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BFH: Zweifel an Zulässigkeit von Wahlfeststellungsbescheiden im Tabaksteuerrecht

BFH: Zweifel an Zulässigkeit von Wahlfeststellungsbescheiden im Tabaksteuerrecht

Wenn die Finanz­be­hör­de nicht genau fest­stel­len kann, ob jemand selbst Steu­er­schuld­ner oder nur Haf­tungs­schuld­ner für eine Steu­er ist, greift sie mit­un­ter zu einem beson­de­ren Instru­ment: dem soge­nann­ten Wahl­fest­stel­lungs­be­scheid. Ob das im Tabak­steu­er­recht zuläs­sig ist, hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) nun zumin­dest vor­läu­fig offen­ge­las­sen und dem Betrof­fe­nen einst­wei­li­gen Rechts­schutz gewährt.

Was ist ein Wahlfeststellungsbescheid?

Ein Wahl­fest­stel­lungs­be­scheid ver­bin­det zwei eigent­lich unter­schied­li­che Arten der Inan­spruch­nah­me in einem ein­zi­gen Bescheid. Die Behör­de for­dert dar­in Steu­ern ent­we­der als Steu­er­schuld­ner nach Para­graf 155 der Abga­ben­ord­nung oder als Haf­tungs­schuld­ner nach Para­graf 191 der Abga­ben­ord­nung. Das klingt prak­tisch, wirft aber recht­lich erheb­li­che Fra­gen auf. Denn nach der Recht­spre­chung des BFH schlie­ßen Steu­er­schuld­ner­schaft und Haf­tung ein­an­der grund­sätz­lich aus. Wer für eine Steu­er unmit­tel­bar schul­det, kann nicht gleich­zei­tig über einen Haf­tungs­be­scheid in Anspruch genom­men werden.

Der Fall: Unversteuerte Zigaretten mit unbekanntem Transportweg

Das Haupt­zoll­amt erließ gegen­über einem Betrof­fe­nen einen Wahl­fest­stel­lungs­be­scheid über Tabak­steu­er. Der Mann hat­te unver­steu­er­te Ziga­ret­ten in Besitz und damit gehan­delt. Unklar war jedoch, ob die Ziga­ret­ten aus einem Dritt­land ein­ge­führt oder aus einem ande­ren EU-Mit­glied­staat ins deut­sche Steu­er­ge­biet ver­bracht wor­den waren. Die­ser Unter­schied ist ent­schei­dend für die Fra­ge, ob der Betrof­fe­ne Steu­er­schuld­ner ist oder wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung bezie­hungs­wei­se Steu­er­heh­le­rei als Haf­tungs­schuld­ner gilt.

Da das Haupt­zoll­amt den genau­en Trans­port­weg nicht auf­klä­ren konn­te, wähl­te es den Weg des Wahl­fest­stel­lungs­be­scheids. Der Betrof­fe­ne leg­te Ein­spruch ein und bean­trag­te die Aus­set­zung der Voll­zie­hung, um den Bescheid vor­läu­fig nicht zah­len zu müs­sen. Das Hes­si­sche Finanz­ge­richt lehn­te die Aus­set­zung ab und sah den Wahl­fest­stel­lungs­be­scheid als grund­sätz­lich zuläs­sig an.

BFH gewährt vorläufigen Rechtsschutz

Der BFH folg­te die­ser Ein­schät­zung im Beschwer­de­ver­fah­ren nicht. Der Senat stell­te fest, dass er in sei­ner jün­ge­ren Recht­spre­chung über die Zuläs­sig­keit eines sol­chen Instru­ments nicht ent­schie­den hat­te. Der ein­zi­ge ein­schlä­gi­ge Beschluss datiert aus dem Jahr 1983 und erkann­te damals kei­ne erheb­li­chen Zwei­fel an Wahl­fest­stel­lungs­be­schei­den in ver­gleich­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen. Da die­se Fra­ge seit­dem nicht erneut höchst­rich­ter­lich beur­teilt wur­de, bestehen nach Auf­fas­sung des BFH bei sum­ma­ri­scher Prü­fung ernst­haf­te Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit des ange­foch­te­nen Bescheids.

Die abschlie­ßen­de Ent­schei­dung, ob Wahl­fest­stel­lungs­be­schei­de im Tabak­steu­er­recht zuläs­sig sind, behielt sich der BFH aus­drück­lich für das Haupt­sa­che­ver­fah­ren vor. Bis dahin ord­ne­te er die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ohne Sicher­heits­leis­tung an. Der Betrof­fe­ne muss den Betrag also vor­erst nicht zahlen.

BFH, Beschluss vom 10. September 2026, Aktenzeichen VII B 24/25 (AdV)

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Ent­schei­dung ist für alle rele­vant, die mit Ver­brauch­steu­er­ver­fah­ren oder ähn­li­chen Kon­stel­la­tio­nen kon­fron­tiert sind, bei denen Behör­den eine unkla­re Sach­la­ge durch einen kom­bi­nier­ten Bescheid über­brü­cken wol­len. Betrof­fe­ne soll­ten wis­sen, dass ein sol­cher Wahl­fest­stel­lungs­be­scheid angreif­bar sein kann. In jedem Fall emp­fiehlt sich früh­zei­tig recht­li­cher Bei­stand, da Ein­spruchs- und Kla­ge­fris­ten kurz sind und ein AdV-Antrag geson­dert gestellt wer­den muss.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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