Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16. Juli 2026 sechs Urteile und Beschlüsse zur Veröffentlichung freigegeben. Die Entscheidungen betreffen Themen von der Gewerbesteuer über verbindliche Auskünfte bis hin zur Haftung bei Steuerhinterziehung. Hier ein Überblick über die wichtigsten Inhalte.
Wann werden mehrere Gewerbebetriebe zu einem zusammengefasst?
Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, stellt sich für die Gewerbesteuer die Frage, ob es sich um einen einheitlichen Betrieb oder um mehrere selbständige Betriebe handelt. Der BFH hat klargestellt, dass dabei die Gleichartigkeit der Tätigkeiten sowie ihr wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang entscheidend sind. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Gewerbesteuer haben, da der Freibetrag nur einmal je Betrieb gewährt wird (Urteil vom 28. Januar 2026, X R 8/23).
Gebühren für verbindliche Auskünfte beim Finanzamt
Wer beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt, also eine rechtlich bindende Einschätzung zu einem geplanten Vorhaben einholt, muss dafür eine Gebühr bezahlen. Der BFH hat nun präzisiert, dass für jeden einzelnen Antrag eine eigene Gebühr anfallen kann. Maßgeblich ist dabei der zugrundeliegende Lebenssachverhalt als Ganzes. Außerdem gilt für diese Gebühren keine Festsetzungsverjährung. Das bedeutet: Das Finanzamt kann sie auch noch nach längerer Zeit festsetzen (Urteil vom 25. Februar 2026, II R 38/23).
Erbschein und Erbquoten im Steuerverfahren
Finanzämter und Finanzgerichte dürfen sich grundsätzlich auf die im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten verlassen. Gibt es jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Erbschein inhaltlich unrichtig ist, sind sie berechtigt und sogar verpflichtet, die tatsächlichen Erbverhältnisse selbst zu ermitteln. Diese Entscheidung ist vor allem für Erbschaftsteuerfälle bedeutsam, in denen die Erbquoten die Steuerlast unmittelbar beeinflussen (Beschluss vom 29. Juni 2026, II B 68/25).
Außergewöhnliche Aufwendungen bei der Unternehmensbewertung
Bei der Bewertung von Unternehmensanteilen im sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren, das häufig für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet wird, können außerordentliche Aufwendungen herausgerechnet werden. Der BFH stellt klar, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob diese Aufwendungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entstanden sind. Entscheidend ist allein, ob sie den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich nicht mehr beeinflussen werden (Urteil vom 6. Mai 2026, II R 2/24).
Haftung bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung
Wer an einer Steuerhinterziehung lediglich teilnimmt, also beispielsweise als Gehilfe handelt, haftet grundsätzlich für die hinterzogene Steuer. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die sogenannte Durchbrechung der Akzessorietät nach § 191 Abs. 5 Satz 2 AO in diesem Fall nicht gilt. Akzessorietät bedeutet, dass die Haftung an das Bestehen der ursprünglichen Steuerschuld geknüpft ist. Die Sonderregel, die diese Verknüpfung aufhebt, greift nur für den Haupttäter, nicht für Teilnehmer (Urteil vom 21. April 2026, VII R 18/24).
Was bedeutet das für Mandanten?
Die Entscheidungen zeigen, wie vielschichtig steuerrechtliche Fragen in der Praxis sein können. Wer mehrere Gewerbetätigkeiten ausübt, eine verbindliche Auskunft plant oder an einem Erbfall beteiligt ist, sollte die aktuellen Urteile im Blick behalten. Eine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung ist in diesen Konstellationen regelmäßig zu empfehlen.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag und das Artikel Bild wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.