Kommunale Eigengesellschaften und ihre steuerrechtliche Einordnung sind ein komplexes Thema. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 eine wichtige Grenze gezogen, wie Verluste aus sogenannten Dauerverlustgeschäften innerhalb einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft behandelt werden dürfen. Das Aktenzeichen lautet I R 5/23, das Urteil wurde am 16. Juli 2026 veröffentlicht.
Worum ging es?
Eine GmbH (die Klägerin) war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft einer kommunalen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ihrerseits war alleinige Gesellschafterin einer weiteren GmbH, der sogenannten V‑GmbH, die ein Kulturmagazin, einen Buchverlag und eine Mitarbeiterzeitung betrieb. All diese Tätigkeiten erzeugten strukturelle Dauerverluste.
Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der V‑GmbH als Organgesellschaft bestand eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Das bedeutet: Das Einkommen der V‑GmbH wurde der Klägerin steuerlich zugerechnet, also auch deren Verluste.
Die Klägerin wollte diese Verluste mit Mieteinnahmen aus eigenem Immobilienvermögen verrechnen. Das Immobilienvermögen gehörte nicht der V‑GmbH, sondern der Klägerin selbst. Die Idee: Beide Positionen sollten in einer gemeinsamen steuerlichen Sparte zusammengefasst werden, damit die Verluste die Mieteinnahmen mindern und so die Steuerlast sinkt.
Was ist eine Spartenrechnung?
Bei kommunal beherrschten Kapitalgesellschaften, die Dauerverlustgeschäfte betreiben, schreibt das Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine besondere Gewinnermittlung vor, die sogenannte Spartenrechnung nach Paragraf 8 Abs. 9 KStG. Dabei werden verschiedene Tätigkeitsbereiche getrennt voneinander betrachtet. Verluste einer Sparte dürfen grundsätzlich nicht mit Gewinnen einer anderen Sparte verrechnet werden. Das verhindert, dass steuerlich privilegierte Verluste aus dem kommunalen Bereich unbegrenzt andere Gewinne aufzehren.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Vorinstanz vollständig. Die Kernaussage ist eindeutig: Wirtschaftsgüter des Organträgers, also der Klägerin, können einer Sparte der Organgesellschaft steuerlich nicht zugeordnet werden, auch nicht als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen.
Der Grund liegt im Grundprinzip der Organschaft. Obwohl das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird, bleibt die Organgesellschaft das eigenständige Subjekt der Einkommensermittlung. Ihre Verluste berechnen sich ausschließlich auf Basis ihrer eigenen Wirtschaftsgüter und Tätigkeiten. Das ändert sich auch dann nicht, wenn die Spartenrechnung auf der Ebene des Organträgers durchgeführt wird. Die Verluste der V‑GmbH aus der Kultursparte dürfen daher nicht mit Mieterträgen verrechnet werden, die aus Immobilien stammen, die der Klägerin gehören und nicht dem Kulturbetrieb dienen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Unternehmen im kommunalen Umfeld, die über Organschaften strukturiert sind und Dauerverlustgeschäfte betreiben, hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Eine steuerlich attraktive Quersubventionierung von Verlusten aus kulturellen oder sozialen Tätigkeiten durch Erträge aus eigenem Vermögen des Organträgers ist auf diesem Weg nicht möglich.
Gesellschaften, die ähnliche Strukturen unterhalten, sollten ihre steuerliche Gestaltung sorgfältig prüfen lassen. Die Grenzen zwischen den einzelnen Steuersubjekten innerhalb einer Organschaft bleiben auch bei der Spartenrechnung erhalten. Für eine genaue Einschätzung der eigenen Situation empfiehlt sich die Beratung durch einen steuerlichen Fachmann.
Quelle: Haufe: Steuer
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