Wer ein Einfamilienhaus besitzt, kennt das Problem: Das Finanzamt setzt bei der Grundsteuerwertfeststellung eine Wohnfläche an, die aus Sicht der Eigentümer zu hoch erscheint. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg macht deutlich, dass nicht jeder Kellerraum automatisch als Wohnfläche zu werten ist.
Was war der Streitfall?
In dem Verfahren ging es um die Bewertung eines Einfamilienhauses für Zwecke der Grundsteuer. Die oberirdischen Wohnflächen beliefen sich unstreitig auf rund 147 Quadratmeter. Im vollständig unterirdischen Keller befand sich zusätzlich ein 26,44 Quadratmeter großer Raum. Dieser hatte eine lichte Höhe von 2,10 Metern, war beheizbar und verfügte über ein kleines Fenster, das lediglich über einen vergitterten Lichtschacht Tageslicht und Frischluft einließ. Genutzt wurde der Raum als Lagerraum.
Das Finanzamt rechnete diesen Kellerraum kurzerhand zur Wohnfläche hinzu und kam so auf eine Gesamtfläche von 173 Quadratmetern. Dagegen wandten sich die Eigentümer mit Erfolg.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte klar, dass für die Berechnung der Wohnfläche im typisierten Ertragswertverfahren die Wohnflächenverordnung (WoFlV) maßgeblich ist. Nach dieser Verordnung gelten Kellerräume, die nicht für einen dauerhaften Aufenthalt zu Wohnzwecken ausgebaut wurden, als sogenannte Zubehörräume. Diese bleiben bei der Wohnflächenberechnung außen vor.
Im konkreten Fall fehlte dem Kellerraum die nötige Ausstattung für eine Wohnnutzung: Es gab keinen Bodenbelag, die Belüftung und Belichtung waren nur unzureichend. Das Gericht qualifizierte ihn daher als typischen Zubehörraum, der nicht in die Wohnfläche einzubeziehen ist. Die vom Finanzamt angesetzte höhere Fläche war damit fehlerhaft.
Welche Grundlage gilt für die Grundsteuerbewertung?
Einfamilienhäuser werden nach dem Bewertungsgesetz im typisierten Ertragswertverfahren bewertet. Dabei ergibt sich der Grundsteuerwert aus dem kapitalisierten Reinertrag und dem abgezinsten Bodenwert. Der Reinertrag hängt unter anderem von der Wohnfläche ab. Je größer die angesetzte Wohnfläche, desto höher fällt in der Regel der Grundsteuerwert und damit die Steuerlast aus.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Die Entscheidung ist praxisrelevant für alle Eigentümer von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei denen das Finanzamt Kellerräume in die Wohnfläche einbezogen hat. Wer einen solchen Bescheid erhalten hat, sollte prüfen, ob die zugrunde gelegte Wohnfläche korrekt ist. Entscheidend ist dabei nicht allein die Raumhöhe oder die Beheizbarkeit, sondern die Gesamtausstattung des Raums und seine tatsächliche Eignung als Wohnraum.
Wird ein Kellerraum lediglich als Abstellraum oder Lager genutzt und fehlt es an einem ordentlichen Bodenbelag sowie einer ausreichenden Belüftung und Belichtung, dürfte er nach der aktuellen Rechtslage nicht als Wohnfläche zu werten sein.
Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg erging am 3. März 2026 unter dem Aktenzeichen 3 K 3118/25. Im Einzelfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um den eigenen Grundsteuerbescheid auf mögliche Fehler zu überprüfen.
Quelle: Haufe: Steuer
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