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Hessische Grundsteuer: Gericht zweifelt an Verfassungsmäßigkeit bei Großgrundstücken im Außenbereich

Hessisches FG zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer für Großgrundstücke im Außenbereich – BFH-Beschwerde zugelassen.
Hessische Grundsteuer: Gericht zweifelt an Verfassungsmäßigkeit bei Großgrundstücken im Außenbereich

Hessische Grundsteuer: Gericht zweifelt an Verfassungsmäßigkeit bei Großgrundstücken im Außenbereich

Das Hes­si­sche Finanz­ge­richt hat ernst­haf­te Zwei­fel dar­an geäu­ßert, ob das hes­si­sche Grund­steu­er­mo­dell für bestimm­te Grund­stü­cke im bau­recht­li­chen Außen­be­reich mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar ist. Anlass war ein Streit um die Grund­steu­er für ein ver­pach­te­tes Grund­stück, auf dem ein Golf­platz betrie­ben wird.

Worum geht es beim hessischen Flächen-Faktor-Modell?

Nach der Grund­steu­er­re­form haben die Bun­des­län­der die Mög­lich­keit, eige­ne Bewer­tungs­mo­del­le ein­zu­füh­ren. Hes­sen hat sich dabei für das soge­nann­te Flä­chen-Fak­tor-Modell ent­schie­den. Die­ses Modell knüpft die Steu­er direkt an die Grund­stücks­flä­che und den Boden­richt­wert, ist aber nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung grund­sätz­lich wert­un­ab­hän­gig. Ein Nach­weis, dass der tat­säch­li­che Grund­stücks­wert nied­ri­ger ist, soll danach nicht mög­lich sein.

Für Grund­stü­cke im Außen­be­reich, also Flä­chen, die außer­halb bebau­ter Ort­schaf­ten lie­gen und bau­recht­lich nur ein­ge­schränkt genutzt wer­den dür­fen, sieht das Hes­si­sche Grund­steu­er­ge­setz eine Son­der­re­gel vor: Statt des vol­len Boden­richt­werts wer­den ledig­lich 10 Pro­zent des durch­schnitt­li­chen Boden­richt­werts ange­setzt. Hin­ter­grund ist, dass sol­che Flä­chen weni­ger von kom­mu­na­ler Infra­struk­tur wie Stra­ßen, Kana­li­sa­ti­on oder Park­flä­chen pro­fi­tie­ren als Grund­stü­cke im Innenbereich.

Was hat das Finanzgericht entschieden?

Das Hes­si­sche Finanz­ge­richt hält es für ernst­haft zwei­fel­haft, ob die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen in Para­graf 7 Absatz 2 des Hes­si­schen Grund­steu­er­ge­set­zes mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz aus Arti­kel 3 Absatz 1 Grund­ge­setz und der Eigen­tums­ga­ran­tie aus Arti­kel 14 Absatz 1 Grund­ge­setz ver­ein­bar sind. Das Gericht gewähr­te der Grund­stücks­ei­gen­tü­me­rin im einst­wei­li­gen Rechts­schutz eine teil­wei­se Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Grund­steu­er­mess­be­trags zum Stich­tag 1. Janu­ar 2022. Das bedeu­tet: Die Eigen­tü­me­rin muss den strit­ti­gen Teil der Grund­steu­er vor­erst nicht zah­len, bis die Sache grund­sätz­lich geklärt ist.

Das Pro­blem liegt laut Gericht dar­in, dass bei sehr gro­ßen Außen­be­reichs­flä­chen, etwa Golf­plät­zen, Frei­zeit­an­la­gen oder land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben mit weit­läu­fi­gen Flä­chen, die linea­re Berech­nung nach der Grund­stücks­grö­ße zu einer unver­hält­nis­mä­ßig hohen Steu­er­be­las­tung füh­ren kann. Gleich­zei­tig kön­nen die Eigen­tü­mer die­ser Flä­chen ihre Nut­zungs­in­ten­si­tät kaum stei­gern, weil das Bau­pla­nungs­recht im Außen­be­reich stren­ge Gren­zen setzt. Eine inten­si­ve­re Bebau­ung, die eine höhe­re Steu­er­be­las­tung recht­fer­ti­gen könn­te, ist dort recht­lich schlicht nicht möglich.

Keine Härtefallregelung vorhanden

Beson­ders kri­tisch sieht das Finanz­ge­richt, dass das hes­si­sche Modell weder eine Abstu­fung bei beson­ders gro­ßen Flä­chen noch eine Här­te­fall­re­ge­lung für aty­pi­sche Grund­stü­cke kennt. Ohne eine sol­che Rege­lung dro­he in bestimm­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen eine Über­maß­be­steue­rung, die ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu recht­fer­ti­gen sei.

Das Gericht wies aber auch dar­auf hin, dass es sich um eine zah­len­mä­ßig über­schau­ba­re Fall­grup­pe han­delt, die kei­ne erheb­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Steu­er­ein­nah­men der Kom­mu­nen haben dürfte.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer in Hes­sen Eigen­tü­mer eines groß­flä­chi­gen Grund­stücks im Außen­be­reich ist, bei­spiels­wei­se mit einem Cam­ping­platz, einem Golf­platz oder einer ähn­li­chen Anla­ge, soll­te die eige­nen Grund­steu­er­be­schei­de kri­tisch prü­fen las­sen. Das Finanz­ge­richt hat die Beschwer­de zum Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­las­sen, sodass eine höchst­rich­ter­li­che Klä­rung zu erwar­ten ist.

Betrof­fe­ne Eigen­tü­mer soll­ten anwalt­li­che oder steu­er­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men, um im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob Ein­spruch oder ein Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung sinn­voll ist.

Hes­si­sches FG, Beschluss vom 21. Mai 2026, Akten­zei­chen 3 V 1420/24

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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