Wer ein geerbtes Familienheim steuerfrei übernehmen möchte, muss die Immobilie grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten selbst beziehen. Doch was passiert, wenn der Einzug aus nachvollziehbaren Gründen deutlich länger dauert? Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass ein verspäteter Einzug die Steuerfreiheit nicht zwangsläufig vernichtet.
Der Fall: Wohnrecht und Sanierung verzögern den Einzug
Im zugrundeliegenden Fall erbte ein Sohn das Haus seiner Eltern. Die Mutter besaß jedoch noch ein Wohnrecht und nutzte dieses bis Juni 2022, bevor sie in eine Pflegeeinrichtung umzog. Anschließend folgten umfangreiche Renovierungsarbeiten. Tatsächlich eingezogen ist der Erbe erst Ende 2023, also fast zwei Jahre nach dem Erbfall.
Trotzdem erkannte das Finanzgericht Niedersachsen die Steuerfreiheit an. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung, indem er die Beschwerde des Finanzamts zurückwies (BFH, Beschluss vom 27.5.2026, Az. II B 41/25).
Worauf es wirklich ankommt
Der entscheidende Punkt ist nicht der tatsächliche Einzug, sondern die Entscheidung zur Selbstnutzung. Diese muss innerhalb von sechs Monaten getroffen werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erbe rechtlich überhaupt in der Lage ist, die Immobilie zu beziehen. Solange ein Wohnrecht eines Dritten der Nutzung entgegensteht, beginnt die Frist noch nicht zu laufen.
Im geschilderten Fall war die Nutzungsentscheidung durch mehrere Umstände belegt: Der Erbe und seine Frau hatten bereits im April 2022 Kontakt zu einem Energieberater und Handwerkern aufgenommen, also noch bevor die Mutter in die Pflegeeinrichtung wechselte. Diese Handwerkerkontakte dienten als konkreter Nachweis der ernsthaften Nutzungsabsicht.
Praktische Konsequenzen für Erben
Für alle, die ein geerbtes Familienheim selbst bewohnen wollen, ergibt sich daraus eine wichtige Lektion:
- Die Nutzungsentscheidung muss innerhalb der Frist dokumentiert werden, beispielsweise durch Handwerkerangebote, Energieberatungen oder schriftliche Planungen.
- Wenn der Einzug durch objektive Hindernisse wie ein bestehendes Wohnrecht oder notwendige Sanierungsmaßnahmen verzögert wird, schadet das der Steuerfreiheit nicht automatisch.
- Wichtig ist, dass die Verzögerung im Objekt selbst begründet liegt und nicht auf persönlichen Entscheidungen des Erben beruht.
Eine offene Frage bleibt allerdings: Der BFH hat noch nicht abschließend entschieden, ob ein bestehendes Wohnrecht den Fristbeginn generell hinausschiebt. Im konkreten Fall war die Mutter bereits vor Ablauf von sechs Monaten ausgezogen, weshalb diese Frage nicht abschließend beantwortet werden musste. Hier bleibt die Rechtslage also noch etwas unscharf.
Steuerfreiheit kann erheblich sein
Die erbschaftsteuerliche Befreiung für das Familienheim kann je nach Immobilienwert eine erhebliche Summe ausmachen. Der gesamte Wert des selbstgenutzten Eigenheims bleibt steuerfrei, wenn der Erbe die Immobilie unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, zur Selbstnutzung bestimmt und mindestens zehn Jahre darin wohnt.
Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte die Nutzungsentscheidung frühzeitig und sorgfältig dokumentieren. Im Einzelfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, da die genauen Voraussetzungen stark von den konkreten Umständen abhängen.
Quelle: Haufe: Immobilien
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