Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 1. Oktober 2026 neun neue Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben. Die Urteile und Beschlüsse betreffen unter anderem die Umsatzsteuer im Hotelgewerbe, das Kindergeldrecht sowie den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts in der Erbschaftsteuer. Für Unternehmer, Familien und Erben können diese Entscheidungen unmittelbare praktische Auswirkungen haben.
Umsatzsteuer im Hotel: Frühstück, Parkplätze, Fitness und WLAN
In gleich zwei Urteilen vom 21. Mai 2026 (Az. V R 8/26 und V R 11/26) hat der BFH klargestellt, welche Nebenleistungen eines Hotels dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen und welche nicht.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz gilt grundsätzlich nur für die Übernachtungsleistung selbst. Frühstück, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie die Bereitstellung von WLAN fallen laut BFH nicht darunter. Sie unterliegen dem regulären Steuersatz von 19 Prozent.
Bei Parkplätzen kommt es auf den Einzelfall an: Stellt ein Hotel seinen Parkplatz nicht nur den Übernachtungsgästen, sondern auch der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung, liegt keine steuerbare Leistung vor. Wer hingegen als Gast für einen Parkplatz zahlt, muss damit rechnen, dass diese Leistung gesondert besteuert wird. Hoteliers sollten ihre Leistungsangebote und Preisgestaltung steuerlich überprüfen lassen.
Kindergeld: Wer hat Vorrang, wenn das Kind in zwei Haushalten lebt?
In einer Entscheidung vom 9. Juli 2026 (Az. III R 8/25) hat der BFH bestätigt, dass bei getrenntlebenden Eltern derjenige vorrangig kindergeldberechtigt ist, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Entscheidend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält. Wie viel Barunterhalt ein Elternteil zahlt, spielt dabei keine Rolle.
Außerdem hat der BFH mit Urteil vom 13. August 2026 (Az. III R 27/24) entschieden, dass eine EU-Bürgerin, die kurz vor oder nach der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, ihren Status als Arbeitnehmerin für Zwecke des Kindergeldrechts behalten kann. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt wieder eine Beschäftigung aufnimmt oder aktiv sucht. Als Orientierungsgröße gilt ein Zeitraum von zwölf Monaten nach der Geburt.
Erbschaftsteuer: Gutachten zum Grundstückswert darf nicht pauschal abgelehnt werden
Für Erben besonders relevant ist ein Beschluss vom 4. August 2026 (Az. II B 87/25). Danach verletzt ein Finanzgericht seine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, wenn es ein Sachverständigengutachten zum niedrigeren Verkehrswert eines Grundstücks allein mit dem Hinweis auf einen höheren Kaufpreis ablehnt.
In der Praxis bedeutet das: Wer im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung den tatsächlichen Wert eines Grundstücks durch ein Gutachten belegen möchte, um die Steuerlast zu senken, hat gute Chancen, damit gehört zu werden. Finanzgerichte sind verpflichtet, solche Gutachten ernsthaft zu prüfen.
Gewerbesteuer: Pflegeeinrichtungen mit externer Abrechnung begünstigt
Der BFH hat mit Beschluss vom 28. Juli 2026 (Az. VII R 35/24) entschieden, dass die Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegeeinrichtungen auch dann gilt, wenn die Abrechnung der erbrachten Pflegeleistungen über einen Dritten erfolgt. Maßgeblich ist die tatsächlich erbrachte Pflegeleistung, nicht die rechtliche Gestaltung der Abrechnungsbeziehungen. Das ist eine gute Nachricht für Pflegedienste, die ihre Leistungen ausgelagert abrechnen.
Bei Fragen zu den genannten Entscheidungen und deren Auswirkungen auf Ihre konkrete Situation empfehlen wir eine Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Quelle: Haufe: Steuer
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