Wer ein Haus kauft, das aus zwei gleichwertigen Wohneinheiten besteht, kann sich nicht automatisch auf die gesetzliche Halbteilungsregel bei der Maklerprovision berufen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt und dabei den Begriff des Einfamilienhauses im Maklerrecht präzisiert.
Worum geht es beim Halbteilungsgrundsatz?
Seit 2020 gilt in Deutschland: Wenn ein Makler sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer einer Immobilie eine Provision verlangt, müssen beide Seiten denselben Betrag zahlen. Diese Regel des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes ist in § 656c BGB verankert und gilt allerdings nur beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Ein Maklervertrag, der davon abweicht, ist gesetzlich unwirksam.
Der Fall: Käufer will Zweifamilienhaus selbst bewohnen
Ein Makler hatte dem Käufer ein Grundstück mit einem Haus vermittelt, das aus zwei vollwertigen, separat vermieteten Wohneinheiten bestand. Das Objekt war in der Anzeige als Zweifamilienhaus bezeichnet und auch im notariellen Kaufvertrag so benannt. Erst nach Abschluss des Maklervertrags teilte der Käufer dem Makler mit, er wolle das Haus künftig selbst bewohnen.
Der Käufer weigerte sich anschließend, die Maklerprovision zu zahlen. Er argumentierte, der Makler habe gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, da er die Provision nicht gleichmäßig auf Käufer und Verkäufer verteilt habe. Deshalb sei der Maklervertrag unwirksam.
BGH: Nutzungsabsicht muss bei Vertragsschluss erkennbar sein
Der BGH gab dem Makler Recht. Das Gericht entschied, dass für die Frage, ob eine Immobilie als Einfamilienhaus einzustufen ist, entscheidend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Maßgeblich sind dabei vor allem die objektiven Eigenschaften des Gebäudes.
Ein Haus mit zwei gleichwertigen Wohneinheiten, von denen keine untergeordnete Bedeutung hat, erfüllt die Voraussetzungen eines Einfamilienhauses gerade nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass es in früheren Entscheidungen zwar eine Einliegerwohnung als unschädlich angesehen hatte. Von einer Einliegerwohnung unterscheidet sich eine vollwertige zweite Wohneinheit aber grundlegend.
Möchte ein Käufer dennoch, dass seine persönliche Nutzungsabsicht bei der Beurteilung berücksichtigt wird, muss er diese dem Makler spätestens beim Abschluss des Maklervertrags mitteilen. Wer das versäumt, kann sich später nicht mehr auf den Halbteilungsgrundsatz berufen. Im Streitfall müsste der Käufer außerdem beweisen, dass er seine Absicht rechtzeitig kommuniziert hat.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Immobilienkäufer bedeutet dieses Urteil: Die bloße Absicht, ein Zweifamilienhaus selbst zu beziehen, schützt nicht vor einer alleinigen Provisionspflicht gegenüber dem Makler. Wer die gesetzliche Halbteilungsregel für sich beanspruchen möchte, muss seine Wohnabsicht klar und nachweisbar vor oder spätestens beim Vertragsschluss äußern.
Käufer und Verkäufer sollten bei der Frage der Maklerprovision die konkrete Beschaffenheit der Immobilie im Blick behalten und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, bevor sie einen Maklervertrag unterzeichnen.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026, Az. I ZR 111/25
Quelle: Haufe: Immobilien
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