Jeden Monat veröffentlicht der Bundesfinanzhof (BFH) eine Übersicht neu anhängiger Revisionsverfahren. Diese Verfahren sind noch nicht entschieden, zeigen aber, welche Steuerfragen derzeit grundsätzlich ungeklärt sind. Wer ein ähnliches Problem hat, kann in vielen Fällen beantragen, dass sein Steuerbescheid offen bleibt, bis der BFH geurteilt hat. Für September 2026 sind mehrere besonders praxisrelevante Verfahren zusammengekommen.
Grunderwerbsteuer bei Erbauseinandersetzung
Im Verfahren II R 16/26 geht es um die Frage, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung greift, wenn Erben im Zuge einer Erbauseinandersetzung Gesellschaftsanteile übernehmen, die zuvor per Einzelrechtsnachfolge auf sie übergegangen sind. Das FG Münster hat die Befreiung abgelehnt. Der BFH muss nun klären, ob das zutreffend ist. Für alle, die im Rahmen einer Erbschaft Gesellschaftsanteile mit Grundstücksbezug erhalten, kann das erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Nießbrauch und Betriebsvermögen
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte im Verfahren III R 7/26 über ein Grundstück zu urteilen, das unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen worden war und vom neuen Eigentümer zurück an den bisherigen Betriebsinhaber verpachtet wurde. Strittig ist, ob das Grundstück weiterhin zum notwendigen Betriebsvermögen gehört und ob das Finanzamt eine frühere fehlerhafte Einschätzung noch korrigieren darf, wenn der Steuerpflichtige auf die ursprüngliche Beurteilung vertraut hat.
Virtuelle Optionsprogramme für Arbeitnehmer
Im Verfahren VIII R 14/26 geht es um die steuerliche Einordnung von Zahlungen aus virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen. Konkret: Fließen solche Beträge als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte? Das ist für Betroffene nicht egal, weil der Steuersatz und die Abzugsmöglichkeiten erheblich voneinander abweichen. Das Verfahren betrifft Fälle, in denen die Auszahlung erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Abschreibung einer Internet-Domain
Unternehmer aufgepasst: Das Verfahren IX R 12/26 dreht sich darum, ob eine entgeltlich erworbene Internet-Domain als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut steuerlich abgeschrieben werden kann. Das sächsische Finanzgericht hat das bejaht und eine Abschreibung über 15 Jahre zugelassen, ähnlich wie beim Firmenwert. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob das richtig ist.
Namensrecht einer Influencerin
Ebenfalls beim BFH anhängig ist das Verfahren X R 17/26. Gefragt wird, ob der kommerzielle Teil des Namensrechts einer Influencerin einem Aktivierungsverbot unterliegt und ob eine spätere Einlage in einen Gewerbebetrieb möglich ist. Das betrifft alle Selbstständigen und Freiberufler, die ihren Namen als Marke einsetzen.
Umsatzsteuerbefreiung für digitale Gesundheitsanwendungen
Im Verfahren V R 15/26 prüft der BFH, ob Einnahmen aus digitalen Gesundheitsanwendungen (sogenannte DiGAs) von der Umsatzsteuer befreit sein können. Das wäre für Anbieter solcher Apps steuerlich sehr relevant.
Was bedeutet das für Mandanten?
Wer in einem laufenden Steuerverfahren eine dieser Fragen betrifft, sollte prüfen, ob ein Einspruch oder ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens sinnvoll ist. Dazu ist steuerliche Beratung im Einzelfall erforderlich.
Quelle: Haufe: Steuer
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