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BFH: Diese Steuerverfahren könnten Unternehmer und Arbeitnehmer direkt betreffen

BFH: Diese Steuerverfahren könnten Unternehmer und Arbeitnehmer direkt betreffen

Jeden Monat ver­öf­fent­licht der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) eine Über­sicht neu anhän­gi­ger Revi­si­ons­ver­fah­ren. Die­se Ver­fah­ren sind noch nicht ent­schie­den, zei­gen aber, wel­che Steu­er­fra­gen der­zeit grund­sätz­lich unge­klärt sind. Wer ein ähn­li­ches Pro­blem hat, kann in vie­len Fäl­len bean­tra­gen, dass sein Steu­er­be­scheid offen bleibt, bis der BFH geur­teilt hat. Für Sep­tem­ber 2026 sind meh­re­re beson­ders pra­xis­re­le­van­te Ver­fah­ren zusammengekommen.

Grunderwerbsteuer bei Erbauseinandersetzung

Im Ver­fah­ren II R 16/26 geht es um die Fra­ge, ob eine Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung greift, wenn Erben im Zuge einer Erbaus­ein­an­der­set­zung Gesell­schafts­an­tei­le über­neh­men, die zuvor per Ein­zel­rechts­nach­fol­ge auf sie über­ge­gan­gen sind. Das FG Müns­ter hat die Befrei­ung abge­lehnt. Der BFH muss nun klä­ren, ob das zutref­fend ist. Für alle, die im Rah­men einer Erb­schaft Gesell­schafts­an­tei­le mit Grund­stücks­be­zug erhal­ten, kann das erheb­li­che finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen haben.

Nießbrauch und Betriebsvermögen

Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Finanz­ge­richt hat­te im Ver­fah­ren III R 7/26 über ein Grund­stück zu urtei­len, das unter Nieß­brauchs­vor­be­halt über­tra­gen wor­den war und vom neu­en Eigen­tü­mer zurück an den bis­he­ri­gen Betriebs­in­ha­ber ver­pach­tet wur­de. Strit­tig ist, ob das Grund­stück wei­ter­hin zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen gehört und ob das Finanz­amt eine frü­he­re feh­ler­haf­te Ein­schät­zung noch kor­ri­gie­ren darf, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge auf die ursprüng­li­che Beur­tei­lung ver­traut hat.

Virtuelle Optionsprogramme für Arbeitnehmer

Im Ver­fah­ren VIII R 14/26 geht es um die steu­er­li­che Ein­ord­nung von Zah­lun­gen aus vir­tu­el­len Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen. Kon­kret: Flie­ßen sol­che Beträ­ge als Arbeits­lohn oder als Kapi­tal­ein­künf­te? Das ist für Betrof­fe­ne nicht egal, weil der Steu­er­satz und die Abzugs­mög­lich­kei­ten erheb­lich von­ein­an­der abwei­chen. Das Ver­fah­ren betrifft Fäl­le, in denen die Aus­zah­lung erst nach Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses erfolgt.

Abschreibung einer Internet-Domain

Unter­neh­mer auf­ge­passt: Das Ver­fah­ren IX R 12/26 dreht sich dar­um, ob eine ent­gelt­lich erwor­be­ne Inter­net-Domain als abnutz­ba­res imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut steu­er­lich abge­schrie­ben wer­den kann. Das säch­si­sche Finanz­ge­richt hat das bejaht und eine Abschrei­bung über 15 Jah­re zuge­las­sen, ähn­lich wie beim Fir­men­wert. Der BFH muss jetzt ent­schei­den, ob das rich­tig ist.

Namensrecht einer Influencerin

Eben­falls beim BFH anhän­gig ist das Ver­fah­ren X R 17/26. Gefragt wird, ob der kom­mer­zi­el­le Teil des Namens­rechts einer Influen­ce­rin einem Akti­vie­rungs­ver­bot unter­liegt und ob eine spä­te­re Ein­la­ge in einen Gewer­be­be­trieb mög­lich ist. Das betrifft alle Selbst­stän­di­gen und Frei­be­ruf­ler, die ihren Namen als Mar­ke einsetzen.

Umsatzsteuerbefreiung für digitale Gesundheitsanwendungen

Im Ver­fah­ren V R 15/26 prüft der BFH, ob Ein­nah­men aus digi­ta­len Gesund­heits­an­wen­dun­gen (soge­nann­te DiGAs) von der Umsatz­steu­er befreit sein kön­nen. Das wäre für Anbie­ter sol­cher Apps steu­er­lich sehr relevant.

Was bedeutet das für Mandanten?

Wer in einem lau­fen­den Steu­er­ver­fah­ren eine die­ser Fra­gen betrifft, soll­te prü­fen, ob ein Ein­spruch oder ein Antrag auf Ruhen des Ver­fah­rens sinn­voll ist. Dazu ist steu­er­li­che Bera­tung im Ein­zel­fall erforderlich.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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