Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen GmbH und Gesellschafterin als verdeckte Gewinnausschüttung

Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafterin können als verdeckte Gewinnausschüttung gelten. FG Münster zeigt, wo Verträge scheitern.
Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen GmbH und Gesellschafterin als verdeckte Gewinnausschüttung

Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen GmbH und Gesellschafterin als verdeckte Gewinnausschüttung

Wenn eine GmbH an eine ihrer Gesell­schaf­te­rin­nen Zah­lun­gen auf Grund­la­ge eines Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trags leis­tet, kann das steu­er­lich teu­er wer­den. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat in einem aktu­el­len Urteil ent­schie­den, dass sol­che Zah­lun­gen in vol­lem Umfang als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu behan­deln sind, wenn der Ver­trag einem Fremd­ver­gleich nicht standhält.

Worum geht es beim Fall?

Eine GmbH schloss im Dezem­ber 2014 einen Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag mit der C GmbH, die zu 50 Pro­zent an ihr betei­ligt war. Bemer­kens­wert: Auf bei­den Sei­ten des Ver­tra­ges han­del­te die­sel­be Per­son, der Geschäfts­füh­rer E. Die C GmbH soll­te die Geschäfts­füh­rung der GmbH in sämt­li­chen Berei­chen unter­stüt­zen und dafür monat­lich 2.500 Euro als Pau­scha­le sowie einen varia­blen Anteil von 20 Pro­zent des han­dels­recht­li­chen Jah­res­ge­winns vor Steu­ern und außer­plan­mä­ßi­gen Abschrei­bun­gen erhalten.

In den Jah­ren 2015 bis 2018 sum­mier­ten sich die jähr­li­chen Zah­lun­gen auf Beträ­ge zwi­schen rund 331.000 und 514.000 Euro. Die eigent­li­chen Geschäfts­füh­rer der GmbH, Herr D und Herr E, erhiel­ten für ihre Füh­rungs­tä­tig­keit dage­gen kein Gehalt.

Was hat die Betriebsprüfung beanstandet?

Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung qua­li­fi­zier­te das Finanz­amt sämt­li­che Zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz. Zur Begrün­dung wur­den meh­re­re Punk­te herangezogen:

  • Der Ver­trag war ohne die nach dem Gesell­schafts­ver­trag erfor­der­li­che Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abge­schlos­sen worden.
  • Art und Umfang der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen waren nicht kon­kret beschrieben.
  • Die gewin­n­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung war nach oben nicht begrenzt, obwohl bereits bei Ver­trags­schluss mit deut­li­chen Gewinn­stei­ge­run­gen zu rech­nen war.

Das Finanz­amt erließ geän­der­te Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er­mess­be­schei­de. Die GmbH klag­te nach erfolg­lo­sem Einspruch.

Wie hat das Finanzgericht entschieden?

Das FG Müns­ter wies die Kla­ge voll­stän­dig ab und bestä­tig­te die Ein­schät­zung des Finanz­amts. Ein ordent­li­cher und gewis­sen­haf­ter Geschäfts­lei­ter hät­te die­sen Ver­trag so nicht geschlos­sen, und ein gesell­schafts­frem­der Ver­trags­part­ner hät­te ihn nicht akzep­tiert. Das Gericht bemän­gel­te kon­kret drei Aspekte:

  • Leis­tungs­be­schrei­bung: Das Leis­tungs­spek­trum war im Ver­gleich zu fremd­üb­li­chen Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen zu weit und zu unbe­stimmt gefasst.
  • Ver­gü­tungs­struk­tur: Die gewähl­te Ver­gü­tungs­form, ins­be­son­de­re ohne Decke­lung des gewin­n­ab­hän­gi­gen Anteils, ent­spricht nicht dem, was frem­de Drit­te ver­ein­ba­ren würden.
  • Ver­trags­lauf­zeit: Eine lan­ge Lauf­zeit ohne ordent­li­ches Kün­di­gungs­recht ist für exter­ne Dienst­leis­tungs­ver­trä­ge nicht marktüblich.

Die Revi­si­on wur­de nicht zuge­las­sen. Das Urteil ist damit vor­erst rechts­kräf­tig (FG Müns­ter, Urteil vom 20. Mai 2026, Az. 10 K 1001/23 K,G,F).

Was bedeutet das für GmbH-Gesellschafter in der Praxis?

Das Urteil ver­deut­licht, wie sorg­fäl­tig Ver­trä­ge zwi­schen einer GmbH und ihren Gesell­schaf­tern gestal­tet sein müs­sen. Eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung führt dazu, dass die Zah­lun­gen das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men der GmbH nicht min­dern und beim Gesell­schaf­ter zusätz­lich besteu­ert wer­den kön­nen. Das kos­tet im Ernst­fall erheblich.

Wer sol­che Ver­trä­ge abschließt, soll­te die Leis­tun­gen prä­zi­se beschrei­ben, die Ver­gü­tung an markt­üb­li­chen Maß­stä­ben aus­rich­ten, eine Ver­gü­tungs­ober­gren­ze fest­le­gen und sicher­stel­len, dass alle gesell­schafts­ver­trag­li­chen Zustim­mungs­er­for­der­nis­se ein­ge­hal­ten wer­den. Gera­de wenn auf bei­den Sei­ten eines Ver­trags die­sel­be Per­son han­delt, ist beson­de­re Sorg­falt geboten.

Wer unsi­cher ist, ob bestehen­de Ver­trä­ge einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten, soll­te früh­zei­tig steu­er­recht­li­chen Rat ein­ho­len, um spä­te­re Kor­rek­tu­ren durch das Finanz­amt zu vermeiden.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren