwendungsbeleg vorlegen. Als Nachweis reicht ein einfacher Kontoauszug, ein Lastschriftbeleg oder ein Ausdruck aus dem Online-Banking. Voraussetzung ist, dass die Zahlung auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto einer anerkannten gemeinnützigen Organisation, einer Behörde oder eines Wohlfahrtsverbands geleistet wurde. Auch Einzahlungen über ein Treuhandkonto eines Dritten sind unter bestimmten Bedingungen anerkennungsfähig.
Gemeinnützige Organisationen können flexibel helfen
Gemeinnützige Körperschaften wie Vereine oder Stiftungen dürfen ihre Mittel grundsätzlich nur für den in ihrer Satzung festgelegten Zweck einsetzen. Im Rahmen der Ukraine-Hilfe wird diese Einschränkung ausnahmsweise gelockert: Organisationen dürfen freie Mittel, Personal und Räumlichkeiten direkt zur Unterstützung von Geflüchteten und Kriegsopfern einsetzen, ohne dass dies ihre Gemeinnützigkeit gefährdet. Auf den sonst notwendigen Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen kann dabei verzichtet werden.
Betriebliche Spenden als Betriebsausgabe
Unternehmen, die Aufwendungen zur Unterstützung von Ukraine-Geschädigten leisten und damit gleichzeitig ihr öffentliches Ansehen stärken, etwa durch entsprechende Pressemitteilungen oder Berichterstattung, können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend machen. Maßgeblich ist dabei das BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 zum Sponsoring.
Steuerfreie Unterstützung von Mitarbeitern
Arbeitgeber können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom Krieg betroffen sind, mit steuerfreien Beihilfen und Unterstützungsleistungen helfen. Außerdem besteht die Möglichkeit der sogenannten Arbeitslohnspende: Beschäftigte können auf Teile ihres Gehalts oder ihres Arbeitszeitkontos verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Betrag direkt an eine Hilfsorganisation oder an betroffene Kollegen weiterleitet. Dieser verzichtete Lohnanteil bleibt lohnsteuerfrei. Wichtig: Wer von dieser Regelung Gebrauch macht, darf den Betrag nicht zusätzlich als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung abziehen.
Erleichterungen bei der Umsatzsteuer und Schenkungsteuer
Für gemeinnützige Organisationen, die Sachmittel, Räume oder Personal unentgeltlich für die Ukraine-Hilfe zur Verfügung stellen, gelten umsatzsteuerliche Vereinfachungen. Das betrifft unter anderem die Zuordnung zum Zweckbetrieb und Fragen des Vorsteuerabzugs bei einer Nutzungsänderung. Im Bereich der Schenkungsteuer können Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften oder zu kirchlichen und mildtätigen Zwecken steuerfrei sein, sofern die zweckentsprechende Verwendung gesichert ist.
Was bedeutet das für Mandanten?
Die Verlängerung der Regelungen bis Ende 2027 gibt Privatpersonen, Unternehmen und Vereinen weiterhin Planungssicherheit bei der steuerlichen Behandlung ihrer Hilfsleistungen. Wer unsicher ist, ob seine konkrete Unterstützungsmaßnahme von den Erleichterungen erfasst wird, sollte sich steuerlich beraten lassen. Die einschlägigen BMF-Schreiben sind unter den Aktenzeichen IV C 4 und IV D 5 abrufbar, zuletzt das Schreiben vom 1. Oktober 2026 unter dem Aktenzeichen IV D 5 – S 2223/00044/032/047.
Quelle: Haufe: Steuer
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