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Verjährung zum Jahresende

Verjährung zum Jahresende

Ver­jäh­rung zum Jah­res­en­de: Offe­ne For­de­run­gen jetzt sichern

In der Offe­ne-Pos­ten-Lis­te vie­ler Betrie­be ste­hen Rech­nun­gen, die schon län­ger auf Zah­lung war­ten. Der Kun­de hat Män­gel behaup­tet, um Auf­schub gebe­ten oder schlicht nicht reagiert. Solan­ge nie­mand etwas unter­nimmt, läuft im Hin­ter­grund die Ver­jäh­rung. Am 31. Dezem­ber 2026 um 24 Uhr endet sie für die meis­ten For­de­run­gen, die im Jahr 2023 ent­stan­den sind.

Vie­le Unter­neh­mer ver­las­sen sich dar­auf, dass eine Mah­nung die Frist anhält. Das ist ein Irr­tum. Wir zei­gen, wann For­de­run­gen ver­jäh­ren, wel­che Schrit­te die Ver­jäh­rung tat­säch­lich stop­pen und was das für die Umsatz­steu­er und den Jah­res­ab­schluss bedeutet.

Wann eine Forderung verjährt

Die meis­ten Zah­lungs­an­sprü­che von Unter­neh­men unter­lie­gen der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren (§ 195 BGB). Dazu gehö­ren Kauf­preis, Werk­lohn, Hono­ra­re und Mie­ten. Die Frist beginnt in der Regel nicht mit dem Rech­nungs­da­tum, son­dern mit dem Ende des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger den Schuld­ner und die anspruchs­be­grün­den­den Umstän­de kann­te oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit hät­te ken­nen müs­sen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Ein Bei­spiel: Eine Rech­nung über eine Lie­fe­rung im März 2023 wur­de im April 2023 fäl­lig. Die Ver­jäh­rung beginnt am 31. Dezem­ber 2023 und endet drei Jah­re spä­ter, mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2026. Für eine Rech­nung, die im Dezem­ber 2023 fäl­lig wur­de, gilt der­sel­be Stich­tag. Alle For­de­run­gen eines Jahr­gangs ver­jäh­ren also gemeinsam.

Kennt der Gläu­bi­ger sei­nen Anspruch aus­nahms­wei­se ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit nicht, ver­schiebt sich der Beginn. Unab­hän­gig von der Kennt­nis ver­jäh­ren Ansprü­che aber spä­tes­tens zehn Jah­re nach ihrer Ent­ste­hung (§ 199 Abs. 4 BGB), und zwar taggenau.

Ausnahmen, die Unternehmer kennen sollten

  • Titu­lier­te For­de­run­gen: Ansprü­che aus einem rechts­kräf­ti­gen Urteil, einem Voll­stre­ckungs­be­scheid oder einem voll­streck­ba­ren Ver­gleich ver­jäh­ren erst nach 30 Jah­ren (§ 197 BGB). Künf­tig fäl­lig wer­den­de Zin­sen unter­lie­gen trotz­dem der drei­jäh­ri­gen Frist.
  • Män­gel­an­sprü­che: Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che beim Kauf- und Werk­ver­trag ver­jäh­ren in der Regel in zwei Jah­ren, bei Bau­wer­ken in fünf Jah­ren. Die Frist beginnt tag­ge­nau mit der Ablie­fe­rung oder Abnah­me (§§ 438, 634a BGB), nicht zum Jah­res­en­de. Für Wer­ke, die nicht in der Her­stel­lung, War­tung oder Ver­än­de­rung einer Sache bestehen, etwa rei­ne Bera­tungs- oder Gut­ach­ter­leis­tun­gen, gilt dage­gen die regel­mä­ßi­ge Frist. Das betrifft vor allem Gegen­an­sprü­che des Kun­den, mit denen er auf­rech­nen kann.
  • Werk­lohn: Er ver­jährt in drei Jah­ren ab Ende des Jah­res, in dem er fäl­lig wur­de. Beim Werk­ver­trag tritt die Fäl­lig­keit grund­sätz­lich mit der Abnah­me ein (§ 641 BGB). Beim Bau­ver­trag nach BGB braucht es zusätz­lich eine prüf­fä­hi­ge Schluss­rech­nung (§ 650g Abs. 4 BGB). Wer die Schluss­rech­nung erst ein Jahr nach der Abnah­me stellt, ver­schiebt damit auch den Beginn der Verjährung.

Eine Mahnung hält die Verjährung nicht auf

Eine Zah­lungs­er­in­ne­rung oder Mah­nung, auch per Ein­schrei­ben, hat auf die Ver­jäh­rung kei­nen Ein­fluss. Sie bewirkt nur, dass der Schuld­ner in Ver­zug kommt (§ 286 BGB). Im Geschäfts­ver­kehr zwi­schen Unter­neh­men tritt der Ver­zug ohne­hin spä­tes­tens 30 Tage nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung ein.

Der Ver­zug hat trotz­dem einen Wert. Gegen­über ande­ren Unter­neh­men kön­nen Gläu­bi­ger für Ent­gelt­for­de­run­gen Ver­zugs­zin­sen von neun Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz ver­lan­gen (§ 288 Abs. 2 BGB), gegen­über Ver­brau­chern fünf Pro­zent­punk­te. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Basis­zins­satz bei 1,52 Pro­zent, der Ver­zugs­zins im B2B-Geschäft also bei 10,52 Pro­zent. Hin­zu kommt eine Pau­scha­le von 40 Euro pro For­de­rung, die auf spä­te­re Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung ange­rech­net wird (§ 288 Abs. 5 BGB). An der Ver­jäh­rung ändert das alles nichts. Im Gegen­teil: Mit der Haupt­for­de­rung ver­jäh­ren auch die Zin­sen, selbst wenn sie erst spä­ter ange­fal­len sind (§ 217 BGB).

Was die Verjährung tatsächlich stoppt

Das Gesetz unter­schei­det zwei Wir­kun­gen. Die Hem­mung hält die Frist an. Der Zeit­raum der Hem­mung wird nicht mit­ge­rech­net, danach läuft die Frist wei­ter. Der Neu­be­ginn setzt die Frist auf null, die drei Jah­re begin­nen von vorn, und zwar tag­ge­nau, nicht erst am Jahresende.

Der Mahnbescheid

Der gericht­li­che Mahn­be­scheid ist das gän­gigs­te Mit­tel, um eine For­de­rung vor dem Jah­res­wech­sel zu sichern. Sei­ne Zustel­lung hemmt die Ver­jäh­rung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Für Antrag­stel­ler mit Sitz in Schles­wig-Hol­stein ist das Amts­ge­richt Schles­wig als zen­tra­les Mahn­ge­richt zustän­dig. Unter­neh­men kön­nen den Antrag selbst über das Por­tal online-mahnantrag.de aus­fül­len. Ohne Online-Aus­weis­funk­ti­on oder qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur wird der Antrag dort aber nur als Bar­code-For­mu­lar erzeugt, das aus­ge­druckt, unter­schrie­ben und per Post an das Mahn­ge­richt geschickt wer­den muss. Für die Frist zählt dann der Ein­gang des Papiers beim Amts­ge­richt, nicht das Aus­fül­len am Bild­schirm. Rechts­an­wäl­te rei­chen Mahn­an­trä­ge elek­tro­nisch ein.

Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt: Die Hem­mung wirkt schon ab Ein­gang des Antrags bei Gericht, wenn der Mahn­be­scheid anschlie­ßend „dem­nächst” zuge­stellt wird (§ 167 ZPO). Ein Antrag, der am 31. Dezem­ber vor Mit­ter­nacht bei Gericht ein­geht, kann die For­de­rung also noch ret­ten. Dar­auf soll­te sich nie­mand ver­las­sen. Drei Feh­ler kos­ten in der Pra­xis regel­mä­ßig die Forderung:

  • Die For­de­rung ist nicht aus­rei­chend bezeich­net. Der Antrag muss erken­nen las­sen, um wel­che For­de­rung es geht, etwa durch Rech­nungs­num­mer und Rech­nungs­da­tum. Eine blo­ße Gesamt­sum­me meh­re­rer Rech­nun­gen genügt nicht und hemmt die Ver­jäh­rung nicht.
  • Rück­fra­gen des Gerichts blei­ben lie­gen. Bean­stan­det das Mahn­ge­richt den Antrag, muss die Ant­wort zügig kom­men. Die Recht­spre­chung ori­en­tiert sich hier an einer Frist von einem Monat.
  • Nach dem Wider­spruch pas­siert nichts. Legt der Schuld­ner Wider­spruch ein, wird die Sache erst an das Streit­ge­richt abge­ge­ben, wenn der Gläu­bi­ger das bean­tragt und die wei­te­re Gerichts­ge­bühr zahlt (§ 12 Abs. 3 GKG). Betreibt der Gläu­bi­ger das Ver­fah­ren nicht wei­ter, endet die Hem­mung sechs Mona­te nach der letz­ten Ver­fah­rens­hand­lung (§ 204 Abs. 2 BGB). Danach läuft die Frist weiter.

Die Klage

Auch eine Kla­ge hemmt die Ver­jäh­rung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sie bie­tet sich an, wenn der Schuld­ner die For­de­rung bereits bestrit­ten hat und ein Wider­spruch gegen einen Mahn­be­scheid ohne­hin zu erwar­ten ist. Seit dem 1. Janu­ar 2026 sind die Amts­ge­rich­te für Streit­wer­te bis 10.000 Euro zustän­dig, vor­her lag die Gren­ze bei 5.000 Euro. Für die­se Ver­fah­ren besteht kein Anwaltszwang.

Verhandlungen

Ver­han­deln Gläu­bi­ger und Schuld­ner über die For­de­rung, ist die Ver­jäh­rung gehemmt, bis eine Sei­te die Fort­set­zung ver­wei­gert. Danach tritt die Ver­jäh­rung frü­hes­tens drei Mona­te spä­ter ein (§ 203 BGB). Die Recht­spre­chung ver­steht Ver­hand­lun­gen weit: Es genügt jeder Aus­tausch über die For­de­rung, bei dem der Schuld­ner nicht sofort ablehnt. Der Haken liegt am Ende. Schla­fen die Gesprä­che ein, endet die Hem­mung zu dem Zeit­punkt, zu dem der nächs­te Schritt zu erwar­ten gewe­sen wäre. Beginn und Dau­er der Ver­hand­lun­gen muss im Streit­fall der Gläu­bi­ger bewei­sen. Als Siche­rungs­mit­tel für den Jah­res­wech­sel tau­gen Ver­hand­lun­gen des­halb nur bedingt.

Anerkenntnis und Abschlagszahlung

Erkennt der Schuld­ner die For­de­rung an, beginnt die Ver­jäh­rung neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein Aner­kennt­nis kann aus­drück­lich erfol­gen, etwa in einer unter­schrie­be­nen Sal­den­be­stä­ti­gung oder einer Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung. Es liegt aber auch in einer Abschlags­zah­lung, einer Zins­zah­lung oder einer Sicher­heits­leis­tung. Wer mit einem zah­lungs­wil­li­gen Kun­den eine Raten­zah­lung ver­ein­bart, soll­te dar­in aus­drück­lich fest­hal­ten, dass die Gesamt­for­de­rung aner­kannt wird.

Zwei Punk­te wer­den oft über­se­hen. Das Aner­kennt­nis muss vor Ablauf der Ver­jäh­rung erfol­gen, eine bereits ver­jähr­te For­de­rung lebt dadurch nicht wie­der auf. Und die neue Frist läuft tag­ge­nau: Unter­schreibt der Kun­de am 15. Novem­ber 2026 eine Sal­den­be­stä­ti­gung, ver­jährt die For­de­rung mit Ablauf des 15. Novem­ber 2029.

Der Verjährungsverzicht

Gläu­bi­ger und Schuld­ner kön­nen ver­ein­ba­ren, dass die Ver­jäh­rung spä­ter ein­tritt (§ 202 BGB). Eben­so kann der Schuld­ner erklä­ren, für einen bestimm­ten Zeit­raum auf die Ein­re­de der Ver­jäh­rung zu ver­zich­ten. Das kommt in Betracht, wenn eine güt­li­che Eini­gung abseh­bar ist und kei­ne Sei­te jetzt Gerichts­kos­ten aus­lö­sen will. Der Ver­zicht soll­te schrift­lich erklärt wer­den und ein kon­kre­tes End­da­tum enthalten.

Was nach dem 31. Dezember gilt

Eine ver­jähr­te For­de­rung erlischt nicht. Der Schuld­ner darf die Zah­lung aber ver­wei­gern (§ 214 BGB). Er muss sich dar­auf aller­dings selbst beru­fen, das Gericht prüft die Ver­jäh­rung nicht von Amts wegen. Zahlt der Schuld­ner trotz Ver­jäh­rung, kann er das Geld nicht zurückverlangen.

Eine Hin­ter­tür bleibt: Mit einer ver­jähr­ten For­de­rung kann der Gläu­bi­ger noch auf­rech­nen, wenn sich die For­de­run­gen zu einem Zeit­punkt gegen­über­stan­den, als sei­ne noch nicht ver­jährt war (§ 215 BGB). Das spielt bei lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hun­gen mit gegen­sei­ti­gen Rech­nun­gen eine Rolle.

Steuerliche Folgen offener und verjährter Forderungen

Eine unbe­zahl­te Rech­nung ist nicht nur ein Liqui­di­täts­pro­blem. Sie kann auch steu­er­lich Geld kos­ten, wenn nie­mand recht­zei­tig reagiert.

Umsatzsteuer: abgeführt, aber nie erhalten

Unter­neh­men, die ihre Umsät­ze nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten ver­steu­ern (Soll-Ver­steue­rung), haben die Umsatz­steu­er für eine Rech­nung bereits ans Finanz­amt abge­führt, auch wenn der Kun­de nie gezahlt hat. Wird das Ent­gelt unein­bring­lich, ist die Umsatz­steu­er zu berich­ti­gen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Sie min­dert dann die Umsatz­steu­er des Vor­anmel­dungs­zeit­raums, in dem die Unein­bring­lich­keit eintritt.

Unein­bring­lich bedeu­tet nicht, dass der Schuld­ner insol­vent sein muss. Es reicht, wenn die For­de­rung auf abseh­ba­re Zeit nicht durch­setz­bar ist, etwa weil der Kun­de sie sub­stan­ti­iert bestrei­tet und die Zah­lung ver­wei­gert. Eine blo­ße Zah­lungs­ver­zö­ge­rung genügt dage­gen nicht, eben­so wenig eine ver­ein­bar­te Raten­zah­lung. Spä­tes­tens wenn sich der Schuld­ner auf die Ver­jäh­rung beruft, dürf­te die For­de­rung in aller Regel unein­bring­lich sein.

Wich­tig ist der Zeit­punkt. Die Berich­ti­gung ist für den Zeit­raum vor­zu­neh­men, in dem die Unein­bring­lich­keit ein­tritt. Ein Wahl­recht besteht nicht. Wer die Berich­ti­gung Jah­re spä­ter nach­ho­len will, kann sie ver­lie­ren, wenn das maß­geb­li­che Jahr ver­fah­rens­recht­lich nicht mehr geän­dert wer­den kann. Zahlt der Kun­de spä­ter doch, ist die Umsatz­steu­er erneut abzuführen.

Bei der Ist-Ver­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten (§ 20 UStG) stellt sich das Pro­blem nicht. Die Umsatz­steu­er ent­steht dort erst mit der Zahlung.

Bilanz und Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bilan­zie­ren­de Unter­neh­men müs­sen zwei­fel­haf­te For­de­run­gen im Jah­res­ab­schluss abwer­ten. Han­dels­recht­lich gilt für For­de­run­gen das stren­ge Nie­derst­wert­prin­zip, unein­bring­li­che For­de­run­gen sind voll­stän­dig abzu­schrei­ben. Abge­schrie­ben wird der Net­to­be­trag, die Umsatz­steu­er wird über die Berich­ti­gung nach § 17 UStG kor­ri­giert. Steu­er­lich ist eine Teil­wert­ab­schrei­bung mög­lich, wenn die Wert­min­de­rung vor­aus­sicht­lich dau­er­haft ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Durch­setz­bar­keit und eine dro­hen­de Ver­jäh­rung gehö­ren des­halb in die Vor­be­rei­tung des Jahresabschlusses.

Wer sei­nen Gewinn per Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­telt, hat die aus­ge­blie­be­ne Zah­lung nie als Ein­nah­me ver­steu­ert. Der Aus­fall wirkt sich auf den Gewinn daher nicht aus. Gerichts- und Anwalts­kos­ten für die Durch­set­zung betrieb­li­cher For­de­run­gen sind in bei­den Fäl­len Betriebsausgaben.

Checkliste für die nächsten Wochen

  1. Offe­ne Pos­ten nach Ent­ste­hungs­jahr sor­tie­ren. Alle For­de­run­gen mit Fäl­lig­keit im Jahr 2023 gehö­ren auf eine eige­ne Liste.
  2. Son­der­fäl­le prü­fen. Bei Werk­lohn kommt es auf Abnah­me und Schluss­rech­nung an. Titu­lier­te For­de­run­gen sind sicher, lau­fen­de Zin­sen aus dem Titel ver­jäh­ren aber nach drei Jah­ren zum Jahresende.
  3. Zah­lungs­wil­li­ge Kun­den anspre­chen. Eine unter­schrie­be­ne Sal­den­be­stä­ti­gung oder eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung mit Aner­kennt­nis setzt die Frist neu in Gang.
  4. Mahn­be­schei­de nicht auf den letz­ten Tag schie­ben. Anträ­ge soll­ten bis Anfang Dezem­ber gestellt sein, damit Zeit für Rück­fra­gen des Gerichts bleibt. Bar­code-Anträ­ge per Post brau­chen zusätz­lich Laufzeit.
  5. Unter­la­gen bereit­le­gen. Rech­nung, Lie­fer­schein oder Abnah­me­pro­to­koll und der bis­he­ri­ge Schrift­ver­kehr sind die Grund­la­ge für jeden wei­te­ren Schritt.
  6. Steu­er­li­che Sei­te abstim­men. Für For­de­run­gen, die nicht mehr durch­setz­bar sind, soll­ten Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung und Abschrei­bung im rich­ti­gen Jahr erfolgen.

Recht und Steuern aus einer Hand

Ob eine For­de­rung noch geret­tet wer­den kann, ist eine recht­li­che Fra­ge. Was ihr Aus­fall kos­tet, ist eine steu­er­li­che. In vie­len Betrie­ben wer­den bei­de Fra­gen getrennt behan­delt, und die Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung wird erst Jah­re spä­ter oder gar nicht vorgenommen.

Ina Ree­se ist Rechts­an­wäl­tin, Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­te­rin. Im Rah­men unse­res For­de­rungs­ma­nage­ments prü­fen wir, wel­che For­de­run­gen zum Jah­res­en­de ver­jäh­ren, bean­tra­gen Mahn­be­schei­de und füh­ren das Ver­fah­ren bis zur Voll­stre­ckung wei­ter. Für For­de­run­gen, die sich nicht mehr durch­set­zen las­sen, klä­ren wir im Rah­men unse­rer Steu­er­be­ra­tung Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung und Abschrei­bung. Grund­sätz­li­che Fra­gen zu Ver­trä­gen und Zah­lungs­an­sprü­chen behan­deln wir im all­ge­mei­nen Zivil­recht.

Häufige Fragen zur Verjährung

Reicht eine Mahnung per Einschreiben, um die Verjährung zu stoppen?

Nein. Eine Mah­nung setzt den Schuld­ner in Ver­zug, hält die Ver­jäh­rung aber nicht auf. Dafür braucht es einen Mahn­be­scheid, eine Kla­ge, nach­weis­ba­re Ver­hand­lun­gen, ein Aner­kennt­nis des Schuld­ners oder eine Ver­ein­ba­rung über die Verjährung.

Kann ich den Mahnbescheid noch am 31. Dezember beantragen?

Grund­sätz­lich ja. Geht der Antrag bis 24 Uhr beim Mahn­ge­richt ein und wird der Mahn­be­scheid anschlie­ßend zügig zuge­stellt, wirkt die Hem­mung auf den Ein­gang zurück. Ein per Post ver­schick­ter Bar­code-Antrag muss bis dahin beim Amts­ge­richt Schles­wig ange­kom­men sein. Ist der Antrag feh­ler­haft oder die For­de­rung nicht klar bezeich­net, bleibt kei­ne Zeit mehr für eine Kor­rek­tur. Wir emp­feh­len, Anträ­ge bis Anfang Dezem­ber zu stellen.

Was kostet ein Mahnbescheid?

Die Gerichts­ge­bühr rich­tet sich nach der Höhe der For­de­rung. Sie beträgt eine hal­be Gebühr nach dem Gerichts­kos­ten­ge­setz, min­des­tens 38 Euro. Die Kos­ten des Mahn­ver­fah­rens wer­den in den Mahn­be­scheid auf­ge­nom­men und sind vom Schuld­ner zu tra­gen, wenn die For­de­rung berech­tigt ist.

Muss ich Umsatzsteuer für eine Rechnung zahlen, die nie beglichen wurde?

Bei der Soll-Ver­steue­rung ist die Umsatz­steu­er mit der Leis­tung ent­stan­den und zunächst abzu­füh­ren. Wird die For­de­rung unein­bring­lich, kann und muss die Umsatz­steu­er berich­tigt wer­den. Bei der Ist-Ver­steue­rung ent­steht sie erst mit der Zahlung.

Zusammengefasst

  • For­de­run­gen, die 2023 ent­stan­den sind, ver­jäh­ren in der Regel mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2026.
  • Eine Mah­nung begrün­det Ver­zug und Ver­zugs­zin­sen, hält die Ver­jäh­rung aber nicht auf.
  • Mahn­be­scheid und Kla­ge hem­men die Ver­jäh­rung, ein Aner­kennt­nis oder eine Abschlags­zah­lung lässt sie neu beginnen.
  • Der Mahn­an­trag muss die For­de­rung genau bezeich­nen und soll­te nicht erst am letz­ten Tag eingehen.
  • Unein­bring­li­che For­de­run­gen füh­ren zu einer Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung, die im rich­ti­gen Jahr vor­zu­neh­men ist.
  • Im Jah­res­ab­schluss sind zwei­fel­haf­te For­de­run­gen abzuwerten.

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Quellen

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