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Mieterhöhung im Wohnraummietverhältnis: Was Vermieter beachten müssen

Mieterhöhung: Welche Fristen, Grenzen und formalen Anforderungen Vermieter kennen müssen, um wirksam vorzugehen.
Mieterhöhung im Wohnraummietverhältnis: Was Vermieter beachten müssen

Mieterhöhung im Wohnraummietverhältnis: Was Vermieter beachten müssen

Vie­le Ver­mie­ter möch­ten die Mie­te anpas­sen, machen dabei aber for­ma­le Feh­ler, die das gesam­te Erhö­hungs­ver­lan­gen unwirk­sam machen kön­nen. Das Bür­ger­li­che Gesetz­buch (BGB) stellt kla­re Anfor­de­run­gen, und wer die­se nicht ein­hält, kann kei­ne Zustim­mung vom Mie­ter verlangen.

Welche Arten der Mieterhöhung gibt es?

Das Gesetz kennt ver­schie­de­ne Wege, die Mie­te zu erhö­hen. Die wich­tigs­ten sind die Anpas­sung an die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te nach § 558 BGB, die Miet­erhö­hung nach einer Moder­ni­sie­rung gemäß § 559 BGB sowie die ver­ein­bar­te Staf­fel- oder Index­mie­te. Hin­zu kom­men Ver­än­de­run­gen bei den Betriebs­kos­ten nach § 560 BGB. Die­ser Bei­trag kon­zen­triert sich auf den in der Pra­xis häu­figs­ten Fall: die Erhö­hung bis zur orts­üb­li­chen Vergleichsmiete.

Voraussetzungen für eine wirksame Mieterhöhung

Wer als Ver­mie­ter die Grund­mie­te erhö­hen möch­te, braucht zwin­gend die Zustim­mung des Mie­ters. Die­se kann aber nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen ver­langt werden:

  • Ein­jah­res­sperr­frist: Das Erhö­hungs­ver­lan­gen darf frü­hes­tens ein Jahr nach der letz­ten Miet­erhö­hung gel­tend gemacht wer­den. Dabei muss die Mie­te im Zeit­punkt der gewünsch­ten Erhö­hung min­des­tens 15 Mona­te unver­än­dert geblie­ben sein.
  • Kap­pungs­gren­ze: Inner­halb von drei Jah­ren darf die Mie­te in den meis­ten Regio­nen nicht um mehr als 20 Pro­zent stei­gen. In Gebie­ten mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt gilt eine abge­senk­te Gren­ze von 15 Prozent.
  • Orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te: Die neue Mie­te darf die ört­li­che Ver­gleichs­mie­te nicht über­stei­gen. Die­se ergibt sich in der Regel aus dem qua­li­fi­zier­ten Miet­spie­gel, Ver­gleichs­woh­nun­gen oder Sachverständigengutachten.
  • Aus­rei­chen­de Begrün­dung: Das Erhö­hungs­ver­lan­gen muss schrift­lich und nach­voll­zieh­bar begrün­det werden.

Ein häufiger Fehler: Zahlungsaufforderung statt Zustimmungsverlangen

Man­che Ver­mie­ter for­dern den Mie­ter direkt zur Zah­lung der höhe­ren Mie­te auf, ohne aus­drück­lich um Zustim­mung zu bit­ten. Das ist nach der Rechts­la­ge nicht zuläs­sig. Ein sol­ches Erhö­hungs­ver­lan­gen ist unwirk­sam und ent­fal­tet kei­ner­lei recht­li­che Wir­kung. Der Mie­ter ist in die­sem Fall nicht ver­pflich­tet, mehr zu zahlen.

Was passiert, wenn der Mieter zustimmt?

Stimmt der Mie­ter dem Erhö­hungs­ver­lan­gen zu, kommt eine neue Ver­ein­ba­rung über die Miet­hö­he zustan­de. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat klar­ge­stellt, dass es dann nicht mehr dar­auf ankommt, ob das ursprüng­li­che Ver­lan­gen for­mell feh­ler­frei oder inhalt­lich voll­stän­dig berech­tigt war. Die Zustim­mung heilt also klei­ne­re Män­gel im Verfahren.

Einvernehmliche Mieterhöhung als Alternative

Unab­hän­gig von den gesetz­li­chen Vor­ga­ben kön­nen Ver­mie­ter und Mie­ter jeder­zeit gemein­sam eine Miet­erhö­hung ver­ein­ba­ren. Dabei sind bei­de Sei­ten weit­ge­hend frei. Auch die­se Ver­ein­ba­rung soll­te aus Beweis­grün­den schrift­lich fest­ge­hal­ten werden.

Wer als Ver­mie­ter eine Miet­erhö­hung plant oder als Mie­ter ein Erhö­hungs­ver­lan­gen erhal­ten hat und unsi­cher ist, ob alle Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wur­den, soll­te recht­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men. Feh­ler auf bei­den Sei­ten kön­nen teu­er werden.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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