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Neue Vollmachtsdatenbank für die Sozialversicherung: Was Steuerberater und Mandanten wissen müssen

Neue Vollmachtsdatenbank für die Sozialversicherung: Was Steuerberater und Mandanten wissen müssen

Wer sei­nen Steu­er­be­ra­ter bevoll­mäch­tigt, ihn gegen­über Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern zu ver­tre­ten, kennt das läs­ti­ge Pro­ze­de­re: Immer wie­der müs­sen Voll­mach­ten schrift­lich ein­ge­reicht und nach­ge­wie­sen wer­den. Das soll sich bald grund­le­gend ändern.

Was ist die Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung?

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) und das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) haben die soge­nann­ten Gemein­sa­men Grund­sät­ze für eine neue Voll­machts­da­ten­bank in der Sozi­al­ver­si­che­rung (VDB SV) geneh­migt. Die Daten­bank wird von der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer (BStBK) betrie­ben und soll Gene­ral­voll­mach­ten künf­tig zen­tral, elek­tro­nisch und maschi­nen­les­bar speichern.

Kon­kret bedeu­tet das: Steu­er­be­ra­ter müs­sen Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern und ande­ren berech­tig­ten Stel­len ihre Bevoll­mäch­ti­gung nicht mehr jedes Mal neu schrift­lich bele­gen. Ein ein­ma­li­ges Hin­ter­le­gen der Voll­macht in der Daten­bank reicht aus.

Wie funktioniert das technisch?

Die Über­mitt­lung der Voll­machts­da­ten erfolgt über sys­tem­ge­prüf­te Ent­gelt­ab­rech­nungs­pro­gram­me, also Soft­ware, die in der Lohn­buch­hal­tung ein­ge­setzt wird. Die Grund­sät­ze regeln dabei umfas­send, wie die Authen­ti­fi­zie­rung der Nut­zer abläuft, wie Ände­run­gen und Wider­ru­fe einer Voll­macht ver­ar­bei­tet wer­den und wie lan­ge Daten auf­be­wahrt oder gelöscht wer­den. Auch der Daten­zu­griff ist auf berech­tig­te Stel­len beschränkt, was den Daten­schutz sicher­stel­len soll.

Wann gelten die neuen Regelungen?

Die Rege­lun­gen tre­ten zum 1. Janu­ar 2028 in Kraft. In einer ers­ten Pha­se ist die Nut­zung der Daten­bank frei­wil­lig. Ab dem 1. Janu­ar 2030 wird der Abruf der Voll­machts­in­for­ma­tio­nen ver­pflich­tend, sobald ein Voll­machts­nach­weis gegen­über einer berech­tig­ten Stel­le erfor­der­lich ist. Steu­er­be­ra­ter und ihre Man­dan­ten haben also noch etwas Zeit, sich auf das neue Sys­tem einzustellen.

Was bedeutet das für Unternehmen und deren Steuerberater?

Für klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die ihre Lohn­buch­hal­tung und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Mel­de­pflich­ten über einen Steu­er­be­ra­ter abwi­ckeln, ver­ein­facht sich der Ver­wal­tungs­auf­wand spür­bar. Der wie­der­hol­te Nach­weis der Bevoll­mäch­ti­gung ent­fällt, sobald die Voll­macht ein­mal digi­tal hin­ter­legt ist.

  • Weni­ger Papier­kram bei Betriebs­prü­fun­gen durch Sozialversicherungsträger
  • Schnel­le­re Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Steu­er­be­ra­ter und Behörden
  • Ein­heit­li­cher Stan­dard für alle Sozialversicherungsträger

Die BStBK bewer­tet das Pro­jekt aus­drück­lich als Bei­trag zum Büro­kra­tie­ab­bau und zur Digi­ta­li­sie­rung der Steu­er­be­ra­tung. Ob und wie die eige­ne Kanz­lei oder der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter die Umstel­lung vor­be­rei­tet, lässt sich am bes­ten im direk­ten Gespräch klären.

Rechts­grund­la­ge ist § 105a SGB IV in der ab 1. Janu­ar 2028 gel­ten­den Fas­sung. Die tech­ni­schen Details sind in zwei Anla­gen zu den Gemein­sa­men Grund­sät­zen fest­ge­legt, die Daten­sät­ze und Daten­bau­stei­ne sowie den Kreis der abruf­be­fug­ten Stel­len definieren.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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