Unternehmensnachfolge in Flensburg: Erbrecht und Steuern richtig planen
In vielen Familienunternehmen zwischen Flensburg und Husum steht in den nächsten Jahren ein Generationswechsel an. Die Frage, wer den Betrieb übernimmt, ist oft schnell beantwortet. Schwieriger ist die Umsetzung: Pflichtteilsansprüche, eine uneinige Erbengemeinschaft oder eine nicht eingeplante Steuerlast können auch einen wirtschaftlich gesunden Betrieb erheblich belasten.
Unternehmensnachfolge berührt drei Rechtsgebiete gleichzeitig: Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Eine Regelung, die in einem dieser Bereiche sauber ist, kann im anderen teuer werden. Wir zeigen, an welchen Stellen das typischerweise passiert und was sich rechtzeitig regeln lässt.
Ohne Regelung entscheidet das Gesetz
Hinterlässt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ehepartner und Kinder erben dann gemeinsam als Erbengemeinschaft. Das Einzelunternehmen oder die GmbH-Anteile gehören anschließend allen Miterben zusammen.
Für den Betrieb hat das spürbare Folgen. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Für die laufende Verwaltung genügt ein Mehrheitsbeschluss, weitreichende Maßnahmen brauchen die Zustimmung aller Miterben. Rechte aus einem GmbH-Anteil können die Erben gegenüber der Gesellschaft nur gemeinsam ausüben (§ 18 GmbHG). Entscheidungen über Investitionen, Kredite oder Personal hängen damit von der Einigkeit der Erben ab. Dazu kommt: Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Will ein Erbe ausgezahlt werden und fehlt das Geld, bleibt im ungünstigen Fall nur der Verkauf.
Ein typisches Bild: Die Tochter arbeitet seit Jahren im Betrieb mit, der Sohn lebt in München und hat kein Interesse am Unternehmen, die Witwe braucht Einkünfte für ihre Versorgung. Drei verständliche Interessen, die ohne vorherige Regelung kaum unter einen Hut zu bringen sind.
Testament und Gesellschaftsvertrag müssen zusammenpassen
Bei Personengesellschaften entscheidet nicht allein das Testament, wer nachfolgt. Maßgeblich ist zuerst der Gesellschaftsvertrag. Was dort nicht vorgesehen ist, kann ein Testament nicht erzwingen.
Seit dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am 1. Januar 2024 gilt: Stirbt ein Gesellschafter einer GbR oder OHG, scheidet er aus der Gesellschaft aus, und die übrigen Gesellschafter machen weiter (§ 723 BGB, § 130 HGB). Die Erben erhalten lediglich einen Abfindungsanspruch. Beim Kommanditisten ist es umgekehrt: Die KG wird mit seinen Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Beides gilt nur, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Die gängigen Klauseln im Überblick
- Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaft läuft ohne die Erben weiter, diese werden abgefunden.
- Einfache Nachfolgeklausel: Alle Erben rücken in die Gesellschafterstellung ein.
- Qualifizierte Nachfolgeklausel: Nur bestimmte Erben werden Gesellschafter, etwa das Kind, das bereits im Betrieb arbeitet.
- Eintrittsklausel: Eine bestimmte Person erhält das Recht, in die Gesellschaft einzutreten, muss es aber nicht.
Wo es in der Praxis hakt
Häufig wurden Testament und Gesellschaftsvertrag zu unterschiedlichen Zeiten und von unterschiedlichen Beratern aufgesetzt. Das Testament bestimmt den Sohn zum Nachfolger, der Gesellschaftsvertrag sieht aber eine Fortsetzungsklausel vor. Dann geht der Gesellschaftsanteil nicht auf den Sohn über, sondern es bleibt bei einem Abfindungsanspruch der Erben, der sich oft nach einer vertraglich gekürzten Abfindungsformel richtet.
Bei der GmbH sind Geschäftsanteile zwar frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung kann aber vorsehen, dass Anteile von Erben eingezogen werden oder an bestimmte Personen abzutreten sind. Deshalb gehören Testament und Gesellschaftsvertrag nebeneinander auf den Tisch, und zwar nicht einmalig, sondern immer dann, wenn sich im Gesellschafterkreis oder in der Familie etwas ändert.
Übergabe zu Lebzeiten: die vorweggenommene Erbfolge
Viele Unternehmer geben ihren Betrieb nicht erst mit dem Erbfall weiter, sondern schon zu Lebzeiten. Das hat handfeste Vorteile. Die Nachfolgerin kann eingearbeitet werden, der Übergeber begleitet den Wechsel, und die steuerlichen Freibeträge lassen sich mehrfach nutzen. Ein Kind kann von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten (§§ 14, 16 ErbStG).
Nießbrauch und Versorgungsleistungen
Wer übergibt, möchte oft weiterhin abgesichert sein. Dafür gibt es zwei verbreitete Wege. Beim Vorbehaltsnießbrauch behält der Übergeber die Erträge des übertragenen Vermögens. Der Nießbrauch mindert grundsätzlich den schenkungsteuerlichen Wert der Zuwendung, bei verschontem Betriebsvermögen allerdings nur eingeschränkt.
Beim Betriebsvermögen ist der Nießbrauch steuerlich heikel. Bei einem Einzelunternehmen schließt der Bundesfinanzhof eine Übertragung zu Buchwerten aus, wenn sich der Übergeber den Nießbrauch vorbehält und den Betrieb weiterführt (BFH, Urteil vom 29.01.2025, X R 35/19). Die Finanzverwaltung folgt dem. Bei Anteilen an Personengesellschaften bleibt die Gestaltung möglich, sofern der Übernehmer trotz Nießbrauch steuerlich Mitunternehmer wird. Davon hängt auch die Verschonung bei der Schenkungsteuer ab.
Bei Versorgungsleistungen zahlt der Übernehmer dem Übergeber lebenslang regelmäßige Beträge. Der Übernehmer kann diese Zahlungen als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG), der Übergeber versteuert sie im Gegenzug als sonstige Einkünfte. Begünstigt sind nur bestimmte Übertragungen: ein Betrieb oder Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder ein GmbH-Anteil von mindestens 50 Prozent, wenn der Übergeber Geschäftsführer war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt.
Rückforderungsrechte vereinbaren
Ein Übergabevertrag sollte festlegen, wann der Übergeber den Betrieb zurückverlangen kann: etwa wenn der Übernehmer vor ihm stirbt, in Insolvenz gerät oder den Betrieb ohne Zustimmung verkauft. Wird eine Schenkung aufgrund eines solchen vertraglichen Rückforderungsrechts zurückgegeben, entfällt die Schenkungsteuer rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Rückforderungsgründe sollten konkret benannt sein. Ein freies Widerrufsrecht, das der Übergeber jederzeit ausüben kann, kann dazu führen, dass der Übernehmer steuerlich nicht als Mitunternehmer gilt.
Ertragsteuerlich ist die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten möglich (§ 6 Abs. 3 EStG). Stille Reserven werden dann nicht aufgedeckt. Das gilt aber nur, wenn die Struktur stimmt. Mehr dazu im Abschnitt „Struktur und Rechtsform vor der Übergabe prüfen“.
Pflichtteilsansprüche als Liquiditätsrisiko
Kinder, die durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden, gehen nicht leer aus. Sie haben Anspruch auf den Pflichtteil, also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und mit dem Erbfall fällig. Eine Stundung kann der Erbe nur unter engen Voraussetzungen verlangen (§ 2331a BGB).
Ein Rechenbeispiel: Ein verwitweter Unternehmer hinterlässt zwei Kinder. Sein Nachlass besteht aus dem Unternehmen mit einem Wert von zwei Millionen Euro. Die Tochter wird Alleinerbin. Der Sohn hätte gesetzlich die Hälfte geerbt, sein Pflichtteil beträgt also ein Viertel des Nachlasses: 500.000 Euro, in bar. Diese Summe muss die Tochter aufbringen, oft aus einem Betrieb, dessen Vermögen in Maschinen, Gebäuden und Forderungen steckt. Hinzu kommt häufig Streit über den Unternehmenswert, an dem sich der Pflichtteil bemisst.
Auch Schenkungen zu Lebzeiten schützen nicht vollständig. Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt, wobei sich der angerechnete Wert jedes Jahr um ein Zehntel verringert (§ 2325 BGB). Behält sich der Schenker einen umfassenden Nießbrauch vor, beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel gar nicht erst zu laufen.
Was sich vorab regeln lässt
- Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung: Das weichende Kind verzichtet notariell beurkundet auf seinen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 2 BGB) und erhält dafür einen Ausgleich. Der Verzicht lässt sich auf das Unternehmen beschränken.
- Ausgleich aus anderem Vermögen: Immobilien, Wertpapiere oder eine Lebensversicherung können den Ausgleich übernehmen, damit der Betrieb nicht belastet wird.
Steuerlich kommt es darauf an, wer die Abfindung zahlt. Zahlt der Unternehmer selbst, gilt sie als Schenkung an das verzichtende Kind (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) und wird mit dessen Freibetrag von 400.000 Euro verrechnet. Diese Zuwendung zählt bei der Zehnjahresbetrachtung mit. Zahlt dagegen die Schwester als Nachfolgerin, behandelt der Bundesfinanzhof das als Schenkung zwischen Geschwistern: Es gilt die Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro (BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 25/15). Die Frage, wer zahlt, sollte daher vor der Unterschrift geklärt sein.
Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen
Betriebsvermögen wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend verschont (§§ 13a, 13b ErbStG). Begünstigt sind Einzelunternehmen, Anteile an gewerblich tätigen Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften. Bei einer GmbH gilt das nur, wenn der Übertragende zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist oder sich mit anderen Gesellschaftern in einer Poolvereinbarung gebunden hat. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Modelle:
- Regelverschonung: 85 Prozent des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei. Der Betrieb muss fünf Jahre gehalten werden, und die Lohnsumme muss in diesem Zeitraum insgesamt mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen.
- Optionsverschonung: 100 Prozent bleiben steuerfrei. Die Haltefrist beträgt sieben Jahre, die Mindestlohnsumme 700 Prozent. Voraussetzung ist zusätzlich, dass das Verwaltungsvermögen höchstens 20 Prozent ausmacht.
Für kleinere Betriebe gelten abgestufte Anforderungen: Bei bis zu fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung. Bei sechs bis zehn Beschäftigten genügen 250 Prozent (Optionsverschonung: 500 Prozent), bei elf bis 15 Beschäftigten 300 Prozent (Optionsverschonung: 565 Prozent).
Verwaltungsvermögen wie fremdvermietete Immobilien, Wertpapiere oder überschüssige liquide Mittel ist grundsätzlich nicht begünstigt. Liegt sein Anteil bei 90 Prozent oder mehr, entfällt die Verschonung vollständig. Bei sehr großen Erwerben über 26 Millionen Euro begünstigtes Vermögen gelten zusätzliche Regeln: Der Verschonungsabschlag schmilzt ab, oder der Erwerber beantragt einen Erlass und muss dafür nachweisen, dass er die Steuer nicht aus der Hälfte seines übrigen verfügbaren Vermögens zahlen kann.
Der Gesellschaftsvertrag als Steuerfaktor
Familienunternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft können vor der eigentlichen Verschonung einen Abschlag von bis zu 30 Prozent erhalten (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Voraussetzung ist, dass der Gesellschaftsvertrag drei Dinge regelt: Entnahmen und Ausschüttungen sind auf höchstens 37,5 Prozent des um die Steuern gekürzten Gewinns begrenzt, Anteile dürfen nur an Mitgesellschafter, Angehörige oder eine Familienstiftung übertragen werden, und die Abfindung beim Ausscheiden liegt unter dem Verkehrswert. Diese Regelungen müssen bereits zwei Jahre vor dem Erbfall oder der Schenkung bestehen und 20 Jahre danach eingehalten werden. Hier zeigt sich besonders deutlich, wie eng Gesellschaftsrecht und Erbschaftsteuer verbunden sind.
Was die Verschonung nachträglich kippt
Die Steuerbefreiung ist an Bedingungen geknüpft, die nach der Übergabe einzuhalten sind. Sie entfällt ganz oder anteilig, wenn innerhalb der Haltefrist:
- der Betrieb verkauft oder aufgegeben wird,
- wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden,
- die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, etwa durch Personalabbau nach der Übernahme,
- die Entnahmen die Einlagen und Gewinne um mehr als 150.000 Euro übersteigen.
Aktuell: Das Bundesverfassungsgericht prüft die Erbschaftsteuer
Mitte Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren über die Erbschaftsteuer. Im ersten geht es um die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze (Az. 1 BvF 1/23), im zweiten um die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen (Az. 1 BvR 804/22). Ein Urteil wird erst einige Wochen oder Monate nach der mündlichen Verhandlung erwartet.
Bei früheren Entscheidungen hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt, das bisherige Recht galt bis dahin weiter. In der Fachdiskussion wird eher mit strengeren Regeln für Betriebsvermögen gerechnet. Unsere Einschätzung: Eine ohnehin geplante Übertragung muss man jetzt weder überstürzt vorziehen noch auf Eis legen. Sinnvoll ist es aber, Übergabeverträge so zu gestalten, dass sie auf geänderte Rahmenbedingungen reagieren können, etwa über Rückforderungs- oder Anpassungsklauseln.
Struktur und Rechtsform vor der Übergabe prüfen
Neben der Erbschaftsteuer gibt es bei der Nachfolge ertragsteuerliche Risiken, die oft erst nach dem Erbfall auffallen. Zwei Konstellationen sind in mittelständischen Betrieben besonders verbreitet.
Sonderbetriebsvermögen
Das Betriebsgrundstück gehört dem Gesellschafter persönlich und ist an seine KG vermietet. Steuerlich ist es damit Sonderbetriebsvermögen. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel vor, geht der Gesellschaftsanteil nur auf den Nachfolger über, das Grundstück aber auf alle Erben. Der Teil des Grundstücks, der auf die anderen Erben entfällt, gilt als entnommen. Die stillen Reserven in diesem Teil werden einkommensteuerpflichtig, ohne dass dafür Geld fließt.
Betriebsaufspaltung
Ähnlich bei der Betriebsaufspaltung: Die Halle gehört dem Unternehmer privat und ist an seine GmbH vermietet, die den Betrieb führt. Erhält bei der Nachfolge ein Kind die GmbH und ein anderes die Halle, ob per Schenkung oder Testament, endet die steuerliche Verflechtung. Das wird als Betriebsaufgabe behandelt, und die stillen Reserven in der Immobilie und in den GmbH-Anteilen werden versteuert.
Umstrukturierung rechtzeitig angehen
Beide Probleme lassen sich lösen, wenn man sie vorher erkennt. Bei der KG kann das Grundstück häufig zu Buchwerten in das Gesellschaftsvermögen übertragen werden. Bei der Betriebsaufspaltung wird die Immobilie oft in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG eingebracht, damit sie auch ohne Verflechtung Betriebsvermögen bleibt. Daneben kann es sinnvoll sein, Verwaltungsvermögen abzuspalten, damit der Betrieb die Verschonungsgrenzen einhält. Sperrfristen und Grunderwerbsteuer sind dabei jeweils mitzuprüfen. Solche Schritte gehören vor die Übergabe, weil Umstrukturierungen danach die Behaltensfristen berühren können. Mehr dazu auf unserer Seite zum Right of conversion.
Legal and tax services under one roof
Unternehmensnachfolge ist kein einzelner Vertrag, sondern ein Paket aus Testament, Gesellschaftsvertrag, Übergabevertrag und steuerlicher Gestaltung. Die einzelnen Teile greifen ineinander. Deshalb arbeiten wir sie gemeinsam aus.
Ina Reese ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin. Wir prüfen den Articles of Association, berechnen die steuerlichen Folgen verschiedener Varianten und stimmen die Verträge aufeinander ab. Wo eine notarielle Beurkundung nötig ist, etwa beim Pflichtteilsverzicht oder bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, bereiten wir die Inhalte vor und arbeiten mit dem Notariat zusammen. Die laufende steuerliche Begleitung nach der Übergabe, einschließlich der Überwachung von Lohnsumme und Behaltensfristen, übernehmen wir im Rahmen unserer Tax advice.
Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge
Wann sollte man mit der Nachfolgeplanung beginnen?
Möglichst mehrere Jahre vor der geplanten Übergabe. Viele Instrumente wirken über Zeiträume: Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre, die Pflichtteilsergänzung schmilzt über zehn Jahre ab, und Satzungsklauseln für den Familienunternehmen-Abschlag müssen zwei Jahre vorher bestehen.
Reicht ein Testament für die Unternehmensnachfolge aus?
Bei Einzelunternehmen kann es ein wesentlicher Baustein sein. Bei Personengesellschaften entscheidet dagegen zuerst der Gesellschaftsvertrag, wer Gesellschafter wird. Bei der GmbH kann die Satzung Einziehungs- oder Abtretungsregeln enthalten. Ohne Abstimmung mit diesen Verträgen läuft ein Testament leicht ins Leere.
Fällt bei einer Übergabe zu Lebzeiten Steuer an?
Die Übertragung unterliegt der Schenkungsteuer. Dafür gelten dieselben persönlichen Freibeträge und Verschonungsregeln wie bei der Erbschaftsteuer. Bei begünstigtem Betriebsvermögen und richtiger Gestaltung kann die Steuer daher ganz oder weitgehend entfallen. Ertragsteuerlich ist eine Übertragung zu Buchwerten möglich, wenn die Struktur stimmt. Ein Vorbehaltsnießbrauch am Einzelunternehmen schließt das allerdings aus.
Sollte man wegen des Verfahrens in Karlsruhe jetzt schnell übertragen?
Ein überstürztes Vorziehen empfehlen wir nicht. Eine ohnehin geplante Übertragung kann aber sinnvoll umgesetzt werden, solange das geltende Recht anwendbar ist. Rückforderungs- und Anpassungsklauseln geben dabei zusätzliche Sicherheit.
In summary
- Ohne Regelung erbt eine Erbengemeinschaft, die den Betrieb oft lähmt.
- Testament und Gesellschaftsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein, sonst setzt sich der Gesellschaftsvertrag durch.
- Die Übergabe zu Lebzeiten ermöglicht eine Einarbeitung und mehrfach nutzbare Freibeträge.
- Pflichtteilsansprüche weichender Erben lassen sich durch Verzicht und Ausgleich vorab regeln.
- Die Verschonung von Betriebsvermögen hängt an Haltefristen, Lohnsummen und dem Anteil des Verwaltungsvermögens.
- Sonderbetriebsvermögen und Betriebsaufspaltung können ohne Planung hohe Ertragsteuern auslösen.
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Sources
- § 13a ErbStG: Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
- § 13b ErbStG: Begünstigtes Vermögen
- § 14 ErbStG: Berücksichtigung früherer Erwerbe
- § 16 ErbStG: Freibeträge
- § 29 ErbStG: Erlöschen der Steuer
- § 7 ErbStG: Schenkungen unter Lebenden
- Section 6 of the Income Tax Act: Valuation
- § 10 EStG: Sonderausgaben
- § 2038 BGB: Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 723 BGB: Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 130 HGB: Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 177 HGB: Tod eines Kommanditisten
- § 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte
- § 2325 BGB: Pflichtteilsergänzungsanspruch
- § 2331a BGB: Stundung des Pflichtteils
- § 2346 BGB: Erb- und Pflichtteilsverzicht
- BFH, Urteil vom 29.01.2025, X R 35/19 (Vorbehaltsnießbrauch und Buchwertübertragung); BMF-Schreiben vom 28.10.2025
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 25/15 (Abfindung für Pflichtteilsverzicht unter Geschwistern)
- Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22 (mündliche Verhandlungen am 12. und 13. Oktober 2026)