Das Hessische Finanzgericht hat ernsthafte Zweifel daran geäußert, ob das hessische Grundsteuermodell für bestimmte Grundstücke im baurechtlichen Außenbereich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Anlass war ein Streit um die Grundsteuer für ein verpachtetes Grundstück, auf dem ein Golfplatz betrieben wird.
Worum geht es beim hessischen Flächen-Faktor-Modell?
Nach der Grundsteuerreform haben die Bundesländer die Möglichkeit, eigene Bewertungsmodelle einzuführen. Hessen hat sich dabei für das sogenannte Flächen-Faktor-Modell entschieden. Dieses Modell knüpft die Steuer direkt an die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert, ist aber nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich wertunabhängig. Ein Nachweis, dass der tatsächliche Grundstückswert niedriger ist, soll danach nicht möglich sein.
Für Grundstücke im Außenbereich, also Flächen, die außerhalb bebauter Ortschaften liegen und baurechtlich nur eingeschränkt genutzt werden dürfen, sieht das Hessische Grundsteuergesetz eine Sonderregel vor: Statt des vollen Bodenrichtwerts werden lediglich 10 Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwerts angesetzt. Hintergrund ist, dass solche Flächen weniger von kommunaler Infrastruktur wie Straßen, Kanalisation oder Parkflächen profitieren als Grundstücke im Innenbereich.
Was hat das Finanzgericht entschieden?
Das Hessische Finanzgericht hält es für ernsthaft zweifelhaft, ob die entsprechenden Regelungen in Paragraf 7 Absatz 2 des Hessischen Grundsteuergesetzes mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz und der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar sind. Das Gericht gewährte der Grundstückseigentümerin im einstweiligen Rechtsschutz eine teilweise Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetrags zum Stichtag 1. Januar 2022. Das bedeutet: Die Eigentümerin muss den strittigen Teil der Grundsteuer vorerst nicht zahlen, bis die Sache grundsätzlich geklärt ist.
Das Problem liegt laut Gericht darin, dass bei sehr großen Außenbereichsflächen, etwa Golfplätzen, Freizeitanlagen oder landwirtschaftlichen Betrieben mit weitläufigen Flächen, die lineare Berechnung nach der Grundstücksgröße zu einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung führen kann. Gleichzeitig können die Eigentümer dieser Flächen ihre Nutzungsintensität kaum steigern, weil das Bauplanungsrecht im Außenbereich strenge Grenzen setzt. Eine intensivere Bebauung, die eine höhere Steuerbelastung rechtfertigen könnte, ist dort rechtlich schlicht nicht möglich.
Keine Härtefallregelung vorhanden
Besonders kritisch sieht das Finanzgericht, dass das hessische Modell weder eine Abstufung bei besonders großen Flächen noch eine Härtefallregelung für atypische Grundstücke kennt. Ohne eine solche Regelung drohe in bestimmten Fallkonstellationen eine Übermaßbesteuerung, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei.
Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass es sich um eine zahlenmäßig überschaubare Fallgruppe handelt, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Kommunen haben dürfte.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer in Hessen Eigentümer eines großflächigen Grundstücks im Außenbereich ist, beispielsweise mit einem Campingplatz, einem Golfplatz oder einer ähnlichen Anlage, sollte die eigenen Grundsteuerbescheide kritisch prüfen lassen. Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Klärung zu erwarten ist.
Betroffene Eigentümer sollten anwaltliche oder steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um im Einzelfall zu prüfen, ob Einspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sinnvoll ist.
Hessisches FG, Beschluss vom 21. Mai 2026, Aktenzeichen 3 V 1420/24
Quelle: Haufe: Steuer
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