Bufete de Ase­so­ría Fis­cal y Jurí­di­ca Ina Ree­se – Flens­burg | Harrislee

Sucesión empresarial en Flensburg

Sucesión empresarial en Flensburg

Unter­neh­mens­nach­fol­ge in Flens­burg: Erbrecht und Steu­ern rich­tig planen

In vie­len Fami­li­en­un­ter­neh­men zwi­schen Flens­burg und Husum steht in den nächs­ten Jah­ren ein Gene­ra­ti­ons­wech­sel an. Die Fra­ge, wer den Betrieb über­nimmt, ist oft schnell beant­wor­tet. Schwie­ri­ger ist die Umset­zung: Pflicht­teils­an­sprü­che, eine unei­ni­ge Erben­ge­mein­schaft oder eine nicht ein­ge­plan­te Steu­er­last kön­nen auch einen wirt­schaft­lich gesun­den Betrieb erheb­lich belasten.

Unter­neh­mens­nach­fol­ge berührt drei Rechts­ge­bie­te gleich­zei­tig: Erbrecht, Gesell­schafts­recht und Steu­er­recht. Eine Rege­lung, die in einem die­ser Berei­che sau­ber ist, kann im ande­ren teu­er wer­den. Wir zei­gen, an wel­chen Stel­len das typi­scher­wei­se pas­siert und was sich recht­zei­tig regeln lässt.

Ohne Regelung entscheidet das Gesetz

Hin­ter­lässt eine Unter­neh­me­rin oder ein Unter­neh­mer kein Tes­ta­ment, gilt die gesetz­li­che Erb­fol­ge. Ehe­part­ner und Kin­der erben dann gemein­sam als Erben­ge­mein­schaft. Das Ein­zel­un­ter­neh­men oder die GmbH-Antei­le gehö­ren anschlie­ßend allen Mit­er­ben zusammen.

Für den Betrieb hat das spür­ba­re Fol­gen. Die Erben­ge­mein­schaft ver­wal­tet den Nach­lass gemein­schaft­lich (§ 2038 BGB). Für die lau­fen­de Ver­wal­tung genügt ein Mehr­heits­be­schluss, weit­rei­chen­de Maß­nah­men brau­chen die Zustim­mung aller Mit­er­ben. Rech­te aus einem GmbH-Anteil kön­nen die Erben gegen­über der Gesell­schaft nur gemein­sam aus­üben (§ 18 GmbHG). Ent­schei­dun­gen über Inves­ti­tio­nen, Kre­di­te oder Per­so­nal hän­gen damit von der Einig­keit der Erben ab. Dazu kommt: Jeder Mit­er­be kann grund­sätz­lich jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen (§ 2042 BGB). Will ein Erbe aus­ge­zahlt wer­den und fehlt das Geld, bleibt im ungüns­ti­gen Fall nur der Verkauf.

Ein typi­sches Bild: Die Toch­ter arbei­tet seit Jah­ren im Betrieb mit, der Sohn lebt in Mün­chen und hat kein Inter­es­se am Unter­neh­men, die Wit­we braucht Ein­künf­te für ihre Ver­sor­gung. Drei ver­ständ­li­che Inter­es­sen, die ohne vor­he­ri­ge Rege­lung kaum unter einen Hut zu brin­gen sind.

Testament und Gesellschaftsvertrag müssen zusammenpassen

Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ent­schei­det nicht allein das Tes­ta­ment, wer nach­folgt. Maß­geb­lich ist zuerst der Gesell­schafts­ver­trag. Was dort nicht vor­ge­se­hen ist, kann ein Tes­ta­ment nicht erzwingen.

Seit dem Inkraft­tre­ten des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes (MoPeG) am 1. Janu­ar 2024 gilt: Stirbt ein Gesell­schaf­ter einer GbR oder OHG, schei­det er aus der Gesell­schaft aus, und die übri­gen Gesell­schaf­ter machen wei­ter (§ 723 BGB, § 130 HGB). Die Erben erhal­ten ledig­lich einen Abfin­dungs­an­spruch. Beim Kom­man­di­tis­ten ist es umge­kehrt: Die KG wird mit sei­nen Erben fort­ge­setzt (§ 177 HGB). Bei­des gilt nur, soweit der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt.

Die gängigen Klauseln im Überblick

  • Fort­set­zungs­klau­sel: Die Gesell­schaft läuft ohne die Erben wei­ter, die­se wer­den abgefunden.
  • Ein­fa­che Nach­fol­ge­klau­sel: Alle Erben rücken in die Gesell­schaf­ter­stel­lung ein.
  • Qua­li­fi­zier­te Nach­fol­ge­klau­sel: Nur bestimm­te Erben wer­den Gesell­schaf­ter, etwa das Kind, das bereits im Betrieb arbeitet.
  • Ein­tritts­klau­sel: Eine bestimm­te Per­son erhält das Recht, in die Gesell­schaft ein­zu­tre­ten, muss es aber nicht.

Wo es in der Praxis hakt

Häu­fig wur­den Tes­ta­ment und Gesell­schafts­ver­trag zu unter­schied­li­chen Zei­ten und von unter­schied­li­chen Bera­tern auf­ge­setzt. Das Tes­ta­ment bestimmt den Sohn zum Nach­fol­ger, der Gesell­schafts­ver­trag sieht aber eine Fort­set­zungs­klau­sel vor. Dann geht der Gesell­schafts­an­teil nicht auf den Sohn über, son­dern es bleibt bei einem Abfin­dungs­an­spruch der Erben, der sich oft nach einer ver­trag­lich gekürz­ten Abfin­dungs­for­mel richtet.

Bei der GmbH sind Geschäfts­an­tei­le zwar frei ver­erb­lich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Sat­zung kann aber vor­se­hen, dass Antei­le von Erben ein­ge­zo­gen wer­den oder an bestimm­te Per­so­nen abzu­tre­ten sind. Des­halb gehö­ren Tes­ta­ment und Gesell­schafts­ver­trag neben­ein­an­der auf den Tisch, und zwar nicht ein­ma­lig, son­dern immer dann, wenn sich im Gesell­schaf­ter­kreis oder in der Fami­lie etwas ändert.

Übergabe zu Lebzeiten: die vorweggenommene Erbfolge

Vie­le Unter­neh­mer geben ihren Betrieb nicht erst mit dem Erb­fall wei­ter, son­dern schon zu Leb­zei­ten. Das hat hand­fes­te Vor­tei­le. Die Nach­fol­ge­rin kann ein­ge­ar­bei­tet wer­den, der Über­ge­ber beglei­tet den Wech­sel, und die steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge las­sen sich mehr­fach nut­zen. Ein Kind kann von jedem Eltern­teil alle zehn Jah­re 400.000 Euro steu­er­frei erhal­ten (§§ 14, 16 ErbStG).

Nießbrauch und Versorgungsleistungen

Wer über­gibt, möch­te oft wei­ter­hin abge­si­chert sein. Dafür gibt es zwei ver­brei­te­te Wege. Beim Vor­be­halts­nieß­brauch behält der Über­ge­ber die Erträ­ge des über­tra­ge­nen Ver­mö­gens. Der Nieß­brauch min­dert grund­sätz­lich den schen­kung­steu­er­li­chen Wert der Zuwen­dung, bei ver­schon­tem Betriebs­ver­mö­gen aller­dings nur eingeschränkt.

Beim Betriebs­ver­mö­gen ist der Nieß­brauch steu­er­lich hei­kel. Bei einem Ein­zel­un­ter­neh­men schließt der Bun­des­fi­nanz­hof eine Über­tra­gung zu Buch­wer­ten aus, wenn sich der Über­ge­ber den Nieß­brauch vor­be­hält und den Betrieb wei­ter­führt (BFH, Urteil vom 29.01.2025, X R 35/19). Die Finanz­ver­wal­tung folgt dem. Bei Antei­len an Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bleibt die Gestal­tung mög­lich, sofern der Über­neh­mer trotz Nieß­brauch steu­er­lich Mit­un­ter­neh­mer wird. Davon hängt auch die Ver­scho­nung bei der Schen­kung­steu­er ab.

Bei Ver­sor­gungs­leis­tun­gen zahlt der Über­neh­mer dem Über­ge­ber lebens­lang regel­mä­ßi­ge Beträ­ge. Der Über­neh­mer kann die­se Zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben abzie­hen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG), der Über­ge­ber ver­steu­ert sie im Gegen­zug als sons­ti­ge Ein­künf­te. Begüns­tigt sind nur bestimm­te Über­tra­gun­gen: ein Betrieb oder Teil­be­trieb, ein Mit­un­ter­neh­mer­an­teil oder ein GmbH-Anteil von min­des­tens 50 Pro­zent, wenn der Über­ge­ber Geschäfts­füh­rer war und der Über­neh­mer die­se Tätig­keit übernimmt.

Rückforderungsrechte vereinbaren

Ein Über­ga­be­ver­trag soll­te fest­le­gen, wann der Über­ge­ber den Betrieb zurück­ver­lan­gen kann: etwa wenn der Über­neh­mer vor ihm stirbt, in Insol­venz gerät oder den Betrieb ohne Zustim­mung ver­kauft. Wird eine Schen­kung auf­grund eines sol­chen ver­trag­li­chen Rück­for­de­rungs­rechts zurück­ge­ge­ben, ent­fällt die Schen­kung­steu­er rück­wir­kend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Rück­for­de­rungs­grün­de soll­ten kon­kret benannt sein. Ein frei­es Wider­rufs­recht, das der Über­ge­ber jeder­zeit aus­üben kann, kann dazu füh­ren, dass der Über­neh­mer steu­er­lich nicht als Mit­un­ter­neh­mer gilt.

Ertrag­steu­er­lich ist die unent­gelt­li­che Über­tra­gung eines Betriebs oder Mit­un­ter­neh­mer­an­teils zu Buch­wer­ten mög­lich (§ 6 Abs. 3 EStG). Stil­le Reser­ven wer­den dann nicht auf­ge­deckt. Das gilt aber nur, wenn die Struk­tur stimmt. Mehr dazu im Abschnitt „Struk­tur und Rechts­form vor der Über­ga­be prüfen“.

Pflichtteilsansprüche als Liquiditätsrisiko

Kin­der, die durch Tes­ta­ment von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen wer­den, gehen nicht leer aus. Sie haben Anspruch auf den Pflicht­teil, also die Hälf­te ihres gesetz­li­chen Erb­teils (§ 2303 BGB). Der Pflicht­teil ist ein rei­ner Geld­an­spruch und mit dem Erb­fall fäl­lig. Eine Stun­dung kann der Erbe nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen ver­lan­gen (§ 2331a BGB).

Ein Rechen­bei­spiel: Ein ver­wit­we­ter Unter­neh­mer hin­ter­lässt zwei Kin­der. Sein Nach­lass besteht aus dem Unter­neh­men mit einem Wert von zwei Mil­lio­nen Euro. Die Toch­ter wird Allein­er­bin. Der Sohn hät­te gesetz­lich die Hälf­te geerbt, sein Pflicht­teil beträgt also ein Vier­tel des Nach­las­ses: 500.000 Euro, in bar. Die­se Sum­me muss die Toch­ter auf­brin­gen, oft aus einem Betrieb, des­sen Ver­mö­gen in Maschi­nen, Gebäu­den und For­de­run­gen steckt. Hin­zu kommt häu­fig Streit über den Unter­neh­mens­wert, an dem sich der Pflicht­teil bemisst.

Auch Schen­kun­gen zu Leb­zei­ten schüt­zen nicht voll­stän­dig. Schen­kun­gen aus den letz­ten zehn Jah­ren vor dem Erb­fall wer­den über den Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch berück­sich­tigt, wobei sich der ange­rech­ne­te Wert jedes Jahr um ein Zehn­tel ver­rin­gert (§ 2325 BGB). Behält sich der Schen­ker einen umfas­sen­den Nieß­brauch vor, beginnt die­se Frist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs in der Regel gar nicht erst zu laufen.

Was sich vorab regeln lässt

  • Pflicht­teils­ver­zicht gegen Abfin­dung: Das wei­chen­de Kind ver­zich­tet nota­ri­ell beur­kun­det auf sei­nen Pflicht­teil (§ 2346 Abs. 2 BGB) und erhält dafür einen Aus­gleich. Der Ver­zicht lässt sich auf das Unter­neh­men beschränken.
  • Aus­gleich aus ande­rem Ver­mö­gen: Immo­bi­li­en, Wert­pa­pie­re oder eine Lebens­ver­si­che­rung kön­nen den Aus­gleich über­neh­men, damit der Betrieb nicht belas­tet wird.

Steu­er­lich kommt es dar­auf an, wer die Abfin­dung zahlt. Zahlt der Unter­neh­mer selbst, gilt sie als Schen­kung an das ver­zich­ten­de Kind (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) und wird mit des­sen Frei­be­trag von 400.000 Euro ver­rech­net. Die­se Zuwen­dung zählt bei der Zehn­jah­res­be­trach­tung mit. Zahlt dage­gen die Schwes­ter als Nach­fol­ge­rin, behan­delt der Bun­des­fi­nanz­hof das als Schen­kung zwi­schen Geschwis­tern: Es gilt die Steu­er­klas­se II mit einem Frei­be­trag von nur 20.000 Euro (BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 25/15). Die Fra­ge, wer zahlt, soll­te daher vor der Unter­schrift geklärt sein.

Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen

Betriebs­ver­mö­gen wird bei der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen weit­ge­hend ver­schont (§§ 13a, 13b ErbStG). Begüns­tigt sind Ein­zel­un­ter­neh­men, Antei­le an gewerb­lich täti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Bei einer GmbH gilt das nur, wenn der Über­tra­gen­de zu mehr als 25 Pro­zent betei­ligt ist oder sich mit ande­ren Gesell­schaf­tern in einer Pool­ver­ein­ba­rung gebun­den hat. Der Gesetz­ge­ber unter­schei­det zwei Modelle:

  • Regel­ver­scho­nung: 85 Pro­zent des begüns­tig­ten Ver­mö­gens blei­ben steu­er­frei. Der Betrieb muss fünf Jah­re gehal­ten wer­den, und die Lohn­sum­me muss in die­sem Zeit­raum ins­ge­samt min­des­tens 400 Pro­zent der Aus­gangs­lohn­sum­me erreichen.
  • Opti­ons­ver­scho­nung: 100 Pro­zent blei­ben steu­er­frei. Die Hal­te­frist beträgt sie­ben Jah­re, die Min­dest­lohn­sum­me 700 Pro­zent. Vor­aus­set­zung ist zusätz­lich, dass das Ver­wal­tungs­ver­mö­gen höchs­tens 20 Pro­zent ausmacht.

Für klei­ne­re Betrie­be gel­ten abge­stuf­te Anfor­de­run­gen: Bei bis zu fünf Beschäf­tig­ten ent­fällt die Lohn­sum­men­prü­fung. Bei sechs bis zehn Beschäf­tig­ten genü­gen 250 Pro­zent (Opti­ons­ver­scho­nung: 500 Pro­zent), bei elf bis 15 Beschäf­tig­ten 300 Pro­zent (Opti­ons­ver­scho­nung: 565 Prozent).

Ver­wal­tungs­ver­mö­gen wie fremd­ver­mie­te­te Immo­bi­li­en, Wert­pa­pie­re oder über­schüs­si­ge liqui­de Mit­tel ist grund­sätz­lich nicht begüns­tigt. Liegt sein Anteil bei 90 Pro­zent oder mehr, ent­fällt die Ver­scho­nung voll­stän­dig. Bei sehr gro­ßen Erwer­ben über 26 Mil­lio­nen Euro begüns­tig­tes Ver­mö­gen gel­ten zusätz­li­che Regeln: Der Ver­scho­nungs­ab­schlag schmilzt ab, oder der Erwer­ber bean­tragt einen Erlass und muss dafür nach­wei­sen, dass er die Steu­er nicht aus der Hälf­te sei­nes übri­gen ver­füg­ba­ren Ver­mö­gens zah­len kann.

Der Gesellschaftsvertrag als Steuerfaktor

Fami­li­en­un­ter­neh­men in der Rechts­form einer Per­so­nen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft kön­nen vor der eigent­li­chen Ver­scho­nung einen Abschlag von bis zu 30 Pro­zent erhal­ten (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Vor­aus­set­zung ist, dass der Gesell­schafts­ver­trag drei Din­ge regelt: Ent­nah­men und Aus­schüt­tun­gen sind auf höchs­tens 37,5 Pro­zent des um die Steu­ern gekürz­ten Gewinns begrenzt, Antei­le dür­fen nur an Mit­ge­sell­schaf­ter, Ange­hö­ri­ge oder eine Fami­li­en­stif­tung über­tra­gen wer­den, und die Abfin­dung beim Aus­schei­den liegt unter dem Ver­kehrs­wert. Die­se Rege­lun­gen müs­sen bereits zwei Jah­re vor dem Erb­fall oder der Schen­kung bestehen und 20 Jah­re danach ein­ge­hal­ten wer­den. Hier zeigt sich beson­ders deut­lich, wie eng Gesell­schafts­recht und Erb­schaft­steu­er ver­bun­den sind.

Was die Verschonung nachträglich kippt

Die Steu­er­be­frei­ung ist an Bedin­gun­gen geknüpft, die nach der Über­ga­be ein­zu­hal­ten sind. Sie ent­fällt ganz oder antei­lig, wenn inner­halb der Haltefrist:

  • der Betrieb ver­kauft oder auf­ge­ge­ben wird,
  • wesent­li­che Betriebs­grund­la­gen ver­äu­ßert werden,
  • die Min­dest­lohn­sum­me nicht erreicht wird, etwa durch Per­so­nal­ab­bau nach der Übernahme,
  • die Ent­nah­men die Ein­la­gen und Gewin­ne um mehr als 150.000 Euro übersteigen.

Aktuell: Das Bundesverfassungsgericht prüft die Erbschaftsteuer

Mit­te Okto­ber 2026 ver­han­delt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in zwei Ver­fah­ren über die Erb­schaft­steu­er. Im ers­ten geht es um die Bewer­tung von Grund­be­sitz, die per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge und die Steu­er­sät­ze (Az. 1 BvF 1/23), im zwei­ten um die Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen gegen­über Pri­vat­ver­mö­gen (Az. 1 BvR 804/22). Ein Urteil wird erst eini­ge Wochen oder Mona­te nach der münd­li­chen Ver­hand­lung erwartet.

Bei frü­he­ren Ent­schei­dun­gen hat das Gericht dem Gesetz­ge­ber eine Frist zur Neu­re­ge­lung gesetzt, das bis­he­ri­ge Recht galt bis dahin wei­ter. In der Fach­dis­kus­si­on wird eher mit stren­ge­ren Regeln für Betriebs­ver­mö­gen gerech­net. Unse­re Ein­schät­zung: Eine ohne­hin geplan­te Über­tra­gung muss man jetzt weder über­stürzt vor­zie­hen noch auf Eis legen. Sinn­voll ist es aber, Über­ga­be­ver­trä­ge so zu gestal­ten, dass sie auf geän­der­te Rah­men­be­din­gun­gen reagie­ren kön­nen, etwa über Rück­for­de­rungs- oder Anpassungsklauseln.

Struktur und Rechtsform vor der Übergabe prüfen

Neben der Erb­schaft­steu­er gibt es bei der Nach­fol­ge ertrag­steu­er­li­che Risi­ken, die oft erst nach dem Erb­fall auf­fal­len. Zwei Kon­stel­la­tio­nen sind in mit­tel­stän­di­schen Betrie­ben beson­ders verbreitet.

Sonderbetriebsvermögen

Das Betriebs­grund­stück gehört dem Gesell­schaf­ter per­sön­lich und ist an sei­ne KG ver­mie­tet. Steu­er­lich ist es damit Son­der­be­triebs­ver­mö­gen. Sieht der Gesell­schafts­ver­trag eine qua­li­fi­zier­te Nach­fol­ge­klau­sel vor, geht der Gesell­schafts­an­teil nur auf den Nach­fol­ger über, das Grund­stück aber auf alle Erben. Der Teil des Grund­stücks, der auf die ande­ren Erben ent­fällt, gilt als ent­nom­men. Die stil­len Reser­ven in die­sem Teil wer­den ein­kom­men­steu­er­pflich­tig, ohne dass dafür Geld fließt.

Betriebsaufspaltung

Ähn­lich bei der Betriebs­auf­spal­tung: Die Hal­le gehört dem Unter­neh­mer pri­vat und ist an sei­ne GmbH ver­mie­tet, die den Betrieb führt. Erhält bei der Nach­fol­ge ein Kind die GmbH und ein ande­res die Hal­le, ob per Schen­kung oder Tes­ta­ment, endet die steu­er­li­che Ver­flech­tung. Das wird als Betriebs­auf­ga­be behan­delt, und die stil­len Reser­ven in der Immo­bi­lie und in den GmbH-Antei­len wer­den versteuert.

Umstrukturierung rechtzeitig angehen

Bei­de Pro­ble­me las­sen sich lösen, wenn man sie vor­her erkennt. Bei der KG kann das Grund­stück häu­fig zu Buch­wer­ten in das Gesell­schafts­ver­mö­gen über­tra­gen wer­den. Bei der Betriebs­auf­spal­tung wird die Immo­bi­lie oft in eine gewerb­lich gepräg­te GmbH & Co. KG ein­ge­bracht, damit sie auch ohne Ver­flech­tung Betriebs­ver­mö­gen bleibt. Dane­ben kann es sinn­voll sein, Ver­wal­tungs­ver­mö­gen abzu­spal­ten, damit der Betrieb die Ver­scho­nungs­gren­zen ein­hält. Sperr­fris­ten und Grund­er­werb­steu­er sind dabei jeweils mit­zu­prü­fen. Sol­che Schrit­te gehö­ren vor die Über­ga­be, weil Umstruk­tu­rie­run­gen danach die Behal­tens­fris­ten berüh­ren kön­nen. Mehr dazu auf unse­rer Sei­te zum Der­echo de con­ver­sión.

Asuntos jurídicos y fiscales, todo en un solo lugar

Unter­neh­mens­nach­fol­ge ist kein ein­zel­ner Ver­trag, son­dern ein Paket aus Tes­ta­ment, Gesell­schafts­ver­trag, Über­ga­be­ver­trag und steu­er­li­cher Gestal­tung. Die ein­zel­nen Tei­le grei­fen inein­an­der. Des­halb arbei­ten wir sie gemein­sam aus.

Ina Ree­se ist Rechts­an­wäl­tin, Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­te­rin. Wir prü­fen den Cont­ra­to de socie­dad, berech­nen die steu­er­li­chen Fol­gen ver­schie­de­ner Vari­an­ten und stim­men die Ver­trä­ge auf­ein­an­der ab. Wo eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung nötig ist, etwa beim Pflicht­teils­ver­zicht oder bei der Über­tra­gung von GmbH-Antei­len, berei­ten wir die Inhal­te vor und arbei­ten mit dem Nota­ri­at zusam­men. Die lau­fen­de steu­er­li­che Beglei­tung nach der Über­ga­be, ein­schließ­lich der Über­wa­chung von Lohn­sum­me und Behal­tens­fris­ten, über­neh­men wir im Rah­men unse­rer Ase­so­r­ami­en­to fis­cal.

Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge

Wann sollte man mit der Nachfolgeplanung beginnen?

Mög­lichst meh­re­re Jah­re vor der geplan­ten Über­ga­be. Vie­le Instru­men­te wir­ken über Zeit­räu­me: Frei­be­trä­ge erneu­ern sich alle zehn Jah­re, die Pflicht­teils­er­gän­zung schmilzt über zehn Jah­re ab, und Sat­zungs­klau­seln für den Fami­li­en­un­ter­neh­men-Abschlag müs­sen zwei Jah­re vor­her bestehen.

Reicht ein Testament für die Unternehmensnachfolge aus?

Bei Ein­zel­un­ter­neh­men kann es ein wesent­li­cher Bau­stein sein. Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ent­schei­det dage­gen zuerst der Gesell­schafts­ver­trag, wer Gesell­schaf­ter wird. Bei der GmbH kann die Sat­zung Ein­zie­hungs- oder Abtre­tungs­re­geln ent­hal­ten. Ohne Abstim­mung mit die­sen Ver­trä­gen läuft ein Tes­ta­ment leicht ins Leere.

Fällt bei einer Übergabe zu Lebzeiten Steuer an?

Die Über­tra­gung unter­liegt der Schen­kung­steu­er. Dafür gel­ten die­sel­ben per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge und Ver­scho­nungs­re­geln wie bei der Erb­schaft­steu­er. Bei begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen und rich­ti­ger Gestal­tung kann die Steu­er daher ganz oder weit­ge­hend ent­fal­len. Ertrag­steu­er­lich ist eine Über­tra­gung zu Buch­wer­ten mög­lich, wenn die Struk­tur stimmt. Ein Vor­be­halts­nieß­brauch am Ein­zel­un­ter­neh­men schließt das aller­dings aus.

Sollte man wegen des Verfahrens in Karlsruhe jetzt schnell übertragen?

Ein über­stürz­tes Vor­zie­hen emp­feh­len wir nicht. Eine ohne­hin geplan­te Über­tra­gung kann aber sinn­voll umge­setzt wer­den, solan­ge das gel­ten­de Recht anwend­bar ist. Rück­for­de­rungs- und Anpas­sungs­klau­seln geben dabei zusätz­li­che Sicherheit.

En resumen

  • Ohne Rege­lung erbt eine Erben­ge­mein­schaft, die den Betrieb oft lähmt.
  • Tes­ta­ment und Gesell­schafts­ver­trag müs­sen auf­ein­an­der abge­stimmt sein, sonst setzt sich der Gesell­schafts­ver­trag durch.
  • Die Über­ga­be zu Leb­zei­ten ermög­licht eine Ein­ar­bei­tung und mehr­fach nutz­ba­re Freibeträge.
  • Pflicht­teils­an­sprü­che wei­chen­der Erben las­sen sich durch Ver­zicht und Aus­gleich vor­ab regeln.
  • Die Ver­scho­nung von Betriebs­ver­mö­gen hängt an Hal­te­fris­ten, Lohn­sum­men und dem Anteil des Verwaltungsvermögens.
  • Son­der­be­triebs­ver­mö­gen und Betriebs­auf­spal­tung kön­nen ohne Pla­nung hohe Ertrag­steu­ern auslösen.

Sie pla­nen die Über­ga­be Ihres Unter­neh­mens? In einem etwa 15-minü­ti­gen Erst­ge­spräch klä­ren wir, wo Sie ste­hen und wel­che Fra­gen zuerst geklärt wer­den soll­ten. Pón­ga­se en cont­ac­to con noso­tros ahora

Fuentes

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