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Erbschaftsteuer: Gutachten zum Grundstückswert darf nicht pauschal abgelehnt werden

BFH stärkt Rechte von Erben: Ein Sachverständigengutachten zum Grundstückswert darf nicht pauschal wegen eines höheren Kaufpreises abgelehnt werden.
Erbschaftsteuer: Gutachten zum Grundstückswert darf nicht pauschal abgelehnt werden

Erbschaftsteuer: Gutachten zum Grundstückswert darf nicht pauschal abgelehnt werden

Wer ein geerb­tes Grund­stück ver­steu­ern muss, hat die Mög­lich­keit, einen nied­ri­ge­ren Wert als den vom Finanz­amt ermit­tel­ten anzu­set­zen. Vor­aus­set­zung ist ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, das die­sen nied­ri­ge­ren gemei­nen Wert belegt. Doch was gilt, wenn das Finanz­amt oder das Gericht das Gut­ach­ten ein­fach bei­sei­te­legt, weil das Grund­stück spä­ter zu einem höhe­ren Preis ver­kauft wur­de? Der Bun­des­fi­nanz­hof hat hier­zu mit Beschluss vom 4. August 2026 (Az. II B 87/25) kla­re Gren­zen gezogen.

Was war passiert?

Ein Erbe hat­te zwei gemischt genutz­te Grund­stü­cke geerbt, deren Eigen­tü­mer im Mai 2020 ver­stor­ben war. Er ließ die Grund­stü­cke durch einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen bewer­ten. Die­ser ermit­tel­te für die bei­den Objek­te Wer­te von 210.000 Euro und 305.000 Euro. Das Finanz­amt setz­te hin­ge­gen deut­lich höhe­re Bedarfs­wer­te von rund 291.000 Euro und 405.000 Euro an und ließ die Gut­ach­ten unberücksichtigt.

Knack­punkt: Der Erbe ver­äu­ßer­te die Grund­stü­cke im Febru­ar 2021 für ins­ge­samt 900.000 Euro, also zu einem Preis, der erheb­lich über den gut­ach­ter­li­chen Wer­ten lag. Sowohl das Finanz­amt als auch das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf (Urteil vom 27. Novem­ber 2025) sahen dar­in einen Grund, die Gut­ach­ten voll­stän­dig abzu­leh­nen. Für das Gericht war die Sache damit erledigt.

Der BFH widerspricht dieser Vorgehensweise

Der Bun­des­fi­nanz­hof ließ die Revi­si­on zu und rüg­te das Vor­ge­hen des Finanz­ge­richts als ver­fah­rens­feh­ler­haft. Ein Gericht darf ein ord­nungs­ge­mä­ßes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten nicht pau­schal ableh­nen, nur weil ein spä­te­rer Kauf­preis höher aus­ge­fal­len ist. Statt­des­sen muss das Gericht das Gut­ach­ten inhalt­lich prü­fen und kon­kret begrün­den, war­um ein­zel­ne Bewer­tungs­an­sät­ze des Sach­ver­stän­di­gen nicht über­zeu­gend sind.

Im vor­lie­gen­den Fall hat­te der Sach­ver­stän­di­ge Män­gel- und Sanie­rungs­kos­ten von 20.500 Euro bezie­hungs­wei­se 80.500 Euro berück­sich­tigt. Das Finanz­ge­richt setz­te sich mit die­sen kon­kre­ten Posi­tio­nen über­haupt nicht aus­ein­an­der. Das bean­stan­de­te der BFH ausdrücklich.

Was gilt rechtlich?

Nach dem Bewer­tungs­ge­setz kann ein Erbe den nied­ri­ge­ren gemei­nen Wert eines Grund­stücks nach­wei­sen, wenn der nach den gesetz­li­chen Bewer­tungs­ver­fah­ren ermit­tel­te Wert zu hoch ist. Die­sen Nach­weis kann er grund­sätz­lich durch ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten füh­ren. Dem Gut­ach­ten ist zu fol­gen, wenn es plau­si­bel ist und die maß­geb­li­chen Bewer­tungs­vor­schrif­ten einhält.

Wich­tig dabei: Ein spä­te­rer Kauf­preis kann nach dem kla­ren Wort­laut des Geset­zes zwar als Nach­weis eines nied­ri­ge­ren gemei­nen Werts die­nen, aber eben nur in die eine Rich­tung. Ein höhe­rer Kauf­preis kann nicht dazu genutzt wer­den, den Grund­stücks­wert für die Erb­schaft­steu­er nach oben zu kor­ri­gie­ren. Die gesetz­li­che Rege­lung schützt den Steu­er­pflich­ti­gen, nicht das Finanzamt.

Was bedeutet das für Erben?

Das Urteil stärkt die Rech­te von Erben, die für geerb­te Grund­stü­cke einen nied­ri­ge­ren Wert bele­gen möch­ten. Gerich­te und Finanz­be­hör­den müs­sen Gut­ach­ten ernst­haft prü­fen und dür­fen sie nicht mit einem blo­ßen Hin­weis auf einen höhe­ren spä­te­ren Ver­kaufs­er­lös vom Tisch wischen.

  • Ein ord­nungs­ge­mä­ßes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten hat erheb­li­ches Gewicht im Feststellungsverfahren.
  • Ein­zel­ne Män­gel im Gut­ach­ten berech­ti­gen nur zur Kor­rek­tur die­ser Punk­te, nicht zur voll­stän­di­gen Ablehnung.
  • Ein höhe­rer Kauf­preis kann den vom Finanz­amt fest­ge­stell­ten Wert nicht wei­ter erhöhen.

Wer geerb­ten Grund­be­sitz in der Erb­schaft­steu­er­erklä­rung mit einem nied­ri­ge­ren Wert anset­zen möch­te, soll­te früh­zei­tig ein qua­li­fi­zier­tes Gut­ach­ten in Auf­trag geben. Im Streit­fall lohnt sich anwalt­li­che oder steu­er­li­che Bera­tung, um die eige­nen Rech­te kon­se­quent durchzusetzen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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