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BFH: Verluste aus kommunalen Dauerverlustgeschäften dürfen nicht mit Immobilienerträgen des Organträgers verrechnet werden

BFH klärt: Verluste kommunaler Organgesellschaften dürfen nicht mit Immobilienerträgen des Organträgers verrechnet werden.
BFH: Verluste aus kommunalen Dauerverlustgeschäften dürfen nicht mit Immobilienerträgen des Organträgers verrechnet werden

BFH: Verluste aus kommunalen Dauerverlustgeschäften dürfen nicht mit Immobilienerträgen des Organträgers verrechnet werden

Kom­mu­na­le Eigen­ge­sell­schaf­ten und ihre steu­er­recht­li­che Ein­ord­nung sind ein kom­ple­xes The­ma. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 eine wich­ti­ge Gren­ze gezo­gen, wie Ver­lus­te aus soge­nann­ten Dau­er­ver­lust­ge­schäf­ten inner­halb einer kör­per­schaft­steu­er­recht­li­chen Organ­schaft behan­delt wer­den dür­fen. Das Akten­zei­chen lau­tet I R 5/23, das Urteil wur­de am 16. Juli 2026 veröffentlicht.

Worum ging es?

Eine GmbH (die Klä­ge­rin) war eine hun­dert­pro­zen­ti­ge Toch­ter­ge­sell­schaft einer kom­mu­na­len Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts. Sie ihrer­seits war allei­ni­ge Gesell­schaf­te­rin einer wei­te­ren GmbH, der soge­nann­ten V‑GmbH, die ein Kul­tur­ma­ga­zin, einen Buch­ver­lag und eine Mit­ar­bei­ter­zei­tung betrieb. All die­se Tätig­kei­ten erzeug­ten struk­tu­rel­le Dauerverluste.

Zwi­schen der Klä­ge­rin als Organ­trä­ge­rin und der V‑GmbH als Organ­ge­sell­schaft bestand eine kör­per­schaft­steu­er­recht­li­che Organ­schaft. Das bedeu­tet: Das Ein­kom­men der V‑GmbH wur­de der Klä­ge­rin steu­er­lich zuge­rech­net, also auch deren Verluste.

Die Klä­ge­rin woll­te die­se Ver­lus­te mit Miet­ein­nah­men aus eige­nem Immo­bi­li­en­ver­mö­gen ver­rech­nen. Das Immo­bi­li­en­ver­mö­gen gehör­te nicht der V‑GmbH, son­dern der Klä­ge­rin selbst. Die Idee: Bei­de Posi­tio­nen soll­ten in einer gemein­sa­men steu­er­li­chen Spar­te zusam­men­ge­fasst wer­den, damit die Ver­lus­te die Miet­ein­nah­men min­dern und so die Steu­er­last sinkt.

Was ist eine Spartenrechnung?

Bei kom­mu­nal beherrsch­ten Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die Dau­er­ver­lust­ge­schäf­te betrei­ben, schreibt das Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz (KStG) eine beson­de­re Gewinn­ermitt­lung vor, die soge­nann­te Spar­ten­rech­nung nach Para­graf 8 Abs. 9 KStG. Dabei wer­den ver­schie­de­ne Tätig­keits­be­rei­che getrennt von­ein­an­der betrach­tet. Ver­lus­te einer Spar­te dür­fen grund­sätz­lich nicht mit Gewin­nen einer ande­ren Spar­te ver­rech­net wer­den. Das ver­hin­dert, dass steu­er­lich pri­vi­le­gier­te Ver­lus­te aus dem kom­mu­na­len Bereich unbe­grenzt ande­re Gewin­ne aufzehren.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revi­si­on der Klä­ge­rin zurück und bestä­tig­te die Vor­in­stanz voll­stän­dig. Die Kern­aus­sa­ge ist ein­deu­tig: Wirt­schafts­gü­ter des Organ­trä­gers, also der Klä­ge­rin, kön­nen einer Spar­te der Organ­ge­sell­schaft steu­er­lich nicht zuge­ord­net wer­den, auch nicht als soge­nann­tes gewill­kür­tes Betriebsvermögen.

Der Grund liegt im Grund­prin­zip der Organ­schaft. Obwohl das Ein­kom­men der Organ­ge­sell­schaft dem Organ­trä­ger zuge­rech­net wird, bleibt die Organ­ge­sell­schaft das eigen­stän­di­ge Sub­jekt der Ein­kom­menser­mitt­lung. Ihre Ver­lus­te berech­nen sich aus­schließ­lich auf Basis ihrer eige­nen Wirt­schafts­gü­ter und Tätig­kei­ten. Das ändert sich auch dann nicht, wenn die Spar­ten­rech­nung auf der Ebe­ne des Organ­trä­gers durch­ge­führt wird. Die Ver­lus­te der V‑GmbH aus der Kul­tur­spar­te dür­fen daher nicht mit Miet­erträ­gen ver­rech­net wer­den, die aus Immo­bi­li­en stam­men, die der Klä­ge­rin gehö­ren und nicht dem Kul­tur­be­trieb dienen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Unter­neh­men im kom­mu­na­len Umfeld, die über Organ­schaf­ten struk­tu­riert sind und Dau­er­ver­lust­ge­schäf­te betrei­ben, hat die­se Ent­schei­dung erheb­li­che Bedeu­tung. Eine steu­er­lich attrak­ti­ve Quer­sub­ven­tio­nie­rung von Ver­lus­ten aus kul­tu­rel­len oder sozia­len Tätig­kei­ten durch Erträ­ge aus eige­nem Ver­mö­gen des Organ­trä­gers ist auf die­sem Weg nicht möglich.

Gesell­schaf­ten, die ähn­li­che Struk­tu­ren unter­hal­ten, soll­ten ihre steu­er­li­che Gestal­tung sorg­fäl­tig prü­fen las­sen. Die Gren­zen zwi­schen den ein­zel­nen Steu­er­sub­jek­ten inner­halb einer Organ­schaft blei­ben auch bei der Spar­ten­rech­nung erhal­ten. Für eine genaue Ein­schät­zung der eige­nen Situa­ti­on emp­fiehlt sich die Bera­tung durch einen steu­er­li­chen Fachmann.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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